Revision aufgehoben: Fehlerhafte Feststellung der konkreten Gefahr bei politischer Denunziation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/58 (alt: 5 StR 29/57)
- Datum
- 11.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 Abs. 1 FreihSchG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr rechtsstaatswidriger politischer Verfolgung gegen die bestimmte Person voraus; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.
Zur Bejahung der in § 1 Abs. 1 FreihSchG geforderten Gefahr muss festgestellt werden, dass gerade die konkrete Anzeige gegen die konkrete Person unter den tatsächlichen Umständen eine solche Gefahr begründet hat.
Bei der Strafzumessung dürfen Folgen, die nicht rechtsstaatswidrig sind, nicht strafschärfend gegen den Täter verwertet werden.
Rechtliche Feststellungen des Senats binden nach § 358 Abs. 1 StPO die weitere Verfahrensführung in derselben Sache; liegen Rechtsfehler vor, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erweist sich, dass zum Tatzeitpunkt eine konkrete Gefahr bestanden hat, ist das spätere Wegfallen dieser Gefahr für die Tatbestandsverwirklichung und die Folgen nach § 1 FreihSchG unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer und Maurer Artur H ███ aus ███, dort geboren am ███████████, wegen politischer Denunziation hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. September 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Denunziation zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass der Angeklagte die Frau Guschker durch seine Anzeige der Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt habe, sind nicht rechtsirrtumsfrei.
§ 1 Abs. 1 FreihSchG betrifft ein konkretes, kein bloß abstraktes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht die Feststellung, dass Anzeigen bestimmter Art überhaupt zu rechtsstaatswidrigen Verfolgungen aus politischen Gründen führen können, sondern es muss festgestellt werden, dass gerade die bestimmte Anzeige gegen die bestimmte Person bei Lage der Sache eine solche Gefahr begründete. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus dem Urteil des Senats in dieser Sache vom 19. März 1957. Dort wird ausgeführt, es sei unzulässig, von der gegen Frau Guschker ausgesprochenen, nicht rechtsstaatswidrigen Strafe auf die Gefahr zu schließen. Dass es sich hierbei nur um eine konkrete, nicht um eine bloß abstrakte Gefahr handeln konnte, ergab sich aus der Natur der Sache.
An diese Rechtsauffassung sind daher nach § 358 Abs. 1 StPO künftig in der vorliegenden Sache alle Gerichte für das weitere Verfahren gebunden, ohne dass es darauf ankommt, ob aus dem von der Strafkammer erwähnten Urteil des Senats 5 StR 150/56 etwas anderes zu entnehmen ist.
Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer verkannt, wenn sie ohne nähere Begründung ausführt, dass die Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den innerdeutschen Handelsverkehr stets die Gefahr politischer Verfolgung heraufbeschwore. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Frau ███████ den sowjetsektoralen Behörden aus politischen Gründen missliebig war, ergibt das Urteil nicht. Der Hinweis darauf, Frau █████ sei möglicherweise nur deshalb nicht schärfer angefasst worden, weil das Verfahren gegen die Eheleute ███ nicht durchgeführt worden sei, ist schon deshalb unerheblich, weil es an der Feststellung fehlt, dass der Angeklagte sich einer daraus für Frau ██████████ drohenden Gefahr rechtsstaatswidriger Behandlung bewusst war.
II.
Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht ohne Rechtsirrtum.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 19. März 1957 – 5 StR 29/57 – dargelegt hat, durften die für die Zeugin ███████ durch die Anzeige des Angeklagten entstandenen Folgen nicht strafschärfend gegen ihn verwertet werden, weil sie nicht rechtsstaatswidrig sind. Die Strafkammer sieht aber hierin einen Strafschärfungsgrund.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.) Lässt sich feststellen, dass der Angeklagte die Frau ██ der konkreten Gefahr ausgesetzt hat, aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig verfolgt zu werden und dadurch einen der in § 1 FreihSchG aufgeführten Schäden zu erleiden, so kommt es nicht darauf an, ob diese Gefahr nachträglich weggefallen ist; es ist daher unerheblich, ob noch zur Zeit der Hauptverhandlung eine solche Gefahr besteht.
2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte gegenüber Frau ████████ mindestens der versuchten Nötigung, wenn nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht. Dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beurteilt hat, ist kein Rechtsfehler, weil es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handelt wie das abgeurteilte Vergehen, abgesehen davon, dass der Angeklagte durch einen etwaigen Rechtsfehler nicht beschwert wäre. Das vorliegende Verfahren steht aber der Erhebung einer Anklage wegen dieses Delikts nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |