Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 680/86
Datum
24.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Geldfälschung verurteilt und legte Revision wegen Verfahrensmängeln und Rechtsfehlern ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Anklage ist hinreichend bestimmt, die Besetzung der Strafkammer durch Schöffen war nicht vorschriftswidrig. Auch Rügen zur Wahrunterstellung, zur Verwertbarkeit einer polizeilichen Auskunft (§256 StPO) und zur Ablehnung bestimmter Beweisanträge sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklage ist ausreichend bestimmt, wenn sie den Deliktsvorwurf nach Tatzeit, Tatform und Schuldumfang hinreichend umgrenzt und damit den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung bestimmt.

2

Die Nichtberücksichtigung einer Teilliste durch den Schöffenwahlausschuss macht die Schöffenwahl nicht automatisch ungültig, soweit der Ausschuss im pflichtgemäßen Ermessen nur Teile der vorgelegten Vorschlagslisten auswählt und kein Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften dargelegt ist.

3

Ein Tatrichter ist nicht verpflichtet, aus als wahr unterstellten Beweisbehauptungen die vom Angeklagten gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen; die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Beurteilungsspielraum des Gerichts.

4

Die Verlesung einer Auskunft des Polizeipräsidenten ist nach §256 Abs.1 StPO verwertbar, sofern sie sich nicht als eine amtliche Erklärung über in der Sache gewonnene Ermittlungsergebnisse darstellt.

5

Beweisanträge dürfen wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden, wenn die behaupteten Hilfstatsachen keine substanziellen Anhaltspunkte für die vom Antragstellenden behaupteten Tatsachen liefern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Kraftfahrzeugschlosser Klaus ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1941 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Herstellens und Sichverschaffens von Falschgeld

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1986 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Falschgeld und Fälschungsmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. 1. Das von der Revision angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage beschreibt entgegen ihren Bedenken den Deliktsvorwurf auch nach Tatzeit, Tatform und Schuldumfang mit hinreichender Bestimmtheit. Der sie unverändert zulassende Eröffnungsbeschluss umgrenzt daher den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.

2. Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Hilfsschöffin ██████ vorschriftswidrig besetzt gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

a) Dass der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Charlottenburg bei der Schöffenwahl die Vorschlagsteilliste II aus dem Bezirk Wilmersdorf unberücksichtigt ließ, macht die Wahl nicht ungültig. Der Ausschuss hat sich bewusst auf die anderen Vorschläge beschränkt. Die Niederschrift über die Wahl ergibt im Zusammenhang, dass beide Teillisten aus dem Bezirk Wilmersdorf dem Ausschuss vorgelegen haben, dieser die Schöffen jedoch nur aus der Teilliste I gewählt hat. Hiernach war allen Ausschussmitgliedern die Existenz des Teils II der Wilmersdorfer Vorschlagsliste bekannt. Welche Vorschläge dieser Liste der Ausschuss berücksichtigen wollte, war seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Ihm stand es deshalb frei, sich bei der Wahl auf einen Teil der ihm vorliegenden Liste zu beschränken (Senatsbeschlüsse vom 12. August 1986 – 5 StR 317/86 und 364/86). Dass er hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen habe oder dass er sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, behauptet die Revision nicht.

b) In seiner Sitzung am 29. Juni 1984 bestimmte der Ausschuss aus der Vorschlagsliste eine Anzahl von Personen, die in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle von Schöffen treten sollten, deren Tod oder Wegzug beim Ausschuss bis zur Absendung seiner Schöffenaufstellungen bekannt werden sollte. Dementsprechend ersetzte der Ausschussvorsitzende im Verzeichnis der für das Landgericht gewählten Hilfsschöffen einige Namen. Das billigte der Ausschuss in seiner Gesamtheit in neuer Sitzung.

Dieses Verfahren hat hier nicht zu vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer geführt. Es kann ungeprüft bleiben, ob der Ausschuss befugt war, von ihm bereits gewählte Hilfsschöffen durch andere Personen zu ersetzen. Die Revision trägt nicht vor, dass die Hilfsschöffin ██████ zu den Ersatzpersonen gehört habe.

3. Die Rüge, der Tatrichter habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Die näheren Ausführungen hierzu zeigen keine Abweichungen des Tatrichters von seiner Zusage auf, sondern legen allein dar, dass er aus den als wahr behandelten Beweisbehauptungen nicht den vom Angeklagten erstrebten Schluss gezogen hat. Dazu verpflichtete ihn die Wahrunterstellung jedoch nicht.

4. Die verlesene Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. April 1986, dass der Tatbeteiligte Kleber in diesem Ermittlungsverfahren weder Hinweisgeber noch V-Mann der Polizei war, durfte gemäß § 256 Abs. 1 StPO zu Beweiszwecken verwertet werden. Sie verhält sich nicht über in dieser Sache gewonnene Ermittlungsergebnisse. Daher gehörte sie nicht zu den amtlichen Erklärungen, auf die § 256 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet.

Das Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Oktober 1981 (1 StR 496/81, NStZ 1982, 79) steht nicht entgegen. In jener Sache ging es um die Verlesbarkeit eines Berichts von Polizeibeamten an ihre Behörde über die Ergebnisse einer von ihnen vorgenommenen Observation.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, dass die Strafkammer die zu 1, 3 und 4 des Beweisantrags vom 7. April 1986 begehrten Ermittlungen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen abgelehnt hat. Diese Behauptungen sollten als Indizien belegen, dass der flüchtige Tatbeteiligte ███████ zur Tatzeit ein Vertrauensmann der Polizei war. Hieraus sollte weiter auf die Richtigkeit der Behauptung geschlossen werden, ██████ habe den Angeklagten mit Wissen und Willen der Polizei zur Falschgeldherstellung gezwungen. Der Tatrichter hat die behaupteten Hilfstatsachen jedoch ohne Rechtsverstoß als unerheblich angesehen.

II. Die Überprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannNiepel
SchusterHorstkotte

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