Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung: Mangelhafte Feststellungen zu Schuldunfähigkeit und Unterbringung (§§20,63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 40/90
Datum
02.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt Revision gegen die Unterbringungsanordnung nach §63 StGB. Kernfrage ist, ob das Landgericht schuldunfähige Zustände (insbesondere ein "beginnendes Korsakow-Syndrom" und eine schwere Charakterstörung) ausreichend festgestellt hat. Der BGH setzt den Beschuldigten wiederein und hebt das Urteil teilweise auf, da die Feststellungen zu unklar, ungenügend begründet und für die Annahme der Maßregel nicht tragfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB sind tragfähige, nachvollziehbare Feststellungen erforderlich, die das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines organischen Zustands belegen und deren Bedeutung für Unrechts- und Steuerungsbewusstsein darlegen.

2

Die Diagnose eines ‚beginnenden Korsakow-Syndroms‘ bedarf konkreter, greifbarer Befunde und einer darlegenden Verknüpfung mit der Schuldfähigkeit; unsichere oder allgemein gehaltene Formulierungen genügen nicht.

3

Ein bloßer Charaktermangel oder eine schwerwiegende Charakterstörung ohne Nachweis pathologischer Ursachen rechtfertigt nicht die Anwendung des §20 StGB.

4

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) und vollständige Schuldunfähigkeit (§20 StGB) können nicht widersprüchlich zugleich festgestellt werden; die Feststellungen müssen konsistent und nachvollziehbar sein.

5

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Gefährlichkeit Folge eines anomalen biologischen Zustands ist; bloße, auf Charaktereigenschaften gestützte Gefährlichkeitsprognosen reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 40/90

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Postbeamten a.D. Heinrich K. ███, geboren am ██ 1929 in ████, wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1990 nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, zu Ziffer 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig,

Tenor

1. Der Beschuldigte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte. Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 13. Dezember 1989, durch den die Revision verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 1989 mit den Feststellungen, soweit diese nicht den bestehen bleibenden dienenden Sachverhalt zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten betreffen, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus § 63 StGB angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer ist, sachverständig beraten, zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten „wegen der schweren Charakterstörung, die im Sinne des Gesetzes als andere schwere seelische Abartigkeit gedeutet werden müsse, und der schweren Problematik mit der jetzt eingetretenen Folge eines beginnenden Korsakow-Syndroms“ (UA S. 8) schuldunfähig gewesen. Die akute alkoholische Intoxikation ... zusammen mit seinem „Korsakow-Syndrom“ hätten ihn „das Unrechtmäßige seiner Tat nicht mehr sehen“ lassen. Auch die „Steuerung seines Verhaltens“ sei „durch die beiden genannten Ursachen völlig aufgehoben“ gewesen (UA S. 8).

Zu der Alkoholbeeinflussung bei den sexuell motivierten Taten ist festgestellt, dass der Beschuldigte am 8. Januar 1989 etwa 50 Minuten nach der Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,21 ‰ aufwies (UA S. 6) und am 12. Februar 1989 ca. 5 Stunden nach der Tat einen solchen von 1,35 ‰. Wie lange nach der Tat vom 16. Februar 1989 dem Beschuldigten die Blutprobe entnommen wurde, die einen Blutalkoholgehalt von 2,28 ‰ aufwies, ist nicht festgestellt (UA S. 7).

Zu dem „Korsakow-Syndrom“, das neben dem Alkoholeinfluss als weitere Ursache für die angenommene Schuldunfähigkeit genannt wird, sagt das Urteil, es könne „im weiteren Sinne des Wortes davon gesprochen werden“, dass sich bei dem Beschuldigten „ein beginnendes Korsakow-Syndrom herausgebildet“ habe. Als was die Strafkammer ein „beginnendes Korsakow-Syndrom“ versteht, zumal ein solches „im weiteren Sinne des Wortes“, und welchem der sogenannten biologischen Merkmale des § 20 StGB es zuzuordnen sei, wird nicht klar. Möglicherweise versteht das Urteil darunter die (UA S. 8 oben) als Symptome eines chronischen Alkoholmissbrauchs aufgezählten, zur Persönlichkeit des Beschuldigten festgestellten „psychopathologischen Auffälligkeiten: Störungen der Merkfähigkeit, Störungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, sein umständliches, perseverierendes Denken, seine detaillistische Erzählweise, seine beginnenden Konfabulationen, seine völlige Kritiklosigkeit seiner Situation gegenüber, seine paranoide Verarbeitung der Umgebung“.

Im Zusammenhang der Ausführungen zur Schuldunfähigkeit wird noch einmal auf eine „schwere Charakterstörung mit paranoider und querulatorischer Komponente von Krankheitswert im Sinne einer anderen seelischen Abartigkeit“ hingewiesen sowie darauf, dass das zusätzlich hinzutretende „beginnende Korsakow-Syndrom nach jahrelangem erheblichem Alkoholmissbrauch“ gekennzeichnet sei durch den Verlust ethisch-sittlicher Wertvorstellungen (UA S. 8/9).

Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit sind damit nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren rechtsbedenkenfreien Weise dargetan.

Die „schwere Charakterstörung“, die das Landgericht als andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB bewertet, scheint es – falls es darunter nicht unausgesprochen die exhibitionistische Neigung des Beschuldigten selbst versteht – in der „hohen, engen Bindung“ des 60-jährigen an seine Mutter, die ihn im Grunde nie habe selbständig werden lassen, sowie darin zu sehen, dass Sexualität für ihn, bei dem es nie zu einer dauerhaften Beziehung zu einer Frau gekommen sei, „offensichtlich immer ein Problemfeld war“ (UA S. 8).

Eindeutig ist das nicht, zumal die Feststellung dieser Besonderheit in der Persönlichkeit des Beschuldigten mit der Ausführung eingeleitet wird, dass auch die psychische Entwicklung des Beschuldigten neben den Folgen des schweren Alkoholmissbrauchs – eine weitere Ursache für sein Verhalten sein „dürfte“, während die „schwere Charakterstörung“ ohne Vorbehalt als eine der Ursachen für die Schuldunfähigkeit bezeichnet wird. Ob in den bezeichneten Besonderheiten oder worin sonst eine „Charakterstörung“ zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls würde ein bloßer Charaktermangel – ohne eine, hier nicht festgestellte, schuldausschließende Persönlichkeitsentartung im Sinne der Ausführungen in BGHSt 14, 30, 32/33; 23, 176, 190/191 – die Anwendung des § 20 StGB nicht rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1983 – 5 StR 684/83: BGH NJW 1958, 2123).

Die Behauptung des Urteils, die schwere Charakterstörung müsse im Sinne des Gesetzes als andere seelische Abartigkeit gedeutet werden, entbehrt einer diesen Schluss rechtfertigenden Begründung.

Unklar ist auch, was die Strafkammer unter einer schweren Charakterstörung „von Krankheitswert“ versteht. Ob sie damit eine schwere andere seelische Abartigkeit kennzeichnen will, die pathologisch bedingt ist und damit den krankhaften seelischen Störungen zuzuordnen wäre – dafür könnte die, allerdings als Feststellung eines pathologischen Befundes nicht ausreichende Bemerkung sprechen, es müsse „davon ausgegangen werden“, dass eine beginnende organische Schädigung vorliege (UA S. 10) – oder ob mit dem „Krankheitswert“ lediglich ein den krankhaften seelischen Störungen entsprechendes Gewicht einer seelischen Abartigkeit angesprochen sein soll (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH MDR 1988, 980; Lackner in Festschrift für Kleinknecht, 1985 S. 258 mit Fn. 47, S. 263), bleibt offen.

Mit der auf ersichtlich unsichere Feststellung („im weiteren Sinne des Wortes“ ... ein „beginnendes“) gründenden Annahme eines Korsakow-Syndroms sind die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit weder allein dargetan, noch in Verbindung mit der jeweils aktuellen Alkoholbeeinflussung sowie der Charakterstörung. Das vornehmlich durch mangelnde Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Desorientiertheit und Konfabulationen gekennzeichnete, in der psychiatrischen Wissenschaft als Korsakow-Syndrom bezeichnete Phänomen, das unter anderem auch als Folgewirkung chronischen Alkoholismus beobachtet wird (vgl. Roche, Lexikon Medizin, 1984, Stichwort: Korsakow Syndrom; Uwe H. Peters, Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie, 1971, Stichwort: amnestisches (Korsakow) Syndrom; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 43, 141, 155, 171), bietet – jedenfalls auf dem Hintergrund der hier getroffenen Feststellungen – in seiner Begriffsweite ohne zusätzliche Darlegung greifbarer Befunde und deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Ausschlusses derselben (vgl. auch Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Aufl., S. 203 bis 206).

Fehlt es mithin an einer rechtsbedenkenfreien Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme eines vollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Betroffenen zur Zeit seiner Taten, so reichen die Feststellungen auch nicht aus, um eine für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten anzunehmen. Dem steht schon die Unsicherheit entgegen, die sich daraus ergibt, dass die Strafkammer annimmt, der Beschuldigte habe sowohl das Unrechtmäßige seiner Taten nicht mehr gesehen, wie auch die Steuerung seines Verhaltens völlig aufgehoben gewesen sei. Reichen die Feststellungen für die Annahme voller Schuldunfähigkeit nicht aus, so steht der allenfalls denkbaren Erwägung, dann wenigstens deren erhebliche Verminderung als festgestellt zu erachten, bereits der Umstand entgegen, dass beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig angewandt werden können (feststehende Rechtsprechung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die dargelegten Mängel bei der Begründung einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblichen Minderung dieser Fähigkeit zur Zeit der Taten wirken sich auch aus auf die Feststellung einer Gefährlichkeit des Beschuldigten, die im Rahmen des § 63 StGB nur insoweit beachtlich ist, als sie nur dann, wenn sie Folge seines „Zustandes“ ist. Dies ist sie nur, wenn sie Folge eines anomalen biologischen Zustandes ist, der als solcher künftig erhebliche Straftaten erwarten lässt (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 63 Anm. 2 c bb mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe namentlich BGHSt 34, 22, 27/28).

Zu einer genauen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt sowie im Zusammenhang damit der symptomatischen Bedeutung der begangenen Taten für die Gefährlichkeit des Beschuldigten gibt auch der Umstand Anlass, dass die Strafkammer – im Rahmen ihrer Ausführungen zu mangelnder Schuldfähigkeit des Beschuldigten – auch auf eine hohe alkoholische Beeinflussung („hochalkoholintoxiziert“) des Beschuldigten zu den Tatzeiten abstellt, ohne dessen chronischen Alkoholmissbrauch als Folge einer Sucht, der er nicht oder nur schwer widerstehen könne, zu kennzeichnen; vielmehr stellt sie auf eine mangelnde „Bereitschaft ..., seine Missbrauchsproblematik anzugehen“, ab (UA S. 10). Eine – möglicherweise entscheidend – auf einem Charakterfehler beruhende Gefährlichkeit eines Täters gibt für die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine ausreichende Grundlage.

Im Zusammenhang der Prüfung künftiger Gefährlichkeit des Beschuldigten kann auch von Bedeutung sein, ob es zutrifft, dass das sogenannte Korsakow-Syndrom „wenige Tage nach seinem Auftreten wieder verschwinden oder dauernd bestehenbleiben kann“ (so Peters aaO) und wie dies bei dem Beschuldigten liegt.

ZschockeltGribbohmHarms
KrauthRissing-van Saan
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