Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch nach Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 24/84
Datum
05.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft verlangte die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung; der Angeklagte rügte Verjährung der Urkundenfälschung. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass die Steuerhinterziehung als vollendet festgestellt wird, und verwies die Strafe nicht zurück. Die Verjährung wurde durch Durchsuchungs-/Beschlagnahme- und Vernehmungsanordnungen unterbrochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der Steuerhinterziehung kann auch dann gegeben sein, wenn die Steuerbescheide zunächst nur vorläufig ergingen; entscheidend ist das steuerunehrliche Verhalten des Täters.

2

Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern; eine Änderung erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die zutreffende rechtliche Beurteilung zu einer höheren Strafe geführt hätte.

3

Maßnahmen wie Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sowie die Anordnung richterlicher Vernehmungen unterbrechen die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, sofern sie auf die Verfolgung der Tat gerichtet sind.

4

Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf Tatbestände, die in Tateinheit mit der verfolgten Tat stehen; auf die damalige rechtliche Qualifikation kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht an.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 27. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen A ██ den Kaufmann Bernhard aus ████, geboren am ████ 1935 in ██████ ██████, wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CT in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 1983 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft strebt seine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung in weitergehendem Umfang an. Die Revision des Angeklagten meint, die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung sei verjährt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg, das des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Beanstandung, in die Verurteilung des Angeklagten sei auch sein Verschweigen von Gewinnausschüttungen vor dem Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 einzubeziehen, ist offensichtlich unbegründet.

2. Zu Recht dagegen bemängelt die Revision, dass der Angeklagte wegen seines steuerunehrlichen Verhaltens lediglich der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden ist. Er hat, obwohl die Steuerbescheide für 1971 und 1972 zunächst nur vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO a. F. ergingen, vollendete Steuerhinterziehung begangen (Senatsurteile vom 1. November 1966 – 5 StR 479/66 – und vom 31. Januar 1984 – 5 StR 706/83).

Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Sie nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden kann, dass die zutreffende rechtliche Beurteilung zu einer höheren Strafe geführt hätte.

II. Revision des Angeklagten

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nicht verjährt.

Die Verjährung, die „wenige Tage“ nach dem 28. Oktober 1974 (UA S. 151) begonnen hat, wurde durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 1975 (Sachakten Bd. I Bl. 184) und danach erneut durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 15. Dezember 1980 (Sachakten Bd. IV Bl. 239 R) unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB).

Beide Akte zielten auf die Verfolgung der den Verfahrensgegenstand bildenden Tat ab. Auf deren damalige rechtliche Qualifizierung kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht an (BGHSt 22, 105, 106). Diese umfasst daher auch die nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S. 150/151) mit der Steuerhinterziehung in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (2)