Aufhebung wegen Fehlinterpretation der "Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung" bei politischer Denunziation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 29/57
- Datum
- 19.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach dem Freiheitsschutzgesetz bleibt grundsätzlich auch bei Taten im sowjetisch besetzten Gebiet anwendbar.
Bei der Beurteilung der Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung ist nicht ohne Weiteres von rechtsstaatswidrigen Sanktionen in besatzungsrechtlichen Gebieten auszugehen; maßgeblich ist, ob eine solche Verfolgung in rechtlich nicht tragfähiger Weise zu erwarten ist.
Eine Tat ist nur dann als politische Denunziation strafbar, wenn die Mitteilung geeignet war, eine rechtsstaatswidrige Verfolgung herbeizuführen und der Täter diese Gefahr kannte oder erkennen musste.
Hat das Tatgericht die Möglichkeit eines Verbotsirrtums oder Entschuldigungsgründe (insbesondere aufgrund des Tatorts oder der Rechtslage des Opfers) nicht hinreichend geprüft, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer und Maurer Artur H. aus B., dort geboren am █████ 1910, wegen politischer Denunziation hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Denunziation zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet.
II.
Dagegen dringt die Sachrüge durch.
1.) Der Angeklagte wohnte früher im sowjetisch besetzten Sektor Berlins und war bei der Firma K. tätig, die dort ihren Sitz hatte. Zwischen ihm und der Firma ███████ kam es zu Streitigkeiten wegen eines Betrages von 200 DM-Ost, den der Angeklagte von einer Kundin der Firma ██, Frau G., erhalten und nicht an die Firma abgeliefert hatte. Die Firma ██ nahm den Betrag für sich in Anspruch, während der Angeklagte sich auf den Standpunkt stellte, Frau ██████ habe ihm den Betrag für persönliche Sonderleistungen zugebilligt.
Als die Firma K. im Verlauf der Streitigkeiten dem Angeklagten mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung drohte, verfasste der Angeklagte ein Schreiben an ein Volkspolizeirevier, das die verschiedensten Beschuldigungen gegen die Firma K. enthielt. In diesem Schreiben erwähnte er auch, dass Frau ███████ das Geld von ihrem in der Nähe der französischen Grenze in der Bundesrepublik wohnenden Sohn erhalten habe. Es werde erst in Berlin in DM-Ost umgetauscht. Der Angeklagte wurde danach wegen seiner Angaben von der Volkspolizei vernommen. Einige Monate später wurde vor dem Stadtbezirksgericht gegen Frau G. und die Eheleute ██ Anklage wegen Wirtschaftsvergehens erhoben, wobei Frau ███ insbesondere vorgeworfen wurde, den Gegenwert von insgesamt 35.000 DM-Ost von ihrem Sohn erhalten und in DM-Ost umgetauscht zu haben.
Als einziger Zeuge ist in der Anklageschrift der Angeklagte benannt. Er ist aber in der Verhandlung nicht mehr vernommen worden, weil er sich inzwischen nach West-Berlin begeben hatte. Frau ██ ist zu sechs Monaten Gefängnis, 300 DM-Ost Geldstrafe und zur Einziehung ihrer Laube verurteilt worden.
2.) Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe gewusst, dass der private Umtausch von DM-West in DM-Ost einen Verstoß gegen das sogenannte „Gesetz über den innerdeutschen Zahlungsverkehr“ enthalte. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass Verstöße gegen dieses Gesetz von den Gerichten des Sowjetsektors aus politischen Gründen mit übermäßig hohen Strafen belegt würden. Dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, bei seiner Eingabe an die Volkspolizei außer einem Verfahren gegen die Eheleute ███ auch ein solches gegen Frau █████ zu veranlassen, lasse sich nicht feststellen. Seine Angaben stellten aber jedenfalls eine Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 3 FreiheitsschutzG dar. Sie seien auch geeignet gewesen, eine politische Verfolgung im Sinne der angeführten Bestimmungen herbeizuführen, da auch Wirtschaftsdelikte im sowjetischen Besatzungsgebiet häufig unter Außerachtlassung rechtsstaatlicher Grundsätze verfolgt würden, durch die Mitteilung derartiger Verstöße also eine entsprechende Gefahr herbeigeführt werde; das habe der Angeklagte auch gewusst.
3.) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, dass seine Tat deshalb nicht strafbar wäre, weil sie im sowjetisch besetzten Sektor Berlins begangen worden ist. Zwar ist nach den ungeschriebenen Regeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts grundsätzlich das Recht des Begehungsortes anwendbar (BGHSt 7, 53/55). Das gilt jedoch nicht für die im Freiheitsschutzgesetz unter Strafe gestellten Handlungen. Das ergibt sich, wie schon das Kammergericht (NJW 1956, 1570) dargelegt hat, eindeutig aus dem Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zum Teil praktisch überhaupt nur in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstoßen werden kann, so für den Fall, dass jemand einen anderen „mit Gewalt davon abhält, von dort zurückzukehren“.
b) Trotzdem ist es rechtlich nicht immer unerheblich, wo Verstöße gegen das Freiheitsschutzgesetz begangen werden und von wem und gegen wen sie begangen werden. Die Frage, ob dem Täter Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, vor allem, ob er in einem (entschuldbaren oder unentschuldbaren) Verbotsirrtum gehandelt hat, wird oft anders zu beurteilen sein, wenn die Tat von Bewohnern des sowjetisch besetzten Gebiets gegen solche auf sowjetisch besetztem Gebiet begangen wird, als wenn der Täter oder das Opfer in der Bundesrepublik oder in West-Berlin wohnt oder die Tat auf einem Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begangen wird. Besonders bei der „politischen Verdächtigung“ können diese Umstände von Wesentlichkeit sein, vor allem, wenn die Tatsachen, die den sowjetzonalen Behörden zur Kenntnis gebracht werden, wahr sind und auch in Rechtsstaaten die Grundlage einer Strafverfolgung bilden könnten.
Das Urteil, das dem Angeklagten seine Uneinsichtigkeit vorwirft, lässt Zweifel daran aufkommen, ob die Strafkammer die Frage des Verbotsirrtums unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat. Indessen kann das dahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.
c) Die Ausführungen der Strafkammer erwecken nämlich Zweifel daran, ob sie den Rechtsbegriff der „Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung“ richtig ausgelegt hat.
Soweit ersichtlich, hat das Gericht die Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung, die der Frau G. drohte, in erster Linie in der Möglichkeit gesehen, dass sie wegen des Geldumtausches ungerechtfertigt hoch bestraft werde. Bei der Strafzumessung rechnet es die Strafkammer dann dem ███████████ u. a. als straferschwerend an, „dass Frau ███ tatsächlich zu einer hohen und durch die Binnziehung der Laube für sie besonders empfindlichen Strafe verurteilt worden ist“.
Das lässt den Verdacht aufkommen, dass die Strafkammer eine ungerechtfertigt hohe Bestrafung schon in der Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und Einziehung der Laube gesehen hat. Das wäre rechtsirrig.
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass Frau ███ 35.000 DM-Ost durch Eintausch eines ██████████████-Westmarkbetrages erworben und das Geld zum Bau ihrer Laube verwendet hat. Die dafür ausgesprochene Strafe nebst Einziehung ist nicht so hoch, dass sie als rechtsstaatswidrig angesehen werden könnte.
Auch in Rechtsstaaten gibt es Strafgesetze zum Schutze der Währung, und die eigensichtige Ausnutzung des Ost-West-Gefälles durch devisenrechtlich verbotene Geschäfte wird auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin, soweit es sich nicht um Taten ganz geringen Umfangs handelt, in der Regel nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Wirtschaftstraftat bestraft. Gefängnisstrafen von einigen Monaten sind auch hier dafür denkbar; im Übrigen könnte auch die schwierige wirtschaftliche Lage der Sowjetzone dort auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine höhere Bestrafung rechtfertigen als im Gebiet der Bundesrepublik.
Auch die Einziehung der mit illegal erworbenem Geld erbauten Laube kann noch nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden, mag sie auch Frau ██ hart treffen.
Die Verurteilung der Frau ███████ durfte also dem Angeklagten keinesfalls als straferschwerend angerechnet werden. Wäre also die Strafkammer von einem richtigen Rechtsbegriff der „Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung“ ausgegangen, so wäre jedenfalls die Strafzumessung fehlerhaft.
Dass für Frau G. die Gefahr einer wesentlich höheren Bestrafung, die nicht mehr als rechtsstaatlich erträglich angesehen werden könnte, also etwa mit einer langjährigen Zuchthausstrafe, bestanden hat, oder die Gefahr, einem rechtsstaatswidrigen Verfahren unterworfen zu werden, also etwa einer Aussageerpressung oder dergleichen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihren allgemeinen Ausführungen kann dies jedenfalls gerade mit Rücksicht darauf, dass sie möglicherweise bereits in der erfolgten Bestrafung eine ungerechtfertigte Folge der Tat der Frau ███████ sieht, nicht entnommen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Sarstedt | Borker | ||
| Siemer |