Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Nötigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 718/70
Datum
19.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Beleidigung ein. Streitpunkte waren Vorsatz, Verbotsirrtum, die Wirkung von Alkoholkonsum auf die Schuldfähigkeit (§51 StGB) und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision, hält die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zum Vorsatz für ausreichend und bemängelt nur formell die Darstellung der Alternativen des §51 Abs.2 StGB, ohne dass dem Angeklagten ein Nachteil entsteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; das Revisionsgericht prüft auch insoweit, führt aber keine Aufspaltung des Schuldspruchs durch.

2

Ein behaupteter Verbotsirrtum bedarf nur dann gesonderter Darlegungen in den Urteilsgründen, wenn aus den Akten ersichtliche Anhaltspunkte für dessen Vorliegen bestehen.

3

Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB (Fehlen der Einsichtsfähigkeit einerseits, erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit andererseits) schließen einander aus; es ist rechtsfehlerhaft, beide Alternativen gleichzeitig festzustellen.

4

Eine durch Alkoholkonsum lediglich beeinträchtigte Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit kann bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden, soweit die Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 4. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hüseyin ██████ aus H_______ ████, Kreis ██ ███, geboren am ██████ 1926 in ████████████████, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der ███████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Hüseyin █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 4. Mai 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten Hüseyin ███████, die mit näheren Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung, wegen der nach § 199 StGB der Beschwerdeführer für straffrei erklärt worden ist. Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist, hat der Senat das Urteil jedoch auch insoweit geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler ergeben, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben konnten.

2. Auch der Schuldspruch aus § 240 StGB ist nicht zu beanstanden.

a) Der Vorsatz der Nötigung ist einwandfrei festgestellt worden; auch gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) ist nichts einzuwenden.

Der Revision muss jedoch zugegeben werden, dass die Urteilsgründe nicht ausdrücklich auf die Frage eingehen, ob der Angeklagte aus einem Verbotsirrtum gehandelt hat. Ausführungen zu diesem Punkte waren jedoch entbehrlich. Es waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer, der schon im fünften Jahr als Gastarbeiter in Deutschland war, nicht wusste, dass er seinen Landsmann Fuat R. █ nicht – wie geschehen – mit einer Schusswaffe nötigen durfte.

b) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge zu verhelfen. Das Schwurgericht hat mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche des Angeklagten vorliegen. Besonderer Ausführungen bedurfte es insoweit nur in Hinblick auf die Nachwirkungen des vom Angeklagten getrunkenen Alkohols. Was in diesem Zusammenhang das Schwurgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, lässt im Gegensatz zum Vortrag der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

Gegen die Darlegungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB und damit zum Strafausspruch bestehen jedoch Bedenken. Die Annahme, beim Angeklagten sei „zur Tatzeit infolge des genossenen Alkohols die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert“ gewesen, ist verfehlt. Denn die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB können nicht gleichzeitig vorliegen (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279; MDR 1968, 844; ferner 5 StR 678/70 vom 22. Dezember 1970, unveröffentlicht).

Dieser Mangel beschwert den Angeklagten jedoch nicht, denn die Strafkammer hat offensichtlich verkannt, dass die erste Alternative des § 51 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt (s. oben 2a), dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte genau wusste, dass er seinen Landsmann Fuat A. █ nicht durch Vorhalten und Drohen mit einer Schusswaffe nötigen durfte. Lediglich sein Hemmungsvermögen konnte beeinträchtigt sein, und dies bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Das ist geschehen.

c) Die Voraussetzungen des § 46 StGB hat das Schwurgericht mit zutreffenden Gründen verneint.

3. Gegen die Strafzumessungsgründe, soweit sie nicht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB betreffen, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zweifelhaft könnte nur sein, ob das Schwurgericht davon absehen durfte, eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl. einerseits RGSt 68, 1, 2; andererseits RG JW 1939, 145! und RG DR 1939, 233°; ferner BGH 2 StR 510/70 vom 19. November 1970, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte durch die Entscheidung des Schwurgerichts nicht beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerSchuster
SarstedtHerrmann

Zitiert (2)