Revision verworfen: Zwingendes Einziehungsgebot nach § 401 AbgO bei Treibstoffschmuggel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 70/61
- Datum
- 21.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 401 Abgabenordnung verpflichtet zur Einziehung des Beförderungsmittels, wenn es unmittelbar zur Beförderung unverzollter Gegenstände verwendet worden ist.
Für die Einziehung ist die Intensität des Beförderungszwecks unbeachtlich; es kommt nicht darauf an, ob der zollwidrige Zweck der einzige, hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fahrt war.
Die Einziehung ist unabhängig von der Art des Behälters, in dem die eingeführten Gegenstände mitgeführt wurden; die Nutzung des fahrzeugeigenen Tanks begründet keinen Ausnahmegrund.
Das zwingende Einziehungsgebot des § 401 AbgO verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; der Richter kann deshalb bei geringer Schuld oder Tatbedeutung nicht pauschal von der Einziehung absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Gustav Siegfried ███ (auch AC), geboren am ███████ 1917 in ███████, wegen Abgabenhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist Halter eines Pkw Mercedes 180 D. Mit diesem Wagen fuhr er von Juni bis Oktober 1958 insgesamt zwölfmal nach Holland. Bei der Ausreise war sein Tank, der 58 Liter fasst, stets fast leer. Durch Lösen eines Kabels bewirkte der Angeklagte, dass die Kraftstoffuhr trotzdem einen vollen Tank anzeigte. Beim Grenzzollamt ließ er sich bescheinigen, dass er mit vollem Tank ausgereist sei. Dann tankte er in Holland und entrichtete bei der Rückkehr keine Eingangsabgaben. So führte er insgesamt 360 Liter holländischen Dieselkraftstoff unverzollt ein.
Das Schöffengericht in Nordhorn hat den Angeklagten nach § 396 AbgO in Verbindung mit § 69 Nr. 3 ZollG, § 134 Abs. 1 AZO und § 7 des MinölStG zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Wagens jedoch abgelehnt. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in Leer hat das Landgericht das Schöffengerichtsurteil abändert und die Einziehung des Pkw Mercedes-Diesel angeordnet. Die Strafkammer behandelt die Vorschrift des § 401 AbgO entsprechend ihrem Wortlaut als zwingendes Einziehungsgebot. Da der Angeklagte „das Beförderungsmittel unmittelbar dazu verwendet“ habe, „um Gegenstände von einem Ort an einen anderen zu verbringen und damit einen dem Steuer- und Zollrecht zuwiderlaufenden Zweck zu erreichen“, komme es nicht darauf an, ob sein zollwidriges Tun „der einzige, der hauptsächliche oder der überwiegende Zweck der Fortbewegung“ gewesen sei. Das angefochtene Urteil verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 1 ff. Dieser Entscheidung schließt das Landgericht sich auch hinsichtlich der Frage an, ob es für die Einziehung auf die Art des Behälters ankomme, in der der Treibstoffvorrat geschmuggelt worden ist; nach Meinung des Tatrichters mache es keinen Unterschied, dass der Angeklagte den Kraftstoffvorrat in dem zu seinem Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß gehörenden Tank unverzollt über die Grenze gebracht habe. Schließlich setzt sich die Strafkammer noch mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln auseinander, „wonach bei 'Kleinschmuggel' von ausländischem Kraftstoff der vom Schmuggler benutzte Kraftwagen nicht als 'Beförderungsmittel' im Sinne von § 401 AbgO anzusehen und deshalb nicht einzuziehen sei“. Diese Auffassung gehe im Widerspruch zu der des Bundesgerichtshofs; nach BGHSt 3, 1 ff. komme es schon wegen der Unmöglichkeit einer klaren, begrifflichen Abgrenzung nicht auf die Intensität des Beförderungszweckes an. Im Übrigen sei im vorliegenden Falle eine „erhebliche Menge“ Dieselkraftstoff ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführt worden.
Die Revision des Angeklagten beruft sich abgesehen von einer nicht näher ausgeführten Verfahrensrüge lediglich auf die vom Landgericht bereits behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 1959 (NJW 1959, 2128) und verweist auf eine Besprechung von Hille in LM AbgO.
In seinem Vorlegungsbeschluss führt das Oberlandesgericht in Oldenburg zunächst aus, weshalb es die Revision des Angeklagten insoweit für unbegründet hält. Diese Darlegungen decken sich im Wesentlichen mit denen des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, das Landgericht habe „die Voraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt, unter denen nach § 401 AbgO die Einziehung des Mercedes-Wagens zwingend vorgeschrieben“ sei. Auf Grund dieser Bestimmung der Abgabenordnung habe sich die Strafkammer nicht mit der Frage beschäftigt, ob das Fahrzeug bei Anwendung des § 40 StGB möglicherweise auch dann einzuziehen sei, wenn diese Frage in das Ermessen des Tatrichters gestellt sei.
Das Oberlandesgericht hält § 401 AbgO für grundgesetzwidrig, weil diese Vorschrift gegen den Grundsatz verstoße, „dass eine Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zu dem Verschulden des Täters“ stehen müsse (BVerfGE 6, 389, 439). Das zwingende Einziehungsgebot verwehre es dem Richter, von dem erheblichen Übel der Einziehung dann abzusehen, wenn dies wegen Unerheblichkeit von Tat und Schuld nicht wünschenswert sei. Der Zwang zur Einziehung sei auch weder wegen des Sicherungszweckes des § 401 AbgO noch deshalb gerechtfertigt, weil es sich hier um eine Nebenstrafe handele.
Entsprechend seiner Auffassung hat das Oberlandesgericht die Sache zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, die Vorlage jedoch am 14. Juli 1960 zurückgenommen, weil das Bundesverfassungsgericht am 17. Mai 1960 auf die Vorlegungsbeschlüsse des Landgerichts Waldshut und des Oberlandesgerichts Hamm ausgesprochen hat, dass § 401 AbgO als vorkonstitutionelles Recht zu betrachten sei und die vorlegenden Gerichte selbst zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz befugt seien. An einer Entscheidung im Sinne seiner Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 1; 4, 344) gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
Alle Senate des Bundesgerichtshofs haben stets daran festgehalten, dass das zwingende Einziehungsgebot des § 401 AbgO rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (neben den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen vgl. z. B. auch: BGHSt 6, 4 und 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959, S. 37). Auch maßgebende Erläuterungsbücher zur Abgabenordnung sehen den Einziehungszwang nicht als verfassungswidrig an (Tröger/Meyer, Steuerstrafrecht 3. Auflage Band 1 S. 292 ff.) oder äußern nicht einmal verfassungsrechtliche Bedenken (Hübschmann/Hepp, Kommentar zur Reichsabgabenordnung 1.–4. Auflage, Stand 1960; Hartung, Steuerstrafrecht 2. Auflage 1956; Schwarz, Steuerstrafrecht 1954).
Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den dort angeführten Gründen fest.
Der übrigen Beurteilung der Revision im Vorlegungsbeschluss ist nichts hinzuzufügen. Das gilt auch für die Einzeldarlegungen zur Unbegründetheit des Revisionseinwandes, der Kraftwagen könne bei Kleinschmuggel nicht eingezogen werden.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.
| Koffka | Schmidt | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |