Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Zurückverweisung wegen Beschwerde gegen Bewährungsauflagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 677/96
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen schweren Raubes wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Kammer sah von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel nach §74 JGG ab. Gleichzeitig gab der Senat die Sache zurück an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Bewährungsauflagen und betonte die zwingende Durchführung des Abhilfeverfahrens nach §306 Abs.2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergeben.

2

Die Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel kann im Jugendstrafverfahren nach §74 JGG entfallen; das Gericht kann davon absehen.

3

Vor einer endgültigen Entscheidung des Beschwerdegerichts über Beschwerden gegen Bewährungsauflagen ist das Abhilfeverfahren nach §306 Abs.2 StPO durchzuführen.

4

Wird der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht abgeholfen, ist die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 11. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen

██ Christian aus ████ (geboren 1976 in MT),

███ geborene ██████ aus ███████████ Jana (geboren am ████████ 1978 in ███████)

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Christian █████ und Jana ████ gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. September 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde der Angeklagten Jana ███ gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 11. September 1996 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.

Auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluss vom 15. März 1991 – 4 StR 97/91; BGH, Beschluss vom 9. November 1991 – 4 StR 518/91; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 3 StR 173/94).

Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert (2)