Revision erfolgversprechend: Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei tödlichem Schuss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/95
- Datum
- 04.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus dem Tatgeschehen die Möglichkeit, dass eine tödliche Schussabgabe in Betracht kommt, hat das Gericht die hierzu relevanten Einlassungen und Indizien erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge oder ein Tötungsdelikt erfüllt ist.
Kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, wer den tödlichen Schuss abgegeben hat, ist zu prüfen, ob Mittäterschaft oder ein Alternativtatbestand (z. B. Körperverletzung mit Todesfolge) in Betracht kommt; unzureichende Feststellungen führen zu Rechtsfehlern.
Die Kenntnis eines Beteiligten von einer vom Mittäter mitgeführten Schusswaffe ist sachlich-rechtlich zu bewerten; sofern dadurch die Möglichkeit einer tödlichen Schussabgabe naheliegt, begründet dies die Pflicht des Gerichts zur Prüfung entsprechend schwererer Tatbestände.
Bei Aufhebung des Urteils wegen Beweiswürdigungsfehlern ist dem Tatgericht Gelegenheit zur erneuten Prüfung zu geben; dabei kann ein nach §154a StPO eingestellter Tatvorwurf gemäß §154a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 66/95 URTEIL vom 4. Mai 1995 in der Strafsache gegen aus BO, Lukas Turan, geboren am 1972 in █████ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schäfer, Dr. Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht CoC als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___> als Verteidiger, Justizangestellte C_— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Die hiergegen gerichtete, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg; auf die Zulässigkeit der darüber hinaus erhobenen verfahrensrechtigen Rüge kommt es deshalb nicht an.
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Im Sommer 1993 fuhr der Angeklagte in Begleitung seines gleichaltrigen Freundes D___ von Berlin nach Brüssel, um seinen Schwager Israel K___ zur Rede zu stellen und diesem wegen vorangegangener streitiger Auseinandersetzungen mit anderen Verwandten des Angeklagten eine Abreibung zu erteilen.
In den frühen Morgenstunden des 23. Juli 1993 trafen der Angeklagte und D___ auf Israel K___, der mit mehreren Freunden aus einem Lokal kam. Als dieser des Angeklagten ansichtig wurde, flüchtete er in seinen PKW. Der Angeklagte folgte ihm, zerstörte mit einem von ihm mitgeführten 40 cm langen Messerscharf die Seitenscheibe des PKW und schlug sodann mit dem Messerscharf mehrfach in Richtung seines Schwagers, wobei er diesen zumindest einmal traf. Daraufhin flüchtete Israel K___ auf die gegenüberliegende Straßenseite. Dort holte ihn der Angeklagte ein; er ging mit Fäusten auf seinen Schwager los. In diese tatliche Auseinandersetzung griff nunmehr auch D___ zugunsten des Angeklagten ein. Israel K___ ging zu Boden; kurz darauf wurde er von einem Geschoss tödlich getroffen. Das Landgericht hat nicht „wie und durch wen das geschah“ klaren können.
2. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist allerdings die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der tödliche Schuss entweder vom Angeklagten oder von seinem Begleiter D___ abgegeben worden ist. Das Landgericht hat sich indes an einer Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags gehindert gesehen, weil es angesichts wechselnder Einlassungen und gegenseitiger Belastungen beider an der Tat Beteiligten weder feststellen vermochte, wer von beiden „die Waffe oder das Schießgerät in der Hand hatte, als der Schuss fiel“, noch sich die Überzeugung von einer mittäterschaftlichen Begehung der Tat hat verschaffen können. Es sei zudem nicht festzustellen, wie es zu dem tödlichen Schuss gekommen sei, insbesondere „ob sich der Schuss bei der körperlichen Einwirkung des Angeklagten und D___ auf Israel K___ versehentlich gelöst haben“ könnte.
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten im Hinblick auf die gemeinschaftliche Begehung und den Einsatz des Messerscharfs wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 223a StGB verurteilt.
3. Zu Recht wendet der Generalbundesanwalt dagegen ein, das Landgericht habe den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB völlig außer acht gelassen. Zwar vermag der Senat dem Urteil (UA S. 13, 14) nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte, sofern er nicht selbst der Schütze war, jedenfalls vor Beginn der Tatlichkeiten von der Existenz einer von D___ mitgeführten Schusswaffe wusste. Immerhin hat der Angeklagte selbst von einem Schießkugelschreiber berichtet, den D___ im Besitz gehabt und ihm kurz gezeigt haben soll. Da ein solches Schießgerät als Tatwaffe in Betracht kommt (UA S. 15), hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dieser Aussage bedurft. Insoweit fehlt dem Urteil bereits eine erschöpfende und nachvollziehbare Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Es wird weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte nach seiner Aussage Kenntnis von einem solchen Schießgerät erlangt hatte, noch lassen die landgerichtlichen Ausführungen erkennen, wie der Tatrichter diese Angaben bewertet und warum er ihnen im Ergebnis keine Bedeutung beimisst.
Da die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist, kann nicht überprüft werden, ob das Landgericht auf der Grundlage sachlich-rechtlich einwandfreier Überlegungen zum Schuldspruch wegen nur gefährlicher Körperverletzung gelangt ist. Wusste der Angeklagte nämlich, dass sein Mitstreiter D___ eine Waffe bei sich hatte, so drängte es sich nach jeder vom Landgericht für möglich gehaltenen Sachverhaltsvariante auf (naheliegend auf wahldeutiger Feststellung), zumindest eine - auch dem Angeklagten zurechenbare - Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht zu ziehen. Dies gilt ohnehin für den Fall, dass er die Waffe bei der Auseinandersetzung selbst führte, und es dabei versehentlich zur Auslösung des tödlichen Schusses kam. Führte aber D___ die Waffe, so musste der Angeklagte in einer von ihm voraussehbar nicht zu beherrschenden Kampfsituation mit der Möglichkeit rechnen, dass die Waffe zum Einsatz kommen könnte. Dies galt umso mehr, da der Angeklagte befürchtete (UA S. 6), dass sein Schwager Israel K___ von einer möglicherweise mitgeführten Schusswaffe seinerseits Gebrauch machen könnte (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 StR 507/93 BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 5 StR 583/94).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird dadurch Gelegenheit zur erneuten Prüfung haben, ob der von der Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO eingestellte Tatvorwurf des Raufhandels nach § 227 StGB in das Verfahren wieder einzubeziehen ist (§ 154a Abs. 3 StPO).
| Harms | Laufhütte | Schäfer | |||
| Horstkotte | Basdorf |