Strafausspruch aufgehoben — Prüfpflicht des §213 bei §226 (Körperverletzung mit Todesfolge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 275/83
- Datum
- 07.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§226 Abs.2 StGB) vorliegt, ist auch der besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§213 1. Alt. StGB) zu berücksichtigen; liegt dieser vor, ist §226 Abs.2 StGB anzuwenden.
Ein vom Tatopfer ausgehender Schlag oder eine vergleichbare Misshandlung, die beim Täter einen Erregungssturm hervorruft, kann als Zorn im Sinne des §213 1. Alt. StGB zu werten sein.
Unterbleibt die tatrichterliche Prüfung eines für die Strafschärfe oder Strafmilderung erheblichen Rechtsgrundes, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben und die Sache zur neuen tatrichterlichen Würdigung zurückzuverweisen sein.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit die Feststellungen tragfähig sind; sie kann jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn im Rahmen der Strafzumessung oder bei der Prüfung mildernder Umstände verfahrensfehlerhaft vorgegangen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Rüdiger ███ aus ████, geboren am ██ ██ 1956 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht verneint das Vorliegen eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 2 StGB) mit der Begründung, bei einem Vergleich des Falles mit anderen Fällen des § 226 StGB fielen keine Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, diesen als minder schwer einzustufen. Dabei hat es nicht geprüft, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von dem Tatopfer zugefügte Misshandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) zu beachten; liegt er vor, so führt dies zwingend zur Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 524 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu § 228 StGB a.F.). Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB war hier geboten, weil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen Racheakt heraufbeschworen hatte. Hierbei hat sich der Angeklagte in einer Art Erregungssturm befunden, den er nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte (UA 11). Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 – 5 StR 703/75).
Die Sache bedarf daher im Strafausspruch einer neuen tatrichterlichen Würdigung.
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