Revision: Tateinheit zwischen Einbruchsdiebstahl und Verkehrsdelikt; Gesamtstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/96
- Datum
- 20.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbruchsdiebstahl und ein unmittelbar anschließendes Verkehrsdelikt können in Tateinheit stehen, wenn das Verkehrsdelikt der Sicherung oder dem Abtransport der Taterträge dient.
Bei Vorliegen von Tateinheit ist eine gesonderte Einzelbestrafung des nachrangigen Delikts entbehrlich; die Strafzumessung richtet sich nach der tatprägenden Tat.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die letzte tatrichterliche Entscheidung, insbesondere das Berufungsurteil des Landgerichts, abzustellen; frühere Urteile begründen nur dann eine Zäsur, wenn die Taten danach begonnen wurden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch in rechtlich gebotener Weise ändern; ist die Revision insoweit unbegründet, wird sie nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 31. Oktober 1995
Rubrum
5 StR 69/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen ███████ ██ Sascha geboren am ██ 1972 in ████ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. März 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Oktober 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 1 und 2 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist; die im Fall II C 2 verhängte Einzelstrafe entfällt; im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbruchsdiebstahl im Fall II C 1 der Urteilsgründe und das sich unmittelbar anschließende Verkehrsdelikt (Fall II C 2), bei dem der Angeklagte mit einem nicht pflichtversicherten PKW die Beute abtransportierte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in Tateinheit zueinander stehen. Denn angesichts des Umfangs der Tatbeute aus dem Einbruchsdiebstahl wurde diese erst durch den Abtransport mit dem PKW gesichert (vgl. BGHR StGB § 242 I Konkurrenzen 1). Dies führt insoweit zur Änderung des Schuldspruchs. Die wegen des Verkehrsdelikts verhängte Einzelstrafe von vier Monaten entfällt. Dagegen kann die wegen des Diebstahls ausgeworfene Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt worden wäre.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die übrigen Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen können die zwei vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 1996 bereits im Einzelnen dargelegt hat, wird durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 25. August 1994 keine Zäsur bewirkt. Bei der Gesamtstrafenbildung ist vielmehr von der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache durch das Landgericht Itzehoe als Berufungsinstanz vom 1. September 1995 auszugehen (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 55 Rdnr. 2a). Sämtliche hier abzuurteilenden Taten wurden vor diesem Zeitpunkt begonnen. Zur Gesamtstrafenbildung weist der Senat auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. BGH NStZ 1994, 393, 394; StV 1994, 424, 425; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1996 – 5 StR 707/95 –).
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