Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Büro- und Pkw-Wagen als "umschlossene Räume" (§243 I Nr. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 737/51
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen schweren Diebstahls verurteilt, nachdem er aus einem abgeschlossenen Bürowagen und einem verschlossenen Pkw Gegenstände entwendet hatte. Streitpunkt war, ob diese Fahrzeuge als "umschlossene Räume" i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren sind. Der BGH folgt der Rechtsprechung des Großen Senats und bejaht dies, da die Räume zum Betreten bestimmt und durch Vorrichtungen besonders gegen unbefugtes Eindringen gesichert waren. Die Revision wird verworfen, die Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Umschlossene Räume i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind solche Räume, die dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden, und die durch Vorrichtungen, die das Eindringen Unbefugter erschweren sollen, gegen den Zutritt besonders gesichert sind.

2

Ein abschließbarer Bürowagen ist als umschlossener Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen, wenn er zum Betreten bestimmt ist und durch Riegel oder ähnliche Vorrichtungen gegen unbefugtes Eindringen besonders gesichert ist.

3

Ein Personenkraftwagen kann unter den Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, wenn er zum Betreten bestimmt ist und durch verschließbare Türen oder gleichwertige Sicherungen gegen unbefugtes Eindringen geschützt ist.

4

Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf derartige Räume entspricht dem Zweck der Vorschrift, den Rechtsfrieden des Ortes der Aufbewahrung besonders zu schützen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 20. September 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 20. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte hat in der Nacht vom 23. zum 24. August 1950 in Ludwigsburg aus einem an einer Baustelle abgestellten, abgeschlossenen Bürowagen eines Bauunternehmens durch Aufbrechen des Fensters und Zurücklegen des Riegels einen Diebstahl begangen, indem er in den Wagen einstieg und daraus Sachen, wie Werkzeuge, Kleidungsstücke und eine Wolldecke, an sich nahm.

In der Nacht vom 23. zum 24. August 1950 beging der Angeklagte in Ludwigsburg ferner einen Diebstahl aus einem abgeschlossenen Personenkraftwagen eines Amerikaners, indem er die Lappe des Wagens aufdrückte, durch die entstandene Öffnung in das Wageninnere einstieg und dort das Armaturenbrett mit einem dort gefundenen Schraubenzieher losschraubte und eine Uhr an sich nahm.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

der Präsident Richter Dr. ████████████████████, die Bundesrichter ████████, Glanzmann, ██, Bundesanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verkannt, weil es die Büro- und Personenwagen als umschlossene Räume im Sinne dieser Vorschrift angesehen habe. Die Revision ist unbegründet.

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1951 (BGHSt 1, 158) sind umschlossene Abteilungen eines Gebäudes oder umschlossene Räume im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB solche Räume, die dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden, und die durch Vorrichtungen, die das Eindringen Unbefugter erschweren sollen, gegen den Zutritt Unbefugter besonders gesichert sind. Diese Voraussetzungen liegen bei den Büro- und Personenwagen vor.

Der Bürowagen war ein abschließbarer Raum, der dazu bestimmt war, von Menschen betreten zu werden. Er war durch ein Fenster, das mit einem Riegel versehen war, gegen das Eindringen Unbefugter besonders gesichert. Der Personenkraftwagen war ebenfalls ein Raum, der dazu bestimmt war, von Menschen betreten zu werden, und durch die verschließbaren Türen gegen das Eindringen Unbefugter besonders gesichert.

Der Angeklagte hat sich daher in beiden Fällen des schweren Diebstahls schuldig gemacht. Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht dem Grundgedanken dieser Vorschrift, die den Rechtsfrieden des Ortes, an dem die Sachen aufbewahrt werden, besonders schützen will.

Die Revision des Angeklagten ist daher zurückzuweisen.

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