Zurückverweisung der Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss an das Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/91
- Datum
- 15.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann über eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss nicht entscheiden, wenn die zuständige Strafkammer noch nicht darüber entschieden hat, ob sie der Beschwerde abhilft (§ 306 Abs. 2 StPO).
Ist eine Vorentscheidung der Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO erforderlich, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst über die Abhilfe entscheidet.
Entscheidet die Strafkammer der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist die Sache dem als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO berührt nicht die Erforderlichkeit, in der Beschwerdesache zunächst die vom Landgericht vorzunehmende Abhilfeentscheidung einzuholen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 97/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmut ███████ aus Bo[REDACTED] geboren am ███ 1927 in ████ wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **15. März 1991
Tenor
Der Bundesgerichtshof kann über die Beschwerde des Verurteilten gegen den aussetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 16. März 1990 nicht entscheiden.
Die Sache wird insoweit zur Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das Landgericht Bochum zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. März 1990 wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gleichzeitig hat es einen Beschluss nach § 268a StPO erlassen, in dem u. a. dem Angeklagten die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 180.000 DM aufgegeben worden ist.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. An einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da eine Entscheidung der Strafkammer darüber, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO), nicht vorliegt. Nach den Umständen des Falls kann auf eine solche Entscheidung nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392).
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein (vgl. BGHSt aaO).
| Steindorf | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Salger | Basdorf |