Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/94
Datum
22.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung hatte Erfolg: Der BGH hob das Urteil insoweit auf, dass die Feststellungen zur steuerlichen Grundlage und zur Höhe der verkürzten Steuern fehlen; die äußeren Tatfeststellungen blieben bestehen. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Berechnungsdarstellung und die Prüfung der subjektiven Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung muss der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen und die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar sind.

2

Die Pflicht zur darstellenden Berechnung entfällt nicht schon dadurch, dass die steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern genannt wird; eine bloße Summenangabe genügt nicht.

3

Nur wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerverkürzungen vollständig einräumt, kann die notwendige Darstellungsdetaillierung entfallen; auch dann sind jedoch genaue Feststellungen zum steuerlich erheblichen Verhalten erforderlich.

4

Hat das Tatgericht die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen und sind die Einlassungen der Angeklagten bestritten, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit, während äußere Tatfeststellungen, sofern fehlerfrei, aufrechterhalten werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 1995 in der Strafsache gegen 1. M 2. U wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1995

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle der gemeinschaftlich begangenen, zum Teil versuchten Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und der Einkommensteuerhinterziehung sowie wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung zu jeweils einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war in den Jahren 1981 bis 1986 der Angeklagte M Gesellschafter der Firma I GmbH; die Mitangeklagte U war Alleingesellschafterin der GmbH, zugleich war sie als Prokuristin tätig.

Die Firma I GmbH veranstaltete zwischen September 1981 und September 1986 dreizehn Verbrauchermessen. Als Verantwortliche der GmbH bewirkten die Angeklagten, dass bei den Abrechnungen nicht sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Büchern erfasst wurden; den nicht verbuchten Teil der erzielten Erlöse zahlten sie auf zwei dafür eingerichtete Konten ein, die unter dem Namen Dritter geführt wurden. Die entsprechenden „Mehreinnahmen“ wurden weder in die für die GmbH abzugebenden Steuererklärungen aufgenommen noch in die persönlichen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten.

2. Die dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt das Landgericht lediglich im Ergebnis für die jeweiligen Jahre mit, ohne die zugrundeliegenden steuerrechtlichen Grundlagen und die daraus sich ergebenden Steuerberechnungen erkennen zu lassen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel nicht aus, dass die blankettausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muss der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrundeliegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (vgl. dazu BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2–8 jeweils m.w.N.).

Einer Darstellung der Berechnung bedarf es nur dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt; dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabenarten zu der eingeräumten Steuerverkürzung im Einzelnen geführt hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Senat kann aufgrund der mitgeteilten Angaben weder überprüfen, ob der Tatrichter jeweils von zutreffenden steuerrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch die Höhe der verkürzten Steuern nachvollziehen. Abgesehen davon fehlt es an Erwägungen zur subjektiven Tatseite, die sich angesichts der bestreitenden Einlassungen der Angeklagten nicht ohne weiteres von selbst verstehen. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch gegen beide Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen konnten bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 7 hin.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsNack

Zitiert von (1)