Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bestimmung des Schuldumfangs bei Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 725/95
- Datum
- 21.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Steuerhehlerei ist der Schuldumfang nach dem jeweiligen auf die konkreten Täterschaften entfallenden Anteil der veräußerten bzw. in Verkehr gebrachten Waren zu bemessen; eine pauschale Zurechnung des Gesamthinterziehungsbetrags auf mehrere Beteiligte ist unzulässig.
Führt die Feststellung des Tatrichters zu einer zu hohen Bestimmung des Schuldumfangs, so sind die betroffenen Strafaussprüche insoweit aufzuheben, wobei der verbleibende Schuldspruch unberührt bleiben kann.
Für die Neufeststellung des maßgeblichen Hinterziehungsbetrags sind für jede betroffene Abgabenart die zugrundeliegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzulegen und eine nachvollziehbare Berechnungsdarstellung vorzulegen (vgl. AO § 370 Abs. 1).
Eine Sachrüge in der Revision kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn sie substantiiert darlegt, dass der Tatrichter die Zurechnung des hinterzogenen Betrags fehlerhaft vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen
███ ██ Paul Johann, geboren am ███ 1970 in █████, ███ ██ Alfred, geboren am ██ ████ in ████ █████, ██ Lescek, geboren am ████ 1959 in █████, wegen Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███
1. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Juni 1995 in den gegen diese Angeklagten gerichteten Feststellungen und Strafaussprüchen mit den Folgen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer ███ wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die auf den Strafaussprache beschränkten Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; im Übrigen führt sie aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen diesen Angeklagten.
Nach den Feststellungen verkauften die Angeklagten gemeinsam eine Lieferung von 5.020 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an einen Scheinaufkäufer des Zollfahndungsamtes Düsseldorf. Die Zigaretten waren Bestandteil einer größeren, von weiteren Angeklagten veranlassten Beiladung in einem aus Polen kommenden LKW, mit dem insgesamt 9.767 Stangen (1.976.800 Zigaretten) ohne zollamtliche Anmeldung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren.
Das Landgericht teilt ohne Berechnung im Einzelnen mit, dadurch seien insgesamt Eingangsabgaben in Höhe von 494.480,70 DM verkürzt worden. Diesen Gesamthinterziehungsbetrag legt der Tatrichter sowohl den polnischen Lieferanten und Fahrern als auch den Beschwerdeführern zur Last.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Angeklagten ████ ███████ und ██ können nur für den Teil der hinterzogenen Eingangsabgaben verantwortlich gemacht werden, der auf die von ihnen verkauften Zigaretten entfällt. Das Landgericht ist somit jeweils von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen; dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; der Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer bleibt davon unberührt.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (hier: Euro-Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) eine Darstellung der zugrundeliegenden steuerrechtlichen Grundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern erforderlich sein wird (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8 jeweils m. w. N.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 – 5 StR 628/94 –).
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