Revision: Ablehnung der Vernehmung ausländischer Zeugen ohne Art.12-Hinweis verletzt §244 Abs.3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/79
- Datum
- 05.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Ausland lebender Zeuge gilt nicht automatisch als unerreichbar; das Gericht muss zuvor alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Möglichkeiten zur Herbeiführung seines Erscheinens ausgeschöpft haben.
Die Pflicht des Tatrichters zur umfassenden Aufklärung der Tatsachen erstreckt sich auf die Ergreifung sämtlicher praktischer Maßnahmen zur Einholung ausländischer Zeugenaussagen, bevor deren Unerreichbarkeit festgestellt wird.
Werden Verteidigungszeugen durch Beweisantrag benannt, hat der Tatrichter bei Ladungspflichtigen, die im Ausland wohnen, zu prüfen und gegebenenfalls mitzuteilen, dass nach Art.12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ein zeitlich befristetes freies Geleit gewährt werden kann, da dies die Entscheidung zur Erschienung beeinflussen kann.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Unerreichbarkeit ausländischer Zeugen ohne Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten verletzt § 244 Abs. 3 StPO und kann das Urteil aufhebungsbedürftig machen, wenn die Entscheidungserheblichkeit gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 5. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilhelm E ████ aus █████████████ (Schweiz), geboren am ███ 1938 in █████████████████ (Schweiz), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Januar 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht auf das übrige eingegangen zu werden.
Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Landgericht den Beweisantrag des Angeklagten, die in der Schweiz lebenden Zeugen ████, ████ und ████ zu vernehmen, abgelehnt hat. Es hat die geladenen, aber in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen als unerreichbar angesehen, weil keine Aussicht bestünde, dass sie in absehbarer Zeit erscheinen werden, es ihre zwangsweise Vorführung nicht anordnen könne und zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ihre unmittelbare Vernehmung durch das Gericht unerlässlich sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein sich im Ausland an einem bekannten Ort aufhaltender Zeuge als unerreichbar gilt, falls nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann (BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1965, 209, 210; BGH bei Holtz MDR 1979, 807). Voraussetzung ist aber, dass der Tatrichter zuvor die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Auch ein im Ausland lebender Zeuge ist nur unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NJW 1955, 1522; NJW 1979, 1788).
Daran fehlt es hier. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht es bei der Ladung der im Beweisantrag genannten Zeugen – anders als bei den von Amts wegen geladenen Zeugen – unterlassen hat, diese auf Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II 1386) hinzuweisen. Diese Bestimmung gewährt den als Zeugen geladenen Personen ein zeitlich befristetes freies Geleit, das für ihre Entscheidung, ob sie der Ladung folgen sollen, unter Umständen Bedeutung haben kann (BGH NJW 1979, 1788). Hier handelte es sich um Angestellte des Angeklagten oder um Personen, die mit dessen Firmen eng zusammenarbeiteten. Sie können an den strafbaren Handlungen des Angeklagten beteiligt gewesen sein.
Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rührmann |
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 528/82 · 24.09.1982Ausländischer Zeuge nicht von vornherein unerreichbar – fehlerhafte Zurückweisung des Beweisantrags
- BGH · 2 StR 173/80 · 09.05.1980Revision aufgehoben: Unzulässige Verlesung ausländischer Zeugen und substantive Zweifel im BtM-Verfahren
- BGH · 1 StR 733/81 · 15.12.1981EuRHÜbk Art.12 und Anstiftung: Zeugenrechtshilfe und Beurteilung von Mordvorstellungen
- BGH · 1 StR 427/81 · 04.08.1981Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Wahrunterstellung)