Revision verworfen: Nichtberücksichtigung einer Vorschlagsliste bei Wahl der Hilfsschöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 364/86
- Datum
- 12.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen den Schuldspruch oder das Verfahren nicht in einer aufhebenden Weise berühren.
Die Nichtberücksichtigung einer vorliegenden Vorschlagsliste bei der Wahl von Hilfsschöffen führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl, sofern der Wahlausschuss sein pflichtgemäßes Ermessen ausübt.
§ 42 GVG schreibt nicht die konkrete Verfahrensweise der Schöffenwahl vor; dem Wahlausschuss steht es frei, sich bei der Auswahl auf Teile der vorliegenden Vorschlagslisten zu beschränken.
Eine Besetzungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass der Wahlausschuss gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen oder seine Entscheidung auf sachfremden Erwägungen gestützt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
███ aus BOA, den technischen Schichtleiter ███████, geboren am █ 1950 in █,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Februar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Besetzungsrüge bemerkt der Senat:
Die Nichtberücksichtigung der Vorschlagsliste II aus dem Bezirk Wilmersdorf macht die Wahl der Hilfsschöffen nicht ungültig. Die Vorschlagsliste II lag nach dem Revisionsvorbringen allen Ausschussmitgliedern vor, als sie sich entschlossen, nur die Vorschlagsliste I aus dem Bezirk Wilmersdorf bei der Wahl der Hilfsschöffen heranzuziehen.
In welcher Weise sie die Wahl durchführten, war ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen; § 42 GVG schreibt nicht vor, wie die Schöffenwahl durchzuführen ist. Dem Wahlausschuss stand es deshalb frei, sich bei der Wahl der Hilfsschöffen auf einen Teil der ihnen vorliegenden Vorschlagsliste zu beschränken. Dass es hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen hat, oder dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, trägt die Revision nicht vor.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Fuhrmann |