Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/83
- Datum
- 31.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat der Einkommensteuerhinterziehung ist mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen vollendet, nicht bereits mit der Unterzeichnung des Bescheids.
Die Verjährung wird durch die Anordnung der Bekanntgabe, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig unterbrochen.
Auch bei versuchter Steuerhinterziehung können nachträgliche, weiter auf Täuschung gerichtete Handlungen (z. B. Vorlage fingierter Unterlagen) zu einer fortgesetzten Versuchshandlung gehören und die Abgrenzung zeitlich beeinflussen.
Eine vorläufige Festsetzung der Steuer nach § 100 Abs. 2 AO a.F. schließt die Vollendung der Steuerhinterziehung nicht aus.
Mittäterschaft ist bei Steuerdelikten anzunehmen, wenn eine Person durch gemeinsames, planmäßiges Zusammenwirken die Tatausführung mitbestimmt; eine solche Feststellung ist vom Revisionsgericht zu prüfen, kann aber bei hinreichender Feststellung nicht beanstandet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 11. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen den Steuerberater Wolfgang ███ geboren am ██ 1948 in ████
Sachbezeichnung: ██
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Mai 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfolgung der Tat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt. Die Tat des Angeklagten war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides für 1973 an die Steuerpflichtigen vollendet, das heißt nach den Feststellungen frühestens am 19. März 1976, so dass die Verjährung durch die Anordnung der Bekanntgabe, dass gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, am 18. November 1980 rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Verkürzung der Steuer ist nicht bereits mit der Unterzeichnung des Steuerbescheides vollendet, sondern erst mit der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen, weil erst damit die für die Vollendung maßgebende Wirkung diesem gegenüber eintritt (RGSt 29, 401).
Verjährung wäre aber auch dann nicht eingetreten, wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte nur eine versuchte Steuerhinterziehung begangen hat. Denn dann würde die Vorlage des fingierten Vertrages durch den Beschwerdeführer in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 22. März 1977 mit zu der fortgesetzten Versuchshandlung gehören, da der Angeklagte damit weiter versucht hat, das Finanzamt über die wirklichen Gewinnanteile seines Auftraggebers an der Kommanditgesellschaft zu täuschen.
2. Der Angeklagte hat vollendete Einkommensteuerhinterziehung begangen, obwohl die Einkommensteuer nur vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO a.F. festgesetzt worden ist. Dies hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden (Urteil vom 4. November 1966 – 5 StR 479/66). Daran wird festgehalten, wobei der Senat im Wesentlichen den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils folgt.
3. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei Mittäter der Steuerhinterziehung, nicht nur, wie die Revision meint, Gehilfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |