Revision verworfen: Berichtigungspflicht nach §165e AO bei Steuerbevollmächtigtem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/66
- Datum
- 01.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigungspflicht nach § 165e AO trifft nicht nur den Steuerpflichtigen selbst, sondern allgemein denjenigen, der die mangelhafte Steuererklärung abgegeben hat.
Die berufliche Verschwiegenheit hindert die Pflicht zur Anzeige/Berichtigung nicht, soweit die unrichtigen Angaben ohne Wissen des Auftraggebers vorgenommen wurden und die Berichtigung das Vertrauensverhältnis nicht berührt.
Bei nur geringem strafrechtlichem Gewicht des vorangegangenen Tuns ist es dem nach § 165e AO Verpflichteten zumutbar, zur Verhinderung weiterer erheblicher Folgen eine Selbstanzeige in Kauf zu nehmen; dies gilt insbesondere für Helfer in Steuersachen wegen ihrer besonderen Gewissenhaftigkeitspflicht.
Eine nur vorläufige Festsetzung der Steuer steht der Vollendung einer Steuerverkürzung nicht entgegen.
Ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum liegt nicht vor, wenn der Täter sowohl die maßgeblichen tatsächlichen Umstände als auch seine strafrechtliche Berichtigungspflicht erkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 10. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Hans K. ███ aus ████, geboren am ██ 1910 in █, wegen Steuerhinterziehung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 10. Mai 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.
§ 165e AO ist richtig angewendet worden.
a) Nach dieser Vorschrift ist nicht nur der Steuerpflichtige selbst, sondern ganz allgemein derjenige berichtigungspflichtig, der die mangelhafte Erklärung abgegeben hat. Das ist allgemein anerkannt und versteht sich als Folge vorangegangenen Tuns von selbst.
b) Der Angeklagte war hier auch nicht durch seine Verschwiegenheitspflicht gehindert, die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Denn die unrichtigen Angaben in der Bilanz, die der Beschwerdeführer als Grundlage der Einkommensteuererklärung mit eingereicht hatte, waren von ihm ohne Wissen seines Auftraggebers gemacht worden; eine Berichtigung dieser Angaben berührte also das Vertrauensverhältnis nicht.
c) Ebenfalls vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass eine Anzeige der Fehler „der Sache nach eine Selbstanzeige dargestellt“ hätte.
Wie die Feststellungen ergeben, hatte das vorangegangene Tun des Angeklagten nur geringes strafrechtliches Gewicht gehabt. Zumindest in solchen Fällen ist aber zumutbar, dass der nach § 165e AO hierzu Verpflichtete den Eintritt weiterer erheblicher Folgen seines Verhaltens selbst verhindert, sich dabei einer Strafverfolgung auszusetzen. Das gilt jedenfalls für „Helfer in Steuersachen“ (Steuerbevollmächtigte), weil diese nicht nur ihren Auftraggebern, sondern auch der Finanzbehörde gegenüber zu besonderer Gewissenhaftigkeit verpflichtet waren und sind (vgl. § 107a AO alter Fassung, wonach „Helfer in Steuersachen“ der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamts bedurften, die insbesondere bei nicht gewissenhafter Berufsausübung jederzeit widerrufen werden konnte; jetzt ist die Pflicht zu allgemeiner Gewissenhaftigkeit ausdrücklich festgelegt in § 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16.8.1961).
d) Fehl geht auch die Stellungnahme der Nebenklägerin zur Revision; soweit die Finanzbehörde meint, der Angeklagte habe sich „einer Steuerhinterziehung durch positives Tun schuldig“ gemacht.
Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdeführer zwar „die Unrichtigkeit seiner Erklärung“ gekannt, gleichwohl aber ursprünglich noch nicht mit einer Steuerverkürzung gerechnet (UA S. 22/23). Insoweit handelt es sich also nicht um den „Regelfall“, wie die Finanzbehörde übersieht. An den im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Feststellungen gehen auch die Darlegungen des Schriftsatzes vom 27. Oktober 1966 vorbei.
2. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, es liege noch keine vollendete Steuerverkürzung vor, weil die Steuer nur „vorläufig“ festgesetzt worden sei.
3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass er sich hier sowohl der tatsächlichen Umstände, die ihn zur Berichtigung verpflichteten, als auch der Rechtspflicht selbst bewusst gewesen war (UA S. 20/21). Von einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum kann daher keine Rede sein.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |