Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zueignungsabsicht bei vorübergehendem Fahrzeuggebrauch; schwerer Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 711/52
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte Verurteilungen wegen einfachen und schweren Rückfalldiebstahls; die Revision richtete sich insbesondere gegen die Annahme der Zueignungsabsicht und die Klassifizierung bestimmter Taten als schweren Diebstahl. Der BGH verwirft die Revision: tatrichterliche Feststellungen sind nicht angreifbar, die Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch begründet Zueignungsabsicht, und entnommene Ersatzreifen aus gewaltsam geöffneten Fahrzeugen erfüllen § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignungsabsicht liegt auch vor, wenn der Täter eine Sache zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und sie nach planmäßiger Benutzung bewusst zurücklassen oder aufgeben will; in solchen Fällen ist die Vorschrift über den Diebstahl anzuwenden.

2

Die Entnahme von Teilen (z. B. Ersatzreifen) aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen ist als schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten.

3

Beanstandungen, die sich auf die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen richten, sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich; die Revision dient nicht der erneuten Würdigung des Beweisergebnisses.

4

Die allgemeine Sachrüge eröffnet nur die Nachprüfung auf Rechtsfehler; bloße oder unsubstantiierte Angriffe auf die Tatsachenwürdigung genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 7. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schädlingsbekämpfer Hans Anton H ███, geboren █████████ 1931 in ███, zuletzt wohnhaft gewesen in N ████ an der Weser, zur Zeit in Strafhaft im Jugendgefängnis K █, wegen Rückfalldiebstahls u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Dr. Waschow Bundesrichter,

Bundesrichterin Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter,

Siemer Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 7. Juli 1952 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls, wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen; insoweit wird vor allem die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich, weil der Angeklagte hiermit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann.

2.) Die allgemeine Nachprüfung, welche auf die Sachrüge hin zu erfolgen hatte, ergab im Umfange der Anfechtung ebenfalls keine Rechtsfehler.

a) Zutreffend hat das Landgericht ein Vergehen gegen die Verordnung über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. S. 496) abgelehnt. Die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen in den zur Rede stehenden Fällen zweifelsfrei die Zueignungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen würde selbst bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrages der Revision eine Anwendung der erwähnten Verordnung ausscheiden. Denn eine Zueignung liegt auch dann vor, wenn der Täter die Sache nicht dauernd behalten will, sondern sich mit dem Gedanken trägt, die weggenommene Sache, wenn er sie nicht mehr benötigt, durch Liegenlassen, Weggeben oder dergleichen wieder aufzugeben. Wer ein Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und es dann einem vorgefaßten Plan entsprechend irgendwo stehen läßt, rechnet damit und nimmt es bewußt in Kauf, daß unter Umständen sich ein Dritter an dem Fahrzeug vergreift. Der Täter gibt zu erkennen, daß ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig sind und es ihm nur darauf ankommt, das Fahrzeug für seinen vorübergehenden Zweck zu gebrauchen und sich desselben dann möglichst unauffällig zu entledigen. In allen derart gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof daher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschriften über den Diebstahl und nicht die Verordnung aus dem Jahre 1932 angewendet (vgl. u. a. 5 StR 211/52 vom 21. Februar 1952).

b) Die Wegnahme der Ersatzreifen aus den beiden gewaltsam geöffneten Volkswagen ist von der Strafkammer zutreffend als schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB gewürdigt worden. Das Landgericht befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. 1 StR 737/51 vom 21. März 1952).

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. KoffkaSiemer
Dr. WaschowSchmidt

Zitiert (2)