Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Wahrunterstellung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 427/81
Datum
04.08.1981
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung mehrerer Beweisanträge; der Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung. Der BGH hob das Urteil insofern auf, als die Strafkammer die Beweisanträge mit der Begründung der Wahrunterstellung abgelehnt, zugleich aber Tatsachen festgestellt hatte, die dieser Annahme widersprachen. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die Beweiserhebung zur freien Beweiswürdigung erforderlich ist, sofern Zeugen erreichbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die dort behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht zugleich Feststellungen trifft, die dieser Wahrunterstellung entgegenstehen.

2

Eine Wahrunterstellung darf nicht einseitig derart eingeengt werden, dass sie den Verteidigungsinteressen des Antragstellers zuwiderläuft; das Gericht hat bei Unklarheiten den Antragsteller zur Klarstellung zu hören.

3

Ist die zur Stützung der Verteidigung erforderliche Beweiserhebung zur Gewinnung freier Beweiswürdigung, so ist sie anzuberaumen, sofern die benannten Zeugen für das entscheidende Gericht erreichbar sind.

4

Die Versagung einer Beweiserhebung mit dem Einwand der Unerreichbarkeit der Zeugen setzt feststehende Anhaltspunkte für deren Nichtzugänglichkeit voraus; fehlt es daran, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 2. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Wirtschaftsprüfer Dr. Ernst ██████ aus █, geboren am ██ 1915 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ██████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag vom 7. Juli 1981 wie folgt begründet:

"Der Angeklagte rügt unter anderem, dass die Strafkammer einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt habe, die in dem Beweisantrag enthaltene Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, könne als wahr behandelt werden, tatsächlich aber diese Behauptung nicht als wahr behandelt, sondern das Gegenteil festgestellt habe. Die Rüge ist begründet.

Der Angeklagte hat sich u. a. wie folgt eingelassen (UA S. 55):

„Es sei die Idee Roberto ███ gewesen, diese Ansprüche gegen ████████████ nunmehr auf die ‘harte Tour’ einzutreiben. Er, Dr. ██████, habe jedoch nur gewusst, dass die Entsendung einer Delegation geplant gewesen sei, die durch hartes und entschlossenes Auftreten ████████████ verunsichern sollte. Von geplanten Sprengstoffattentaten habe er, Dr. ██████, nichts gewusst. Er habe davon erst am 28. 04. 1980 bei den Verhandlungen in Bonn erfahren. Da habe er sich dann schon gedacht, dass dies auf ████████████ und ███ zurückzuführen sei.“

Am Verhandlungstag stellte der Angeklagte eine Reihe von Beweisanträgen. Die Beweisanträge IX und XI lauteten:

IX Dass die Besprechung über die Details, wie vorgegangen werden sollte, zwischen █████ und ████████████ in Abwesenheit von ██████ erfolgte, dass ███ ██████ von diesem Plan nicht unterrichtete, vielmehr lediglich informierte, dass er eine Delegation der Käufer zu █████████████ unter Leitung ███████ schicken werde.

Beweis: Roberto ███

XI Dass ██████ erst nach dem versuchten Anschlag vom 2. 4. von ███ von dem Plan und ‘Erfolg’ des Anschlags unterrichtet wurde mit dem gleichzeitigen Bemerken, dass er nicht sicher sei, was genau geschehen sei, angeblich habe ████████████ eine Bombe werfen lassen, die entgegen seiner – ███ wie auch ████████████ – Meinung von der Wirksamkeit des Sprengstoffs einen schweren Schaden angerichtet habe, dass ████████████ über den angeblich angerichteten Schaden erschrocken war, dass ███ von sich aus erklärt hat, ████████████ bei nächster Gelegenheit zu erklären, keinerlei Maßnahmen mehr zu ergreifen.

Beweis: Roberto ███ sowie Mitarbeiter █████ und ███████

Die Strafkammer hat die Beweisanträge wie folgt beschieden:

„Die beantragten Beweiserhebungen über die Behauptungen gemäß Ziffer ... IX ... XI ... werden abgelehnt, weil die dort behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden.“

Hieran hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

UA S. 27: „Als solche vorgesehene weitere Maßnahmen schwebten Dr. ██████ und ███ von Anfang an ein und notfalls auch mehrere Sprengstoffanschläge vor, die allerdings nur einen nicht allzu erheblichen Sachschaden und keinesfalls einen Personenschaden anrichten sollten. Der Angeklagte Dr. ██████, dem allein die entsprechenden Örtlichkeiten in Deutschland bekannt waren, schlug für einen solchen Anschlag, der einerseits einen kontrollierbaren Schaden anrichten, andererseits aber auch zum ausreichenden Beeinflussung von ████████████ spektakulär genug sein sollte, das Gut █████████████ in ██████████████, Landkreis ███████████████, vor.“

UA S. 32/33: „███ suchte am Abend den in einer anderen geschäftlichen Angelegenheit ebenfalls in München weilenden und im Hotel ‘Vier Jahreszeiten’ abgestiegenen Angeklagten Dr. ██████ auf und erstattete Bericht über seinen und ‘seiner Männer’ Besuch und Anruf bei ████████████. ███ gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass nunmehr ein wichtiger Anfang für das weitere Vorgehen gemacht sei und dass jetzt bald der geplante zweite ‘Schlag’ (gemeint war, wie auch Dr. ██████ wusste, der beabsichtigte Sprengstoffanschlag) folgen müsse.“

UA S. 33/34: „In der Folgezeit vom 24. 03. bis 31. 03. 1980 wurde in mehreren Telefongesprächen zwischen den wieder nach Italien zurückgekehrten Angeklagten ████ (San Remo) und Dr. ██████ (Rom) die Ausführung des Bombenanschlags auf die Reithalle des Gutes █████████████ in den Grundzügen beschlossen und von ███ die prompte Erledigung durch ihn und seine Leute zugesichert. Dr. ██████, der darauf drang, dass die Aktion noch vor Ostern (Ostersonntag = 06. 04. 1980) stattfinden sollte, weil die Reise der italienischen Bombenleger im allgemeinen Reiseverkehr besser untergehen würde, versprach dem Angeklagten ███ außer dem Spesenersatz noch einen Gewinnanteil in Höhe von 25 % der erfolgreich eingetriebenen Forderung.“

UA S. 57/58: „Der Mitangeklagte ███ hat überzeugend und glaubwürdig dargetan, dass er von Dr. ██████, nachdem er im Büro ███ für die ‘Forderungseintreibung’ angeheuert worden war, über den angeblichen Anspruch gegen ████████████ über den Gesamtplan des Vorgehens gegen ████████████, über die Absichten, Bomben zu legen, sowie über den vorgesehenen Tatort informiert worden war. ███ hat des Weiteren glaubhaft bekundet, wie Dr. ██████ nach dem ersten Besuch der ‘Delegation’ in █████████████ dem Vorschlag ███████ zugestimmt hat, nunmehr alsbald das erste Bombenattentat folgen zu lassen und wie er, ███, anschließend aufgrund weiterer Telefongespräche mit Dr. ██████ über dieses Thema nach Rom bestellt worden war, um von dort aus die geplante Bombenaktion in die Wege zu leiten.“

Die abgelehnten Beweisanträge dienten augenscheinlich der Stützung der Einlassung des Angeklagten Dr. ██████, er habe von dem Plan, Sprengstoffattentate zu verüben, nichts gewusst. Damit dienten sie gleichzeitig der Widerlegung der Aussage des Mitangeklagten ███, auf die die Feststellung der Strafkammer gestützt ist, „dass der Angeklagte Dr. ██████ entgegen seiner Einlassung von Anfang an über die ‘Bombenpläne’ eingeweiht war und diese gebilligt und finanziell ermöglicht hat“ (UA S. 57).

Die Beweisanträge durften nicht etwa auf das Verständnis beschränkt werden, dass es lediglich darum ging, ob der Angeklagte Dr. ██████ von ███ erst sehr spät unterrichtet worden ist, während es offen bleiben sollte, ob die Unterrichtung durch andere schon früher stattgefunden haben könnte oder Dr. ██████ selbst der Initiator oder Mitinitiator gewesen sein könnte. Da der Angeklagte Dr. ██████ die Urheberschaft für die Planung der Sprengstoffattentate selbst bestritt, andererseits der Angeklagte ███ das frühzeitige Wissen des Angeklagten Dr. ██████ bekundete, konnte die Berufung auf das Zeugnis des ███ und seiner Mitarbeiter, der einzigen in Betracht kommenden Mitwisser von der Planung der Attentate, nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte Dr. ██████ nicht nur von ███ nicht frühzeitig, sondern überhaupt nicht vor Durchführung zumindest des ersten Anschlages unterrichtet worden ist und auch nichts davon wusste. Nur bei diesem Verständnis wird man der Interessenlage des Angeklagten Dr. ██████, die für die Auslegung seiner Beweisanträge heranzuziehen ist (vgl. BGH MDR bei Holtz 1978, 112), gerecht und nur bei diesem Verständnis war die Beweistatsache auch erheblich, was eine Voraussetzung für die Wahrunterstellung ist.

Die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zeigen einen Rechtsfehler auf, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann:

Die Wahrunterstellungen der Beweisbehauptungen in den Beweisanträgen IX und XI und – wie ebenfalls gerügt und in Vervollständigung der Ausführungen des Generalbundesanwalts zu ergänzen ist – im Beweisantrag XII („███ hat zu keinem Zeitpunkt ██████ vom Verlauf des Gesprächs mit ████████████ und/ oder ███████ unterrichtet, insbesondere also nicht darüber, dass er ████████████ vorgeschlagen hat, einen zweiten Versuch zu veranlassen“) werden der vollen Tragweite dieser Beweisbehauptungen nicht gerecht. Es wird eine Einengung (auf Unterrichtungen durch ███) vorgenommen, die dem aus dem Verteidigungsinteresse sich ergebenden Sinn und Zweck der Beweisanträge zuwiderläuft und eine entsprechende Klarstellung durch Befragung und Erklärungen des Antragstellers vorausgesetzt hätte (vgl. RG JW 1931, 2032 Nr. 21 mit Anm. von Alsberg; 1932, 245 Nr. 8; 1933, 452 Nr. 43 mit Anm. von Bohne; RG HRR 1939, 216; 1940, 841; BGH NJW 1959, 396 Nr. 18; 1968, 1293 Nr. 15). Ohne solche die Einengung rechtfertigende Klarstellung kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen die vom Antragsteller gewünschten Folgerungen nicht nach sich ziehen müsse, weil die Möglichkeit, dass sie im Falle der Beweiserhebung gezogen würden, nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1959, 396 Nr. 18; 1961, 2069, 2070; BGH, Beschl. vom 15. April 1980 – 5 StR 193/80 – bei Holtz MDR 1980, 631; Mannheim JW 1927, 388, 390).

Falls die Beweisanträge wiederum gestellt werden, wird das neue Tatgericht nur durch Beweiserhebung die volle Freiheit der Beweiswürdigung gewinnen können. Eine Beweiserhebung kommt allerdings nur in Frage, wenn die benannten Zeugen erreichbar sind. Nach Sach- und Beweislage geht es wohl um die Erreichbarkeit für das erkennende Gericht (vgl. dazu BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1971, 85; BGH MDR 1979, 597; BGH, 15. Mai 1979 – 5 StR 746/78 – bei Holtz MDR 1979, 807 sowie BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1980 – 5 StR 716/79 – und vom 21. Januar 1981 – 2 StR 693/80 –, wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 456 und 1981, 456).

Sind die Zeugen nicht erreichbar, greift der Ablehungsgrund der Unerreichbarkeit Platz.

HerdegenPikartMaul
WoesnerSchikora
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