Revision aufgehoben: Zurechnungsunfähigkeit bei epileptoider Wesensänderung führt Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/70
- Datum
- 21.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt dem Täter infolge einer krankhaften seelischen Störung oder vergleichbarer Wesensänderung zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, entfällt die strafrechtliche Schuld (Zurechnungsunfähigkeit).
Die Lehre der actio libera in causa kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat; bloße Planung und Vorbereitung in zurechnungsfähigem Zustand begründen keine Haftung für später in Unzurechnungsfähigkeit begangene Taten.
Vorbereitende Handlungen und Planungen begründen, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen gelten, keine Strafbarkeit für eine Tat, die der Täter erst im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beginnt; strafrechtliche Verantwortlichkeit kann nur bestehen, wenn der Täter in zurechnungsfähigem Zustand zumindest mit der Tatausführung begonnen hat.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr.1 StGB) ist auch dann möglich, wenn der Täter nach Beginn der Tat zurechnungsunfähig wird; Freiwilligkeit ist gegeben, wenn der Täter trotz Möglichkeit zur Weiterhandlung von der Vollendung absieht.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 3. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 313/70 in der Strafsache gegen den Schüler Klaus W. ███ aus █████, dort geboren am █████ ██████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus █████, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 3. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Nach den Feststellungen entschloss sich der damals 15-jährige Angeklagte am 23. Mai 1969, die Kasse eines kleinen Ladengeschäfts, für dessen Inhaberin L. er schon einige Male kleinere Handreichungen gemacht hatte, auszurauben und, um später nicht verraten werden zu können, Frau L. zu erdrosseln. Da er in der Wohnung seiner Eltern kein für die Durchführung der Tat geeignetes Seil fand, nahm er einen Damenstrumpf an sich, steckte ihn in die Tasche und machte sich auf den Weg. Er betrat den Laden und führte zunächst mit der allein anwesenden Inhaberin ein Gespräch über den Kauf verschiedener Gegenstände. Als sich Frau ████ zu einem Regal umdrehte, um daraus auf seinen Wunsch eine Sammeltasse zu nehmen, warf ihr der seitwärts stehende Angeklagte blitzschnell den zusammengedrehten Strumpf über den Kopf um den Hals und zog ihn fest zu, um die Frau zu erdrosseln. Diese wurde besinnungslos und stürzte zu Boden. Als sie wieder zu sich kam, lag sie in einem anderen Raum. Der vor ihr stehende Angeklagte sagte, ihr passiere nichts, wenn sie still sei. Unmittelbar danach schlug er ihr, obwohl sie sich still verhielt, beide Fäuste mit voller Wucht an den Kopf, so dass sie erneut das Bewusstsein verlor. Dann lief er in die Küche, holte aus einer Schublade ein Küchenmesser und stach damit etliche Male auf die Frau ein; bei dieser wurden später sieben Stiche am Kopf und weitere Stiche am Oberschenkel und an der Brust festgestellt.
Nach dem Zustechen wollte der Angeklagte den Laden wieder verlassen. Er sah davon ab, weil die gegenüberliegende Wohnungstür offenstand, und reinigte sich zunächst von Blut. Dann versteckte er sich in der Speisekammer. Als er dort später gefunden wurde, machte er einen völlig verstörten Eindruck und ließ sich widerstandslos festnehmen. Um das im Laden vorhandene Geld hatte er sich nicht gekümmert.
Frau ███ konnte trotz des erheblichen Blutverlustes gerettet werden. Ihre Verletzungen führten jedoch zu einer bleibenden linksseitigen Lähmung der Gesichtsnerven und einer Beeinträchtigung des Augenlichts.
II. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Zu erörtern ist nur folgender Punkt:
Die Jugendkammer hat die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. ███ nicht nur als Sachverständige gehört, sondern auch als Zeugin vernommen. Die Revision beanstandet, dass die Zeugenaussage verwertet worden sei, obwohl Frau Dr. ███ den Angeklagten „ohne jegliche Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht befragt“ und daraufhin Auskünfte von ihm erhalten habe.
Die Rüge geht fehl.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten begründet (BGHSt 22, 170). Der dort für die Vernehmung durch einen Polizeibeamten aufgestellte Grundsatz muss erst recht gelten, wenn sich, wie hier, der Beschuldigte gegenüber einem mit seiner Untersuchung beauftragten Arzt geäußert hat. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Sachverständiger zur Belehrung des Beschuldigten verpflichtet ist.
Ob ein Verwertungsverbot dann bestünde, wenn Frau Dr. ███ eine Aussage des Beschuldigten mit den in § 136a StPO bezeichneten Mitteln herbeigeführt hätte, kann ebenfalls auf sich beruhen; denn die Revision hat nichts dafür dargetan, dass die Ärztin bei ihrer Unterredung mit dem Angeklagten dessen freie Willensentschließung unzulässig beeinträchtigt, ihn insbesondere über ihre Aufgabe im Verfahren getäuscht hat.
2. Indessen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. ███ kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bereits auf dem Weg zu dem Geschäft seines späteren Opfers infolge epileptoider Wesensänderung nicht mehr in der Lage war, sein Verhalten einsichtsgemäß zu steuern und von dem einmal gefassten Tatplan abzulassen. Obwohl sie sich diesem Gutachten anschließt, bejaht die Jugendkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, weil dessen Verhalten weder auf sein jugendliches Alter noch auf einen Entwicklungsfehler zurückgeführt werden könne, und weil dem möglicherweise mit einfließenden epileptoiden Beharren kein Krankheitswert zukomme. Überdies habe sich der Angeklagte im Zustand der Verantwortlichkeit befunden, als er die Tat in ihren Einzelheiten geplant und die für sein weiteres Tun entscheidenden Ursachen gesetzt habe; die Ereignisse seien dann, mindestens bis zum Erdrosselungsversuch, in der von ihm vorgesehenen Weise abgelaufen, so dass es für den Schuldvorwurf nicht mehr darauf ankomme, ob er bei der eigentlichen Tatausführung noch in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäß zu handeln.
Der Auffassung der Jugendkammer kann nicht gefolgt werden.
Wenn das Sachverständigengutachten richtig ist, trifft den Angeklagten keine Schuld. Die Kammer hat es für zutreffend erachtet. Danach ließ sich nicht ausschließen und musste zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er bei Ausführung der Tat unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB handelte.
Anders als in den in BGHSt 7, 325 und 23, 133 entschiedenen Fällen trat bei ihm der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nicht erst ein, als er bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, sondern schon zuvor, als er sich noch auf dem Weg zu dem Ladengeschäft befand. Er hat sonach keinen Teil der Tat noch im Zustand der Schuldfähigkeit begangen, sondern war schon vor ihrem Beginn zurechnungs-, weil steuerungsunfähig.
Die Handlung des Angeklagten kann auch nicht, wie die Jugendkammer meint, deshalb bestraft werden, weil der Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung der Tat noch zurechnungsfähig war. Die Voraussetzungen einer „actio libera in causa“ sind nicht erfüllt; der Angeklagte hat den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt (BGHSt 2, 15; 17, 333; vgl. auch BGHSt 23, 133, 135). Ob im Übrigen eine strafbare Handlung auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde nicht erst im Stadium des Versuchs, sondern schon während der Vorbereitungshandlungen zurechnungsunfähig wird, hat der erkennende Senat in BGHSt 23, 136 offen gelassen. Die Frage ist zu verneinen. Planung und Vorbereitung bewegen sich, von hier nicht gegebenen Ausnahmen des § 49a StGB abgesehen, im strafrechtlich nicht relevanten Raum und können deshalb nicht zur Strafbarkeit einer Tat führen, die der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beginnt und durchführt. Nur wenn der Täter in noch schuldfähigem Zustand, also in freier und deshalb zurechenbarer Entscheidung mit der Tatausführung im Sinne des § 43 StGB wenigstens begonnen hat, kann eine Verantwortlichkeit auch für die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bewirkte Weiterführung der Tat in Betracht kommen.
III. Die besondere Schwierigkeit der Sachlage, die Notwendigkeit, eine nach dem bisherigen Gutachten offenbar gegebene seltene Ausnahmesituation beurteilen zu müssen, dürften es nahelegen, in der neuen Hauptverhandlung zusätzlich einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören. Führt die neue Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, so wird zu prüfen sein, ob nach § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist. Das Verbot der „reformatio in peius“ stünde dieser Anordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).
Wird festgestellt, dass beim Angeklagten ein Zustand der Zurechnungsunfähigkeit überhaupt nicht oder erst nach Beginn der Ausführung eingetreten ist, so wird die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch zu prüfen sein. Nach den bisherigen Feststellungen könnten die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB jedenfalls hinsichtlich des Raubversuchs kaum verneint werden, da der Angeklagte an der Vollendung des Delikts nicht durch äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert worden ist.
Für den Mordversuch scheidet die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB nicht etwa, wie die Jugendkammer meint, deshalb aus, weil der Erdrosselungsversuch des Angeklagten beendet gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Angeklagte sein aus der Besinnungslosigkeit erwachtes Opfer noch weiter hätte drosseln können, kommt es allein darauf an, ob er nach seinen Vorstellungen das zur geplanten Tötung der Frau Erforderliche getan hat. Das ist bisher nicht geprüft.
Hat der Angeklagte von weiteren Handlungen abgesehen, während er sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, so kann die „Freiwilligkeit“ seines Rücktritts nicht mit der Begründung verneint werden, dass er mit Rücksicht auf seinen Geisteszustand zu einer „freien“ Willensentschließung nicht in der Lage gewesen sei. Freiwilligkeit im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB liegt stets dann vor, wenn ein Täter von der Vollendung der Tat absieht, obwohl er noch weiter handeln könnte. In diesem Sinne die Tat aufgeben kann auch ein nach ihrem Beginn zurechnungsunfähig werdender, zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelnder Täter.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |