Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Vernachlässigung der Zäsurwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 707/95
Datum
09.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim. Zentrales Problem war die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung einer früheren rechtskräftigen Strafe (Zäsurwirkung). Der BGH hob die Entscheidung zur Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer, da die verhängte Gesamtstrafe im Verhältnis zur Einsatzstrafe auffallend hoch erschien; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist die Zäsurwirkung früherer rechtskräftiger Strafen zu berücksichtigen; unterbleibt diese Abwägung, ist die Strafzumessung fehlerhaft.

2

Die Bildung der Gesamtstrafe hat das Verhältnis zwischen Einzel- bzw. Einsatzstrafe und der daraus resultierenden Gesamtstrafe gebührend zu beachten; eine im Verhältnis auffallend hohe Gesamtstrafe bedarf einer erneuten Prüfung.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil insoweit aufheben, in dem die Strafzumessung (hier: Bildung der Gesamtstrafe) fehlerhaft ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 27. September 1995

Rubrum

5 StR 707/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██ Hans-Joachim aus ██ ████ geboren am ██ ██ 1951 in ████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. Januar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1995 ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Burgwedel vom 20. Oktober 1994 übersehen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, das Verhältnis zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. Schafer, Die Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 498a m. w. N.) stärker zu berücksichtigen. Die bisher verhängte Gesamtstrafe ist im Verhältnis zur Einsatzstrafe auffallend hoch.

SchaferLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf

Zitiert von (1)