Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Ausspruch über Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/70
Datum
19.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 11.6.1970 wurden verworfen; in der Urteilsformel entfällt jedoch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Der Senat stellt fest, dass nach § 60 StGB Untersuchungshaft kraft Gesetzes anzurechnen ist und ein gesonderter Ausspruch meist entbehrlich ist. Eine ausdrückliche Entscheidung ist nur erforderlich, wenn die Anrechnung nach § 60 Abs.1 S.2 ausgeschlossen werden soll oder die Verteilung auf Freiheits- und Geldstrafe unklar ist; bei Geldstrafen ist § 29 StGB als Umrechnungsmaßstab heranzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Neufassung von § 60 StGB sind Untersuchungshaft und sonstige aus Anlass der Tat erfolgte Freiheitsentziehungen grundsätzlich kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen; ein gesonderter Ausspruch im Urteil ist in der Regel nicht erforderlich.

2

Übt das Gericht seine Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB aus und will Untersuchungshaft ganz oder teilweise nicht anrechnen, so bedarf dies eines konstitutiven Urteilsausspruchs.

3

Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe muss das Gericht im Urteil entscheiden, auf welche der Strafen oder in welcher Verteilung die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt; diese Entscheidung darf nicht der Beschlussform nach § 460 StPO überlassen werden.

4

Für die Umrechnung von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe bzw. zur Bemessung der Anrechnung bei Geldstrafen ist der Umrechnungsmaßstab des § 29 StGB heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 11. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Schweißer Paul ██████, geboren ██████ ██ 1935 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Schleifer Wolfgang Albert M ███ aus ██████, dort geboren am █████ 1933, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

3. den Möbelfahrer Hans-Peter ████ aus ██ ████, dort geboren ████ ██ 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 11. Juni 1970 werden verworfen; jedoch entfällt in der Urteilsformel der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revisionen aller Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat er den beiden Mitangeklagten Hilfe geleistet, als der Diebstahl vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet war.

Das Landgericht hat die Untersuchungshaft den Angeklagten ██████ und ██████ insgesamt auf die verhängte Freiheitsstrafe, dem Angeklagten ███ auf die allein ausgesprochene Geldstrafe von 400,– DM, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle ein Tag Freiheitsstrafe für je 20,– DM tritt, in Höhe von 60,– DM angerechnet. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Umrechnungsmaßstab das Landgericht angewandt und wie lange sich der Angeklagte ███ in Untersuchungshaft oder Polizeihaft befunden hat. (Aus den Akten ergibt sich, dass sie länger als drei Tage gedauert hat). Offenbar ist das Landgericht davon ausgegangen, dass über die Art der Anrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei.

2. Nach § 60 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes sind die Untersuchungshaft und eine andere Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat nunmehr kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen. Deshalb bedarf es in der Regel eines besonderen Ausspruchs darüber im Urteil nicht; er könnte nur noch deklaratorische Bedeutung haben (vgl. Begründung zu Nr. 24 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, Bundestagsdrucksache V/4094 S. 24; BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 24. September 1969 – 2 StR 413/69; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 60; Horstkotte JZ 1970, 122, 128).

3. In Ausnahmefällen ist allerdings durch Urteilsspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (mit konstitutiver Wirkung) zu entscheiden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gericht von der Befugnis des § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen (so ausdrücklich die erwähnte Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts; Horstkotte NJW 1969, 1605). Der Ausspruch im Urteil ist allgemein erforderlich, soweit das Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis belässt oder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung entstehen können. Deshalb muss z. B., wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt sind, darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1969 – 3 StR 227/69, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 196). Der erkennende Richter darf diese Entscheidung nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen.

4. Der Sonderausschuss des Bundestages war nun ersichtlich der Auffassung, dass der Richter bis zum Inkrafttreten des 2. StrRG den Maßstab für die Anrechnung auf eine Geldstrafe stets nach seinem Ermessen bestimmen dürfe und müsse (Begründung aaO zu Nr. 24 Abs. 3). Nach Ansicht des Senats ist dies mit dem Sinn der Neuregelung nicht vereinbar; den Umrechnungsmaßstab liefert die nach § 29 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, so dass es insoweit auch keines Ausspruches darüber im Urteil bedarf (a. A. Schönke/Schröder, StGB 15. Auflage § 60 Rdn. 16; Dreher, StGB 32. Aufl. § 60 Anm. 5; Baumgartner MDR 1970, 190). Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 60 StGB den Ermessensspielraum des Richters einschränken und für die Anrechnung der Untersuchungshaft feste Maßstäbe setzen, soweit die konkreten Umstände dies zulassen. Bei Geldstrafen bietet sich als fester Umrechnungsmaßstab ohne weiteres die Ersatzfreiheitsstrafe an (so zutreffend Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 60 Anm. 6; Pohlmann, Rechtspfleger 1969, 379). Praktische Gründe, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es wäre im Gegenteil nicht recht verständlich, wenn der Verurteilte, falls die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, für einen bestimmten Geldbetrag tatsächlich mehr oder weniger Freiheitsstrafe verbüßen müsste, als ihm an Untersuchungshaft auf denselben Geldbetrag angerechnet wird.

5. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen könnte, muss der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfallen. Für die Vollstreckung gilt damit der oben erörterte Umrechnungsmaßstab.

KirchhofWillmsBaumgarten
BaldusMüller
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