Rücktrittsfrage bei Volltrunkenheit (§330a StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 676/70
- Datum
- 05.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB setzt voraus, dass der Täter bei der begangenen oder versuchten tat mit natürlichem Vorsatz handelt.
Ist der Täter trotz Rausches zur Bildung des erforderlichen Vorsatzes fähig, kann er in der Regel freiwillig die weitere Ausführung der beabsichtigten Tat aufgeben und damit strafbefreiend vom Versuch zurücktreten.
Die bloße Existenz eines Rausches, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, schließt einen freiwilligen Rücktritt nicht aus; entgegenstehend ist nur, wenn der Täter infolge des Rausches nach Beginn der Handlung handlungsunfähig wird.
Entscheidend für die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ist, dass nicht äußere Umstände oder Irrtümer über die Vollendbarkeit der Tat (z. B. wegen eines Lärms) die Aufgabe veranlassen, sofern dies nicht festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Horst ██████ aus ████ ██, dort geboren am ██████ 1933, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Sie hat die im Sinne des § 330a StGB im Rausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung in einem Diebstahlsversuch gesehen.
Das Urteil stellt hierzu fest: Der Angeklagte betrat am 6. Dezember 1969 gegen 19 Uhr von der Straße ein mit Jägerzäunen umgebenes, ungefähr 2000 m² großes, mit Hecken bepflanztes Grundstück in Hamburg, auf dessen von der Straße abgelegenem Teil sich ein Bungalow befindet. Die Bewohnerin war nicht zu Hause. Sie hatte im Wohnzimmer und auf der an der Rückseite des Bungalows gelegenen Terrasse Licht brennen lassen. Der Angeklagte ging zur Rückseite des Hauses und schlug eine Scheibe der Terrassentür ein, um zu stehlen. Eine Nachbarin, die in ihrer Wohnung telefonierte, hörte einen „großen Knall“. Sie begab sich auf das Grundstück, stellte fest, dass eine Scheibe der Terrassentür eingeschlagen worden war, und hörte in einem etwa 6 bis 10 m von der Terrassentür entfernten Gebüsch „Geraschel und Geschieber“.
Sie unterrichtete einen Nachbarn, der die Polizei rief. Es erschienen zwei Polizeibeamte. Einer von ihnen fand den Angeklagten, der in dem Gebüsch versteckt lag. Der Angeklagte behauptete auf die Frage, was er dort mache, er wolle seinen Rausch ausschlafen. Er hatte zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 2,6 ‰.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Dieses lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die weitere Ausführung des Diebstahls freiwillig aufgegeben hat und daher nach § 46 Nr. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung von dem Diebstahlsversuch zurückgetreten ist.
Der Freiwilligkeit eines solchen Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in einem Rausch befand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss.
§ 330a StGB setzt voraus, dass der Täter bei der mit Strafe bedrohten Handlung, die er begeht oder zu begehen versucht, mit natürlichem Vorsatz handelt. Wer hierzu trotz seines Rausches in der Lage ist, kann in aller Regel die weitere Ausführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgeben (ebenso im Ergebnis bei Zurechnungsunfähigkeit infolge epileptoider Wesensänderung die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH 2 StR 313/70 vom 21. Oktober 1970). Anders liegt es, wenn der Täter an der weiteren Ausführung dadurch gehindert wird, dass er nach Beginn der Ausführung infolge des Rausches handlungsunfähig geworden ist. Die Strafkammer hat dies nicht festgestellt.
Aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte die weitere Ausführung des Diebstahls etwa deshalb aufgab, weil er wegen des „großen Knalls“ glaubte, den Diebstahl nicht vollenden zu können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmitt Schmidt Sarstedt Schuster Fleischmann