Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung der Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/91
Datum
15.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen einen Bewährungs- und Bußgeldbeschluss des Landgerichts Bochum ein. Entscheidend war, ob der BGH über die Beschwerde entscheiden kann, obwohl die Strafkammer noch nicht nach § 306 Abs. 2 StPO über die Abhilfe entschieden hat. Der BGH hielt eine Entscheidung für ausgeschlossen und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Bleibt die Kammer untätig, ist das Oberlandesgericht zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann über eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss nicht entscheiden, wenn die zuständige Strafkammer noch nicht darüber entschieden hat, ob sie der Beschwerde abhilft (§ 306 Abs. 2 StPO).

2

Ist eine Vorentscheidung der Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO erforderlich, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst über die Abhilfe entscheidet.

3

Entscheidet die Strafkammer der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist die Sache dem als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

4

Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO berührt nicht die Erforderlichkeit, in der Beschwerdesache zunächst die vom Landgericht vorzunehmende Abhilfeentscheidung einzuholen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 97/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmut ███████ aus Bo[REDACTED] geboren am ███ 1927 in ████ wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **15. März 1991

Tenor

Der Bundesgerichtshof kann über die Beschwerde des Verurteilten gegen den aussetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 16. März 1990 nicht entscheiden.

Die Sache wird insoweit zur Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das Landgericht Bochum zurückgegeben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. März 1990 wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gleichzeitig hat es einen Beschluss nach § 268a StPO erlassen, in dem u. a. dem Angeklagten die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 180.000 DM aufgegeben worden ist.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. An einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da eine Entscheidung der Strafkammer darüber, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO), nicht vorliegt. Nach den Umständen des Falls kann auf eine solche Entscheidung nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392).

Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein (vgl. BGHSt aaO).

SteindorfMeyer-GoßnerMaatz
SalgerBasdorf

Zitiert von (1)