Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Begründung beim Ausschluss der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 706/81
Datum
05.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht einen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung einer Zeugin ohne ausreichende Angabe des gesetzlichen Ausschließungsgrundes angeordnet hatte. Nach §174 Abs.1 Satz3 GVG muss der Ausschließungsgrund bei Verkündung deutlich angegeben werden. Das Unterlassen stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkündung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist der gesetzliche Ausschließungsgrund nach §174 Abs.1 Satz3 GVG anzugeben, sodass Verfahrensbeteiligte und Zuhörer erkennen können, welcher Rechtsgrund angewandt wird.

2

Ergibt sich die beabsichtigte Ausschließung auf einen neuen Verfahrensabschnitt oder andere Umstände, ist ein gesonderter Beschluss mit entsprechender Angabe des Ausschließungsgrundes erforderlich.

3

Eine bloße Erkennbarkeit des Ausschließungsgrundes aus dem Zusammenhang oder aus früheren Beschlüssen genügt nicht; eine ausdrückliche oder unzweideutige Bezugnahme auf einen früheren Beschluss ist nur dann ausreichend, wenn sie den gesetzlichen Grund unmissverständlich klarmacht.

4

Die Unterlassung der im §174 Abs.1 Satz3 GVG geforderten Angabe des Ausschließungsgrundes begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 1. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberamtsrat Klaus ██████ aus █████, geboren am █████ 1930 in ███████ ███████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und vollendeter sexueller Nötigung zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer verkündete am zweiten Verhandlungstag den Beschluss: „Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der erneuten Vernehmung der Zeugin ██████ ausgeschlossen, soweit Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich innerhalb ihrer Ehe zur Sprache kommen.“ Da der Verteidiger erklärte, dass solche Fragen zunächst nicht gestellt werden sollten, hob sie diesen Beschluss sogleich wieder auf. Später verkündete sie den Beschluss: „Die Öffentlichkeit wird für die folgende Befragung, was die Entwicklung der Zeugin in 1. und 2. Ehe angeht, ausgeschlossen, § 172 Abs. 2 GVG.“ Die Zeugin wurde nach Ausschluss der Öffentlichkeit zu ihren persönlichen Verhältnissen gehört. Dann wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Nachdem der Verteidiger unter Beweisantritt behauptet hatte, die Zeugin habe kurz vor ihrer zweiten Eheschließung ein intimes Verhältnis zu dem Schwager Herbert [REDACTED] unterhalten, erging der Beschluss: „Die Vernehmung der Zeugin ████ soll unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgesetzt werden.“ Die Zeugin wurde sodann in nichtöffentlicher Sitzung zu der Behauptung vernommen.

Dieser Ausschluss der Öffentlichkeit war nicht mehr durch den zweiten Beschluss gedeckt, der die Befragung der Zeugin über ihre Entwicklung in den beiden Ehen betraf, weil die Zeugin nunmehr über Vorgänge vernommen wurde, die sich in der Zeit zwischen beiden Ehen ereignet haben sollen. Es war daher ein neuer Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Gericht in diesem Beschluss den Grund der Ausschließung nicht ausreichlich angegeben hat. Damit ist § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt worden. Nach dieser Vorschrift ist „bei der Verkündung“ des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses, die grundsätzlich öffentlich erfolgen muss (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG), in den Fällen der §§ 172, 173 GVG „anzugeben“, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Angabe soll nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch anwesende Zuhörer darüber unterrichten, welchen gesetzlichen Ausschließungsgrund das Gericht angewendet hat. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Ausschließung je nach dem Grunde verschiedene Folgen hat (vgl. § 174 Abs. 2 und 3 GVG und § 353d Nr. 1 und 2 StGB), und zwar auch für Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind (BGHSt 2, 56, 57). Die Rechtsprechung hat darum auch bisher gefordert, dass mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt oder ein unmissverständlicher Hinweis auf die betreffende Gesetzesstelle gegeben werden müsse, und es als ungenügend angesehen, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem Zusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117 und 187; BGH GA 1975, 285). Sie hat deshalb auch eine – ausdrückliche oder stillschweigende – Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses grundsätzlich nicht genügen lassen (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76 – bei Holtz in MDR 1976, 988 und vom 3. Oktober 1978 – 1 StR 285/78 – LM StPO 1975 § 247 Nr. 3 = NJW 1979, 276 = MDR 1979, 70 = JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer).

Dagegen hat der 3. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Dezember 1981 – 3 StR 368/81 (S) – entschieden, der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG enthaltenen Forderung nach Angabe des Ausschließungsgrundes sei noch genügt, wenn in dem Beschluss auf die Gründe eines in derselben Hauptverhandlung – vor mehreren Monaten – verkündeten Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird und damit der Grund für die – erneute – Ausschließung der Öffentlichkeit unzweifelhaft klargestellt wird. Er hält allerdings ein solches Verfahren nicht für zweckmäßig. Die ausdrückliche Angabe des Ausschließungsgrundes in jedem derartigen Beschluss sei vorzuziehen, da sie die Möglichkeit rechtlich problematisch werdender Grenzfälle von vornherein ausschließe.

Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, sich mit dieser Ansicht auseinanderzusetzen. Auch der 3. Strafsenat hält unter den genannten Umständen nur eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses für noch genügend. Hier fehlt eine solche Bezugnahme. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit für den genannten Verfahrensabschnitt ausschloss, ist ohne jede Begründung ergangen. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel

Zitiert (2)