Revision verworfen: Zueignung bei vorübergehender Nutzung von Fahrrädern als Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/52
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignung im Sinne des Diebstahls liegt auch vor, wenn der Täter die Sache nicht dauerhaft behalten will, sich jedoch vornimmt, sie nach Gebrauch durch Liegenlassen, Weggeben oder Gleiches dauerhaft dem Eigentümer zu entziehen.
Wer ein Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und es nach einem vorgefassten Plan irgendwo zurücklässt, nimmt bewusst in Kauf, dass Dritte sich daran vergreifen; dies indiziert Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten des Eigentümers und begründet Zueignungsvorsatz.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen und hinreichend begründeten tatsächlichen Feststellungen gebunden; die Revision kann diese nicht durch bloße Rüge ersetzen.
Bei der Strafzumessung sind wiederholte Eigentumsdelikte, zahlreiche Vorstrafen und ein erkennbarer verbrecherischer Wille zu berücksichtigen; eine im Licht dieser Umstände bemessene Gesamtstrafe ist nur bei offenbarem Rechtsfehler zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel Heide, 23. November 1951
Rubrum
5 StR 211/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Walter S █████████ ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geb. ██████████ in ████, ledig, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel in Heide vom 23. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen vier einfacher Rückfalldiebstähle und wegen eines schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hat Revision eingelegt, rügt Verletzung der Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechts und trägt vor, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in zwei der ihm zur Last gelegten vier Fälle des einfachen Rückfalldiebstahls, nämlich der beiden Fahrräder, sich die Räder habe rechtswidrig zueignen wollen oder zugeeignet habe. Er habe die Räder nur genommen, um sie als Beförderungsmittel zu gebrauchen, und habe auch keinen Versuch gemacht, sie zu verkaufen oder für sich zu behalten. Es liege insoweit nur ein Vergehen gegen die Verordnung über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20.10.1932 (RGBl. S. 496) vor.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Festgestellt ist, dass der Angeklagte das eine Fahrrad auf einem Feldweg hat liegen lassen, wo es später aufgefunden wurde. Das andere Fahrrad hatte er bei seiner späteren Festnahme noch in Besitz.
Die Revision unterscheidet nicht zwischen Beweggrund der Tat und Vorsatz. Dieser richtete sich auf die Zueignung der Räder. Eine Zueignung liegt auch dann vor, wenn der Täter die Sache nicht dauernd behalten will, sondern sich mit dem Gedanken trägt, die weggenommene Sache, wenn er sie nicht mehr benötigt, durch Liegenlassen, Weggeben oder dergleichen wieder aufzugeben (RGSt 64, 259). Wer ein Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und es dann einem vorgefassten Plan entsprechend irgendwo stehen lässt, rechnet damit und nimmt es bewusst in Kauf, dass unter Umständen sich ein Dritter an dem Fahrzeug vergreift. Der Täter gibt zu erkennen, dass ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig sind und es ihm nur darauf ankommt, das Fahrzeug für seinen vorübergehenden Zweck zu gebrauchen und sich desselben dann möglichst unauffällig zu entledigen (RG JW 1935, 3387, 3389). Vorliegend ergeben die Feststellungen nichts, was darauf hindeutet, dass der Angeklagte den Willen hatte, den rechtswidrigen Zustand wiederherzustellen und somit die Wirkung seiner Verfügung über das Rad auf Zeit zu beschränken.
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, der Angeklagte sei ruhelos umherziehend, die Arbeitsplätze in einigen Gruben und auf dem Land rasch wechselnd, erneut strafällig geworden, scheitert an den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, die übrigens eingehend begründet worden sind.
Welche Ermittlungen das Landgericht noch hätte zur weiteren Klärung der Sachlage anstellen sollen, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist innerhalb von 6 Jahren 6 Mal wegen Eigentumsvergehen bestraft und hat die der Verurteilung zu Grunde liegenden Diebstähle in fünf aufeinander folgenden Tagen ausgeführt.
Alle Milderungsgründe sind vom Landgericht berücksichtigt worden. Die Höhe der Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe lässt im Hinblick auf die Vorstrafen und den zutage getretenen verbrecherischen Willen des Angeklagten, dessen Persönlichkeit eingehend gewürdigt wird, einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keine Rechtsverletzung.
Die Revision war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |