Treffer
BGH Urteil

EuRHÜbk Art.12 und Anstiftung: Zeugenrechtshilfe und Beurteilung von Mordvorstellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 733/81
Datum
15.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelrückführung und zweifacher versuchter Anstiftung zum Mord ein. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück, weil Beweisanträge zu im Ausland lebenden Zeugen fehlerhaft abgelehnt wurden und die Vorstellungen des Anstifters über das Tötungsdelikt nicht ausreichend festgestellt sind. Das Gericht betont den Schutz nach Art.12 EuRHÜbk sowie die Erforderlichkeit ordnungsgemäßer Ladung und einer vollständigen Würdigung der Motivlage für die Qualifikation Mord/Totschlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ausland wohnender, namentlich bekannter Zeuge genießt nach Art.12 EuRHÜbk Schutz vor Strafverfolgungsmaßnahmen; allein der Verdacht seiner Tatbeteiligung rechtfertigt nicht, ihn von vornherein als für das Gericht unerreichbar anzusehen.

2

Die Unerreichbarkeit eines im Ausland lebenden Zeugen darf erst nach erfolgloser ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung sowie nach Prüfung der Möglichkeiten der Rechtshilfe (z. B. Art.10 EuRHÜbk) festgestellt werden.

3

Ob eine Anstiftung als zum Mord oder zum Totschlag gerichtet zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen, die der Anstifter von den Tatumständen des von ihm gewollten Tötungsdelikts hatte.

4

Aus einer Rachegesinnung lässt sich nicht ohne Weiteres auf niedrige Beweggründe schließen; für eine Mordqualifikation ist die Würdigung der gesamten Motivation erforderlich, da hiervon auch die Anwendung und Milderungstatbestände nach §§ 28, 30 StGB abhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. Mai 1981

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StPO 1975 § 244 Abs. 3; EuRHÜbk Art. 12; StGB 1975 §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 211, 212 Abs. 1

a) Genießt ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Namen und Anschrift bekannt sind, Strafverfolgungsschutz nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 EuRHÜbk, darf er nicht von vornherein wegen Tatbeteiligung als unerreichbar angesehen werden.

b) Ob jemand zum Mord oder zum Totschlag anzustiften versuchte, ist nach den Vorstellungen zu beurteilen, die er von den Tatumständen des von ihm gewollten Tötungsdelikts hatte.

BGH, Urt. v. 15. Dezember 1981 – 1 StR 733/81

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 733/81 in der Strafsache gegen Abdulkadir AÇ aus ██ ████, geboren am ██ 1943 in BÖ (Birkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Anstiftung zum Mord u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Udo █████ aus I[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten AÇ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte AÇ ist wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Anstiftung zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1. Der Angeklagte rügt, dass der Antrag, Halil S[REDACTED] und Abdullah S[REDACTED] zu vernehmen, von vornherein wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt worden ist. Er trägt in der Revisionsbegründung weder die konkreten Beweisbhauptungen vor, für welche die Zeugen benannt worden sind, noch gibt er die Ablehnungsgründe so wieder, dass die Wiedergabe ihren wesentlichen Inhalt erschöpft.

a) Dennoch scheitert die Rüge nicht an unzulänglicher Erfüllung der Begründungsanforderungen, die sich aus der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit gestattet es, von der Angabe des Beweisthemas abzusehen (BGH LM StPO Nr. 9 zu § 244 Abs. 3). Zwar ist die Einschränkung angebracht, dass in Fällen der Tatmehrheit durch Wiedergabe oder Umschreibung der Beweisthematik wenigstens verdeutlicht werden muss, auf welchen Tatvorwurf der Beweisantrag sich bezogen hat. Aber insoweit ist die Revisionsbegründung ausreichend. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass der Beweisantrag „den Rauschgiftschmuggel“ betroffen hat. Das Verlangen nach erschöpfender Darlegung der wesentlichen Ablehnungsgründe (vgl. BGHSt 3, 213, 214; BGH, Urt. vom 7. April 1970 – 1 StR 308/69 bei Dallinger MDR 1970, 899) ist in diesem Falle ohne Belang, weil diese Gründe auch im Urteil umfassend wiedergegeben worden sind (UA S. 26, 27) und der Angeklagte auf diese Wiedergabe Bezug nehmen durfte (BayObLGSt 1954, 20 = NJW 1955, 563; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 186 Anm. 13) und Bezug genommen hat.

b) Die Rüge ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zwar ist die Auffassung des Tatgerichts, dass die Vernehmung der Zeugen durch den ersuchten Richter keinen Beweiswert habe, nicht zu beanstanden. Aber seine Ansicht, dass die beiden Zeugen von vornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar angesehen werden durften, weil sie dringend verdächtig seien, sich am Betäubungsmittelschmuggel beteiligt zu haben, beruht auf Erwägungen, die das geltende Rechtshilferecht und die dazu ergangene Rechtsprechung außer Acht lassen und die deshalb rechtsfehlerhaft sind.

Bei den Zeugen handelt es sich um in der Türkei wohnende türkische Staatsangehörige. Für die Türkei ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen am 22. September 1969 in Kraft getreten (BGBl. 1976 II S. 1800), für die Bundesrepublik am 1. Januar 1977 (BGBl. 1976 II S. 1799). Art. 12 des Übereinkommens schließt es aus, einen in der Türkei wohnenden Zeugen deshalb von vornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar anzusehen, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist (BGH NJW 1979, 1788 = MDR 1979, 597). Auch ein solcher Zeuge ist im Wege der Rechtshilfe zu laden. Die Ladung muss einen Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens enthalten, wenn – wie im Falle des Verdachts der Tatbeteiligung – ein solcher Hinweis geboten ist (BGH, Beschl. vom 8. Januar 1980 – 5 StR 716/79 bei Holtz MDR 1980, 456). Erst nach erfolgloser ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung kann auf Grund von Umständen, wie sie das Tatgericht dargelegt hat, die Folgerung gezogen werden, dass der Zeuge für das erkennende Gericht nicht erreichbar sei. Selbst nach erfolgloser Ladung ist diese Folgerung allerdings verfrüht, wenn begründete Aussicht dafür besteht, dass der Zeuge (etwa mit Hilfe des ersuchten Staates – vgl. Art. 10 des Übereinkommens) noch beigebracht werden kann.

Es kann nicht in Frage gestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht.

2. Die weiteren formellen Rügen bedürfen auf Grund des Erfolgs der (unter 1.) erörterten Verfahrensrüge und deshalb, weil die Sachrüge durchgreift, soweit der Angeklagte wegen zwei rechtlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Mord verurteilt worden ist, keiner Betrachtung.

II. Die Sachbeschwerde

1. Soweit der Angeklagte mit der Sachrüge die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln angreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachrüge ist begründet, soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Mord wendet.

Nach den Feststellungen übergab er einem vor der Entlassung stehenden Mitgefangenen einen Brief an einen als „älteren Bruder“ bezeichneten Verwandten, in dem er den Adressaten aufforderte, einen Mann oder zwei Männer „zu finden“, und durch den Mann oder die Männer die zwei Söhne des ihn belastenden Mitangeklagten umbringen zu lassen. Zur Motivierung seines Anliegens führte der Angeklagte im Brief aus, dass der Mitangeklagte seine Kinder vaterlos gemacht und bewirkt habe, dass seine Frau allein sei. Im Gefängnis könne er nur noch ein Jahr leben. Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, dass der Brief des Angeklagten „Rachegesinnung erkennen lässt“ (UA S. 30).

Die Feststellungen und die Folgerung des Tatgerichts reichen nicht aus, um die Tat, deren Begehung der Angeklagte wollte, als Mord zu qualifizieren. Ihre Rechtsnatur (Mord oder Totschlag) ist nach den Vorstellungen zu beurteilen, die der Angeklagte von den Tatumständen der von ihm angestrebten Tötungsdelikte hatte (BGHSt 2, 251, 255; 4, 17, 18; 6, 308, 309; BGH NJW 1951, 666). Über diese Vorstellungen ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Ob der Angeklagte seinen Bestimmungsversuch aus niedrigen Beweggründen vornahm – eine andere Mordqualifikation kommt in Bezug auf sein eigenes Handeln wohl kaum in Betracht – ist eine Frage, die für den Schuldspruch keine Bedeutung hat. Sie ist aber von Relevanz für den Strafausspruch. Von ihrer Beantwortung hängt ab, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt, wenn der Angeklagte sich vorgestellt hat, dass durch den (oder die) Täter Mordmerkmale verwirklicht werden, die – wie die niedrigen Beweggründe oder die Habgier – besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB sind (vgl. BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 64). Denn im Falle einer solchen Vorstellung kommt es zur Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, wenn der Angeklagte selbst ein gleichartiges (vgl. BGHSt 23, 39, 40) täterbezogenes Merkmal nicht verwirklicht hat (Jähnke aaO). Außerdem ist die Strafe nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu mildern. Wenn der Angeklagte sich Mordmerkmale vorstellte, die tatbezogen sind (z. B. annahm, dass die von ihm gewollten Tötungshandlungen heimtückisch begangen werden), tritt eine Strafrahmenmilderung nur nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB ein. Die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung eines täterbezogenen Merkmals durch den Angeklagten selbst ist in diesem Falle lediglich eine Strafzumessungstatsache innerhalb des sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 2, 251, 255; 6, 308, 309; 22, 375, 377/378; Jähnke aaO).

Aus „Rachegesinnung“ des Angeklagten kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass niedrige Beweggründe sein Handeln bestimmten. Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Motivation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1980 – 3 StR 130/80 – bei Holtz MDR 1980, 629 und vom 25. Juni 1980 – 3 StR 223/80 bei Holtz MDR 1980, 985).

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