Revision verworfen; Schuldspruch in einem Fall zu versuchtem Diebstahl geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/69
- Datum
- 10.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen vollendeten Diebstahl muss der Täter zumindest vorübergehend die Absicht haben, die Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben; fehlt diese Zueignungsabsicht für das konkrete Objekt, liegt nur ein Versuch vor.
Ein rechtsfehlerhafter Schuldspruch kann gemäß §354 Abs.1 StPO berichtigt und nach §357 StPO zugunsten auch eines mitverurteilten nicht-revidierenden Mitangeklagten geändert werden.
Die gesetzliche Beweisregel des §259 StGB schafft eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass wer die strafbare Herkunft einer Sache hätte einsehen müssen, diese Herkunft auch kannte; aus den Umständen kann auf direkten Vorsatz geschlossen werden.
Die Anordnung einer Jugendstrafe nach §17 Abs.2 JGG ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Vorstrafen schädliche Neigungen und eine weitere Gefahr des Rückfalls begründet; positive Nachentwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch die Urteilsgründe getragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen █ wegen schweren Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann – als beisitzende – ███████, Bundesanwalt ████████ – als Vertreter der – ████████████████████, ████████████████████████ ███
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten D[REDACTED] und seiner Eltern Helmut und Maria D[REDACTED] in ████ ██ sowie des Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18. September 1969 werden verworfen, jedoch wird der Schuldspruch im Falle 3m der Urteilsgründe (UA S. 37) gegen den Angeklagten D[REDACTED] und den Mitangeklagten Karl-Heinz █████████ dahin geändert, dass die genannten Angeklagten in diesem Fall wegen versuchten Diebstahls verurteilt werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A. Die Revisionen des Angeklagten und seiner Eltern sind unbegründet.
Die allgemeine Prüfung des Urteils, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, ergibt Bedenken nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls im Falle 3m der Urteilsgründe. Sie wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach haben der Angeklagte D[REDACTED] und der Mitangeklagte Karl-Heinz ████ von dem Fahrrad des Oberlokomotivführers ███████ dessen Aktentasche weggenommen. Sie haben den Inhalt der Aktentasche daraufhin geprüft, ob sie etwas gebrauchen konnten. Das war nicht der Fall. Sie warfen deshalb die Aktentasche weg.
Danach war der Diebstahl nicht vollendet. Denn den wirtschaftlichen Wert der Tasche und des für sie unbrauchbaren Inhalts wollten die Angeklagten D[REDACTED] und Karl-Heinz █████ nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. BGH 2 StR 732/67 vom 31. Januar 1968 bei Dallinger MDR 1968, 372 zu § 43 StGB). Diese Gegenstände kamen daher als Objekt der Zueignung nicht in Betracht (vgl. BGH GA 1962, 144, 145 und StR 412/68 vom 28. Januar 1969). Damit durften die Angeklagten D[REDACTED] und ██████ im Falle 3m nur wegen versuchten, nicht wegen vollendeten Diebstahls verurteilt werden.
Der Fehler kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs behoben werden, und zwar nicht nur im Hinblick auf den Beschwerdeführer D[REDACTED], sondern gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Karl-Heinz ████████, der keine Revision eingelegt hat. Die gegen beide Angeklagte verhängten Einzelstrafen werden in ihrer Höhe durch die Änderung des Schuldspruchs im Falle 3m nicht berührt. Sie bleiben daher bestehen.
Die von der Revision gerügte Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten █████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG einwandfrei dargetan und hierbei insbesondere mit Recht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich durch die Verurteilung vom 14. April 1968 wegen mehrerer Diebstähle und die bevorstehende Verbüßung des Dauerarrestes nicht von weiteren Diebstahlstaten hat abhalten lassen. Was die Revision über die Entwicklung des Angeklagten nach Verbüßung des Dauerarrestes vorbringt, findet jedenfalls in den Urteilsgründen zum Teil keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Dass (im Falle 6a) der Angeklagte einen Teil des Schadens wiedergutgemacht hat, ist richtig. Es spielt aber gegenüber den in den Vorstrafen zum Ausdruck kommenden schädlichen Neigungen keine entscheidende Rolle.
B. Die Revision des Angeklagten ███████████ hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Jugendkammer hat zunächst geprüft, ob dem Angeklagten nach allen Tatumständen in freier Beweiswürdigung nachgewiesen werden könne, dass er die strafbare Herkunft des Kofferradios gekannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da sich dieser Schluss nicht gewiss ziehen ließ, hat die Jugendkammer alsdann geprüft, ob Umstände vorhanden waren, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten. Dieses Verfahren der Jugendkammer ist nicht zu beanstanden (vgl. Jagusch in LK 8. Aufl. StGB § 259 Anm. 5b).
Das Landgericht hat dann die Umstände festgestellt, die in der Revisionsbegründung richtig aufgeführt worden sind. Sie waren als Grundlage für die Anwendung der „Beweisregel“ des § 259 StGB verwertbar, nach der kraft Gesetzes vermutet wird, dass derjenige, der annehmen musste, auch angenommen hat. Denn die Jugendkammer hat in diesem Zusammenhang weder Umstände verwendet, die erst nach der Tat lagen, noch eigene Handlungen des Angeklagten (vgl. hierzu RGSt 55, 204, 206 und BGH LM StGB § 259 Nr. 19).
Hieraus erhellt, dass die von der Revision gerügten Widersprüche nicht bestehen. Wenn nicht festgestellt werden konnte oder doch damit gerechnet werden musste, dass der Angeklagte gewusst hatte, dass das Gerät aus einer strafbaren Handlung stammte, so konnte dennoch zulässigerweise aus den Umständen der Schluss auf einen direkten Vorsatz gezogen werden.
Im Übrigen ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – richtig, dass die Beweisregel des § 259 StGB nur eine widerlegbare Vermutung schafft (1 StR 546/62 vom 19. Februar 1963). Die Jugendkammer hat aber diese Vermutung gerade nicht als widerlegt angesehen, denn sie geht davon aus, dass dem Angeklagten nur nicht zu beweisen sei, dass ihm █████ von der Herkunft des Geräts erzählt habe.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |