Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vollrausches und sexueller Nötigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 692/77
Datum
01.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Bochum wegen vorsätzlichen Vollrausches und versuchter Vergewaltigung durch Revision. Streitpunkt war, ob die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO begründet ist und ob ein freiwilliger Rücktritt die Tat rechtlich mindert. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Selbst bei unterstelltem freiwilligem Rücktritt bleibt die Rauschtat als vollendete sexuelle Nötigung zu werten, sodass der Strafausspruch wegen Vollrausches unberührt bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch beseitigt nicht zwingend die rechtliche Einordnung einer aus Rausch begangenen Tat; eine Rauschtat kann bereits als vollendete sexuelle Nötigung gewertet werden.

3

Die Neubeurteilung des Tatbestands (z. B. Anerkennung eines freiwilligen Rücktritts) berührt den Strafausspruch wegen Vollrausches nicht, wenn dieser auf der rechtlichen Würdigung des Rauschzustands beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Bernd aus ████, geboren am ██ 1941 in ████, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahinstehen, ob nach den Feststellungen des Landgerichts Raum für die Annahme ist, dass der Angeklagte von der im ersten Tatabschnitt als Rauschtat versuchten Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 – 5 StR 676/70 bei Dallinger MDR 1971, 361, 362; BGHSt 7, 296, 299 f.; GA 1968, 279). Denn selbst wenn man das zu seinen Gunsten unterstellt, bleibt als Rauschtat auch insoweit eine vollendete sexuelle Nötigung (s. BGHSt 1, 152, 155 f.; 7, 296, 300; 17, 1, 2). Von dieser rechtlichen Änderung wird der Strafausspruch wegen des Vollrausches nach der Überzeugung des Senats nicht betroffen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 330a, 178 Abs. 1 StGB.

SalgerHürxthalGribbohm
SpiegelKnoblich

Zitiert (1)