Treffer
BGH Urteil

Rückfallhehlerei: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/62
Datum
19.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallhehlerei verurteilt, nachdem er kleine Kupferreste von Monteuren kaufte. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf die Beweisregel des § 259 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Tatrichter entlastende Umstände (Verkäufererklärungen, Preiszahlung, Eintragungen) nicht gewürdigt und seine Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die im § 259 StGB kodifizierte Beweisregel begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung; entlastende Tatsachen können und müssen vom Tatrichter geprüft werden.

2

Die Annahme der Überzeugung vom strafbaren Vorerwerb darf nicht ohne besondere Auseinandersetzung mit konkreten, für Gutgläubigkeit sprechenden Umständen getroffen werden.

3

Fehlen im Urteil notwendige tatsächliche Feststellungen oder deren Würdigung, darf das Revisionsgericht nicht aus dem Schweigen des Urteils Schlussfolgerungen ziehen (§§ 261, 337 StPO).

4

Ist die innere Tatseite nicht einwandfrei festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

5

Bei Vorliegen unklarer Tatsachen kann das Tatgericht im Wiederaufnahmemanier auch zu prüfen haben, ob allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung nach spezialgesetzlichen Vorschriften vorliegt (z. B. § 18 Unedl.Met.Ges.).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 1. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Adolf ██, geboren █████████ 1908 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Hehlerei im Rückfall – Sachbezeichnung: gegen ██ u.a. –

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für Dudweiler zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ██ ist vom Landgericht wegen Rückfallhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung konnte mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht bewilligt werden.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten ████ mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte ██ mehrfach wegen Hehlerei und wegen Vergehens gegen das Unedl.Met.Ges. verurteilt worden, und zwar 1951 zu Zuchthaus. Auch wurde damals ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn als Schrotthändler verhängt. Seit 1961 betätigt sich ████ erneut im Schrotthandel. Im Juli und September 1961 kaufte er von Siegfried H█████, einem der Monteure, die von der AEG mit dem Abbau einer Fernsprechleitung beauftragt waren, Kupfer-Abfallstücke an, die aus der Demontage stammten und von H█████ gesammelt worden waren. Im ersten Fall waren es 12, beim zweiten Mal 30 kg. In beiden Fällen sagte H█████ zu ████ der Wahrheit zuwider, diese Kupferreste dürften die Monteure sammeln und für sich verkaufen. In Wirklichkeit war von der AEG die Mitnahme jedweden Materials verboten, und die Leute waren anschließend von dem zuständigen Obermonteur noch diesbezüglich besonders verwarn worden. ████ zahlte an H█████ den üblichen Schrottpreis von 1,40 DM pro Kilo. Er trug jedesmal H█████ als Verkäufer in das von ihm zu führende Buch ein.

Das Landgericht hat H█████ wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers

████ begründet die Strafkammer dahin:

„Der Angeklagte ████ hat das mittels einer strafbaren Handlung erlangte ██████ seines Vorteils wegen angekauft. Durch den Weiterverkauf hat er einen Gewinn erzielt. Den Umständen nach hätte er annehmen müssen, dass das Kupfer mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Ihm war die Herkunft des Kupfers bekannt. Er wusste auch, dass das Kupfer nicht den Monteuren gehörte. Als Schrotthändler, der viele Jahre hindurch in diesem Gewerbe tätig war, war er sich auch darüber im Klaren, dass es keine Seltenheit ist, dass auf Baustellen anfallendes Altmetall von den dort Beschäftigten unerlaubterweise mitgenommen und verkauft wird. Ihm war ferner bekannt, dass außer dem Angeklagten H█ noch eine Anzahl weiterer Monteure bei den ████████ ███ zur Erneuerung des Ortsnetzes in Dudweiler eingesetzt waren. Von keinem der anderen Monteure war ihm von der Baustelle herrührendes Altmetall zum Kauf angeboten worden. All dies hätte ihm die Überzeugung aufdrängen müssen, dass der Angeklagte H█ das ihm verkaufte Kupfer unerlaubterweise von der Baustelle mitgenommen hat. Er hätte davon ausgehen müssen, dass, wenn die Mitnahme von Kupferresten erlaubt ist, auch die übrigen Monteure eine solche günstige Gelegenheit zur Erzielung von Nebeneinnahmen nicht ungenutzt gelassen hätten. In diesem Falle hätte es nahe gelegen, dass ihm auch von den anderen Monteuren, █████████ ███ solchen, mit denen er näher als mit dem Angeklagten H███ bekannt geworden war, von der Baustelle herrührendes ██████ verkauft worden wäre“ (S. 6, A). Ferner legt das Landgericht die Voraussetzungen der Rückfallhehlerei dar.

III. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer lassen erkennen, dass diese zum Nachweis der inneren Tatseite des § 259 Abs. 1 StGB bezüglich der Überzeugung des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der Kupfer-Abfallstücke die sogenannte Beweisregel angewendet hat (vgl. dazu: RGSt 55, 204 ff.; RG HRR 1942 Nr. 290 und für das künftige Recht: NJW 1962 S. 457). Die vom Tatrichter angeführten Umstände mögen nun zwar an und für sich geeignet gewesen sein, dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Kupferstücke aufzudrängen. Dies konnte aber nur gelten, wenn sich nicht aus anderen Tatsachen die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergab. Denn die Beweisregel des § 259 StGB schafft nur eine widerlegbare Vermutung (RG JW 1930, 2965, 2966 Nr. 34; Borker, Dt. Richterzeitung 1956 S. 11 Nr. 1).

Es fällt nun auf, dass das Landgericht bei seinen erwähnten Darlegungen mit keinem Wort auf die jeweiligen Erklärungen des Verkäufers H█████ eingeht, ebensowenig darauf, dass der Angeklagte den üblichen Schrottpreis zahlte und die vorgeschriebenen Eintragungen machte (S. 4, 5 UA). Möglicherweise hat das Landgericht angenommen, der Auseinandersetzung mit diesen, gegebenenfalls für Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechenden Umständen dadurch enthoben zu sein, dass es statt unmittelbaren oder bedingten Vorsatz festzustellen die Beweisregel anwendete. Dies wäre jedoch rechtsirrig.

Es kann allerdings auch sein, dass die Strafkammer meinte, die vorstehend erwähnten Tatsachen seien gegenüber den S. 6, 7 UA für den Vermutungstatbestand angeführten Umständen ohne Gewicht, ████ habe nur deshalb den üblichen Preis bewilligt und die Eintragungen vorgenommen, um sich damit später gegebenenfalls entlasten zu können oder dergleichen mehr. Ob das Landgericht solche Erwägungen angestellt hat, lässt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe (auf S. 6, 7 UA) von hier aus nicht sagen. Das Revisionsgericht kann derartige Schlüsse nicht ziehen (§§ 261, 337 StPO). Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum der Angeklagte durch den wenig Gewinn versprechenden Ankauf dieser verhältnismäßig geringen Metallmengen erneut seine wirtschaftliche Existenz bewusst aufs Spiel gesetzt haben sollte.

Nach alledem ist gegenüber dem Angeklagten ████ die innere Tatseite der Hehlerei hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs einstweilen nicht einwandfrei nachgewiesen.

Hiernach muss das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Die Sache war insoweit gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das für Dudweiler zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen. Dieses hat Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten mit zu würdigen und gegebenenfalls zu prüfen, ob sich der Angeklagte in einem der Fälle oder in beiden Fällen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Unedl.Met.Ges. schuldig gemacht hat.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertFischer
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