Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss: BGH nicht zuständig, Rückgabe an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/91
- Datum
- 05.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsweg zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss ist versperrt, wenn das Tatrichtergericht den mit der Beschwerde gerügten entscheidungserheblichen Vortrag (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse) nicht gemäß § 306 Abs. 2 StPO geprüft und eine Abhilfeentscheidung erlassen hat.
Eine Abhilfeentscheidung der Strafkammer ist vorzuziehen, wenn die Beschwerde Einwendungen enthält, die für die Beurteilung der Strafaussetzung oder auferlegter Nebenstrafen (z. B. Geldbuße) wesentlich sind; die Rechtsmittelinstanz darf ohne diese Vorentscheidung nicht abschließend entscheiden.
Wird der Beschwerde durch das Tatrichtergericht nicht abgeholfen, obliegt die abschließende Entscheidung über die Beschwerde und etwaige Rügen des Verschlechterungsverbots dem zuständigen Beschwerdegericht (Oberlandesgericht).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518/91 in der Strafsache gegen Raymund ██████████ aus ████, geboren am ███████████ 1925 in █████, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1991
Tenor
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluss der 3. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4. Februar 1991 nicht mehr zuständig.
Die Sache wird an das Landgericht zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach erfolgreicher Revision wegen gemeinschaftlichen Betruges und Betruges in jeweils vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es wiederum zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO wurde dem Angeklagten unter anderem erstmals eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM auferlegt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Strafaussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; an einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde sieht er sich gehindert. Zwar hat der Tatrichter im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber seinen Söhnen keinerlei Unterhaltsleistungen mehr zu erbringen (UA 5). Zu den mit der Beschwerdebegründung im Einzelnen geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, die nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, hat sich die Kammer jedoch bislang nicht geäußert (§ 306 Abs. 2 StPO). Auf eine Abhilfeentscheidung konnte hier jedoch nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392, 393).
Sofern die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht über das Rechtsmittel und den behaupteten Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zu entscheiden haben.
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