Revision gegen Strafausspruch wegen Totschlags: Aufhebung und Rückverweisung (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 703/75
- Datum
- 10.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Halbsatz StGB) ist gegeben, wenn eine durch erhebliche Kränkungen ausgelöste heftige Gemütsbewegung vorliegt, in der die erlittenen Kränkungen als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfunden werden.
Die Anerkennung der Reizung zum Zorn scheitert nicht bereits daran, dass neben dem Zorn weitere Motive (z.B. der Wunsch, künftig in Ruhe gelassen zu werden) festgestellt werden, sofern der erforderliche Erregungszustand anhand der Tatsachen festgestellt ist.
Fehlerhafte rechtliche Würdigung eines möglichen Strafmilderungsgrundes durch das Tatgericht rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Strafzumessung.
Feststellungen über wiederholte Kränkungen und dass eine letzte Beleidigung die 'Reizschwelle überschritten' hat, können ausreichend sein, um die Annahme eines Zornzustandes zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 27. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Prostituierte Gabriele ██, geborene █████ aus ████████████, geboren am ██████ 1947 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C_____ aus H_____ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. August 1975 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision im Einzelnen auch nichts vorgetragen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.
Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Halbsatz StGB) mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe ███ nicht aus Zorn getötet. Antriebskraft ihres Handelns sei vielmehr der Wunsch gewesen, in Zukunft in Ruhe gelassen und nicht mehr bewusst gequält zu werden (UA S. 31/32). Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Erwägungen rechtlich bedenklich sind. ███ hatte die Angeklagte schon häufig gekränkt und sie unmittelbar vor der Tat erneut beleidigt. Das Schwurgericht führt selbst aus, diesmal hätten die Kränkungen und Erniedrigungen „die Reizschwelle überschritten“ (UA S. 31). Das spricht im Zusammenhang mit den Feststellungen über den Tathergang (UA S. 15/16) dafür, dass die Angeklagte durch die letzte Beleidigung des ███ (er habe nur mit ihr geschlafen, wenn sie ihm Geld gebracht habe; nun müsse er wohl zu Roswitha gehen) in eine heftige Gemütsbewegung geriet, in der sie die erlittenen Kränkungen als eine schwere Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit empfand. Ein solcher Erregungszustand ist Zorn.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |