Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer Verdächtigung (FrSchG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 150/56
- Datum
- 21.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafprozessordnung verbietet nicht generell die Vernehmung von Zeugen, die Angaben vom Hörensagen wiedergeben; ein allgemein geltender Grundsatz der Unmittelbarkeit besteht nicht.
Eine fehlerhafte Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht, wenn das Urteil auch ohne diese fehlerhafte Erwägung tragfähig begründet ist.
Das Gericht verletzt nicht seine Pflicht zur eigenen Überzeugungsbildung, wenn es nach persönlicher Würdigung der Verhandlungsumstände die Ausführungen eines sachverständigen Gutachters übernimmt; rein medizinische Tatsachenfeststellungen dürfen ohne weitergehende rechtliche Erörterung übernommen werden.
Die Anwendbarkeit des § 51 StGB setzt das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder einer auf Bewusstseinsstörungen beruhenden Unfähigkeit voraus; fehlt eine solche Erkrankung, bedarf es keiner vertieften Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Die Anzeige von Verstößen gegen sowjetzonale Wirtschaftsregelungen kann regelmäßig die Gefahr politischer Verfolgung begründen und damit als politische Verdächtigung im Sinne des FrSchG zu werten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Wilhelm ████████ aus █████, geboren ███ 1915 in ███ ████, wegen politischer Verdächtigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSchG) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Revision bemängelt zunächst, die Strafkammer habe den „Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens“ verletzt. Der Zeuge █████ habe lediglich eine Mitteilung des Verteidigers des ███ in dem auf die Anzeige des Angeklagten eingeleiteten Verfahren wiedergegeben.
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafprozessordnung verbietet es nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen. Ein allgemein geltender „Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens“ besteht nicht.
2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:
„Der Zeuge ██ ████ dazu vernommen werden, dass bei dem Streit in der Gastwirtschaft der Zeuge Gericke mit einem Polizeibeamten gespielt hat (gewürfelt) und dass ██████ mit diesem Polizeibeamten auch befreundet, zumindest aber bekannt war, weiter dazu, dass der Zeuge ████ mit dem Streit begonnen hatte.“
Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Nach ihrer Auffassung war die Beweiserhebung nicht erforderlich, weil „die Schuld des Angeklagten bereits durch die erwiesene Anzeige an die Volkspolizei festgestellt war“.
Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig; außerdem ist sie der Auffassung, das Landgericht habe gegen seine Pflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Beide Verstöße liegen nicht vor.
a) Der schriftliche Hilfsantrag ist aus sich selbst heraus nicht ohne weiteres verständlich. Sein Sinn ergibt sich erst aus den Urteilsgründen (S. 9 UA). Hiernach wollte der Angeklagte anscheinend dartun, dass der Angehörige der Kriminalpolizei ██████, der später die Ermittlungen gegen ███████████████ geführt hat, die Äußerungen des Angeklagten über ██████████████ und dann von sich aus ein Verfahren eingeleitet hatte.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Ablehnung, „die Schuld des Angeklagten sei bereits durch die erwiesene Anzeige ... festgestellt“, keinen der in § 244 Abs. 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründe trifft. Die Ablehnung mit dieser Begründung stellt einen Rechtsverstoß dar. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass die Überzeugung der Strafkammer davon, dass der Angeklagte eine Anzeige bei der Volkspolizei erstattet hat, nicht etwa auf der Überlegung beruht, eine andere Möglichkeit, das Verfahren in Gang zu setzen, sei nicht gegeben. Denn sie geht bei ihren weiteren Erörterungen über die Frage, ob es einer Vernehmung des Zeugen ██████████████ bedurfte, davon aus, das Verfahren gegen ████████████ sei auch durch die Äußerungen des Angeklagten in Gegenwart eines Kriminalbeamten der „Volkspolizei“ in die Wege geleitet worden.
Selbst wenn dies durch die Vernehmung des ██████ bestätigt worden wäre, so würde hiervon ihre Überzeugung nicht beeinflusst, dass der Angeklagte eine Anzeige erstattet habe, die schon für sich allein den Tatbestand einer Verdächtigung im Sinne des Freiheitsschutzgesetzes erfüllte.
Unter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils auch nicht von der weiteren, überflüssigen Hilfserwägung der Strafkammer in Frage gestellt, schon die Äußerung des Angeklagten über ███████ in Gegenwart des Kriminalbeamten habe eine politische Verdächtigung im Sinne der Anklage dargestellt. Diese Erwägung für sich allein könnte zwar insoweit rechtsirrig sein, als das Verhalten des Angeklagten in der Gastwirtschaft nicht ohne weiteres den Tatbestand des Absatzes 5 des § 1 FrSchG erfüllte.
b) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch bereits, dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt.
3.) Die Revision behauptet, die Strafkammer habe sich in der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen angeschlossen, ohne sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Das Landgericht habe damit die Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen verkannt.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Urteilsgründe (S. 8 UA) ergeben, dass die Strafkammer sich den Ausführungen des Sachverständigen „auf Grund ihres persönlichen Eindruckes von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung“ angeschlossen und hierbei ausdrücklich das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren in Betracht gezogen hat.
Allerdings hat die Strafkammer die Feststellung, dass es sich bei der Kopfverletzung des Angeklagten nur um einen Streifschuss ohne Berührung der Schädelknochen gehandelt habe, ohne weitere Erörterung von dem Sachverständigen übernommen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil es sich insoweit um eine medizinische und nicht um eine Rechtsfrage handelte.
4.) Aus den Ausführungen im vorigen Absatz ergibt sich gleichzeitig, dass keinerlei Veranlassung bestand, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Eine ernsthafte Kopfverletzung und damit eine Gehirnschädigung lag nicht vor.
II. Die Sachrüge:
Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch ergeben.
1.) Die Revision meint, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 und 5 FrSchG sei nicht hinreichend festgestellt worden. Der Angeklagte habe ███ durch seine Anzeige nicht der Gefahr ausgesetzt, aus politischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt zu werden.
Demgegenüber ist an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten, dass Verstöße gegen die sowjetzonale Wirtschaftsstrafverordnung und die Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs im sowjetisch besetzten Gebiet in aller Regel als politische Verstöße bewertet und dementsprechend in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Weise geahndet werden. Auch die Anzeige einer Wirtschaftsstraftat kann daher durchweg die Gefahr einer politischen Verfolgung heraufbeschwören. Das war nach den Feststellungen des Urteils dem Angeklagten auch bekannt.
2.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision sind auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verantwortlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Wenn es im Urteil heißt, die Kammer habe „nach Zweifeln an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ des Angeklagten „keinen Anlass“ gesehen, so ist das im vorliegenden Fall ausreichend. In diesem Fall bedurfte es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Denn die erste Voraussetzung des § 51 StGB ist es, dass die Unfähigkeit des Angeklagten auf einer Bewusstseinsstörung, einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruht. Hier hat die Strafkammer aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint, dass eine Geisteskrankheit des Angeklagten vorliegt. Seine „abnorme psychopathische Veranlagung“ spielt hierbei keine Rolle.
Eine schwere seelische Fehlentwicklung, die in aller Regel auch nur eine Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte, lag offensichtlich nicht vor. Dass die Strafkammer hiervon überzeugt war, ergibt sich daraus, dass sie ausführt, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, psychisch abnormer zu erscheinen, als er sei.
Auch andere Gründe, die eine Anwendbarkeit des § 51 StGB ermöglichen könnten, als eine Geisteskrankheit, etwa eine Bewusstseinsstörung durch erhebliche Erregung, lagen nicht vor. Die in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden.
Ob der Angeklagte beim Streit in der Gastwirtschaft erheblich erregt war, ist nicht entscheidend. Die Revision übersehen, dass der Angeklagte nicht wegen seiner Äußerungen bei diesem Streit, sondern wegen der Anzeige an die „Volkspolizei“ verurteilt worden ist. Dafür, dass sich der Angeklagte bei Abgabe der Anzeige etwa gar „im Zustand eines Affektsturmes“ befunden habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
3.) Endlich sind auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe vorhanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass Uneinsichtigkeit und fehlende Reue nur unter bestimmten Voraussetzungen straferschwerend verwertet werden dürfen (vgl. BGH NJW 1955, 1158). Offensichtlich hat die Strafkammer aber aus dem Verhalten des Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung aus Rachsucht gehandelt hat, auf seine Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit geschlossen. Das ist nicht zu beanstanden.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Börker |