Revision wegen Vollrausches und sexueller Nötigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 692/77
- Datum
- 01.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch beseitigt nicht zwingend die rechtliche Einordnung einer aus Rausch begangenen Tat; eine Rauschtat kann bereits als vollendete sexuelle Nötigung gewertet werden.
Die Neubeurteilung des Tatbestands (z. B. Anerkennung eines freiwilligen Rücktritts) berührt den Strafausspruch wegen Vollrausches nicht, wenn dieser auf der rechtlichen Würdigung des Rauschzustands beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Bernd aus ████, geboren am ██ 1941 in ████, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann dahinstehen, ob nach den Feststellungen des Landgerichts Raum für die Annahme ist, dass der Angeklagte von der im ersten Tatabschnitt als Rauschtat versuchten Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 – 5 StR 676/70 bei Dallinger MDR 1971, 361, 362; BGHSt 7, 296, 299 f.; GA 1968, 279). Denn selbst wenn man das zu seinen Gunsten unterstellt, bleibt als Rauschtat auch insoweit eine vollendete sexuelle Nötigung (s. BGHSt 1, 152, 155 f.; 7, 296, 300; 17, 1, 2). Von dieser rechtlichen Änderung wird der Strafausspruch wegen des Vollrausches nach der Überzeugung des Senats nicht betroffen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 330a, 178 Abs. 1 StGB.
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