Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen Verkennung schwerer seelischer Abartigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/83
- Datum
- 22.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit voraus, die eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründet.
Bloße wertende Rechtfertigungen des Täters oder charakterliche Mängel begründen regelmäßig keine schwere seelische Abartigkeit im strafrechtlichen Sinne.
Bei der Prüfung des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit ist zwischen pathologischen psychischen Störungen und bloßen Einstellungen oder moralischen Defiziten zu unterscheiden.
Ist das für eine Maßregelmaßnahme erforderliche Merkmal nicht hinreichend festgestellt, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Hans-Joachim [REDACTED], geboren am ██████████ 1943 in [REDACTED] (Rügen), zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und angeordnet, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2. Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht ist im Anschluss an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten eine seit längerer Zeit bestehende „Konversionshysterie“ vorliegt, die sich unter anderem in Herzbeschwerden und Depressionen auswirkt und dazu geführt hat, dass seine Persönlichkeitsstruktur von der Norm abweicht. Das zeige sich vor allem darin, dass er trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit die Vorstellung habe, „er habe sich mit seinem Verhalten gegenüber dem aus sehr ungünstigen Familienverhältnissen stammenden Jungen soziale Verdienste erworben“ (UA S. 14). Das Landgericht wertet das als schwere seelische Abartigkeit, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt hat (§ 21 StGB).
Diese Würdigung lässt besorgen, dass das Landgericht das Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit verkannt hat.
Die vom Landgericht mitgeteilten „Vorstellungen“ des Angeklagten enthalten letztlich nur dessen eigene Bewertung seiner Handlungsweise, die darauf hinauslaufen, erkanntermaßen verbotswidriges Tun vor sich und anderen zu rechtfertigen. Hierin tritt eher ein Charaktermangel als ein seelischer Zustand hervor, der unter das Merkmal einer schweren seelischen Abartigkeit eingeordnet werden kann.
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