Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 860/84
Datum
21.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vollrauschs verurteilt und in eine Entziehungsanstalt untergebracht; das Landgericht ordnete die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel an. Der BGH hebt den Strafausspruch und den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung auf, weil das Gericht nicht festgestellt hat, ob wegen chronischer Alkoholabhängigkeit die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§21 StGB). Die Verweisung erfolgt zur neuen Verhandlung; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tatbeständen des Sich-Berauschens (§323a StGB) ist zu prüfen, ob aufgrund dauerhafter Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu widerstehen, erheblich vermindert ist; dies ist für Schuldfähigkeit und Strafzumessung relevant.

2

Unterlässt das Gericht die Feststellung und Würdigung einer derartigen verminderten Steuerungsfähigkeit, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Strafausspruch aufhebt.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf mit diesem verbundenen Regelungen über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel; solche Aussprüche sind im Umfang der Aufhebung zu beseitigen.

4

Soweit die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt festgestellt und nicht beanstandet sind, bleibt die Anordnung der Maßregel auch bei teilweiser Aufhebung des Urteils bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 860/84

in der Strafsache gegen

██ ██ den Maschinenschlosser Peter aus ████, geboren am ████ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vollrauschs.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 1984

1. im Strafausspruch und 2. im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und darüber hinaus bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Unterbringungsanordnung betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte, der sich von 1977 bis 1983 mindestens 20 Mal wegen schwerster Alkoholvergiftungen zur stationären Versorgung in Krankenhäusern befand (UA S. 6), an chronischem Alkoholismus, der psychische wie auch physische Abhängigkeit begründet (UA S. 8). Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob bei der hier maßgeblichen Tathandlung, dem Sich-Berauschen (§ 323a Abs. 1 StGB), die Fähigkeit des Angeklagten, auf Grund seiner Alkoholsucht der Versuchung zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu widerstehen, erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Dass dies geprüft worden wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1984 – 5 StR 234/84 – und 17. Oktober 1983 – 5 StR 684/83 –). Demgemäß muss auch der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel entfallen.

Vorsitzender Richter am BGH Dr. Mosl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

MaierNiemöller
TheuneGollwitzer
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