Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Nebenkläger-Revision mangels zulässigem Revisionsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/95
Datum
04.05.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Revision ein, ohne einen Revisionsantrag zu stellen oder die Sachrüge auszuführen. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. Begründet wird dies damit, dass Nebenkläger nur mit einem erkennbaren zulässigen Ziel anfechten dürfen und hierfür ein klarer Revisionsantrag oder eine entsprechende Begründung erforderlich ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Nebenkläger zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen; für eine zulässige Revision ist in der Regel ein Revisionsantrag erforderlich, der ein zulässiges Ziel erkennen lässt.

2

Die allgemeine Sachrüge genügt für die Revision der Nebenkläger nicht; die Sachrüge muss ausgeführt oder eine Revisionsbegründung vorgelegt werden, aus der das zulässige Ziel hervorgeht.

3

Fehlen sowohl ein Revisionsantrag als auch eine hinreichende Begründung, ist die Revision der Nebenkläger nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Auf die erforderliche Klarstellung des Revisionsziels kann nicht verzichtet werden, wenn das Urteil wegen eines Nebenklagedelikts erging.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. Mai 1995 in der Strafsache gegen

██ ne aus Be, Lukas Turan, geboren am ██ 1972 in ██ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1995

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1994 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 401 StPO) nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen, jedenfalls aber einer Revisionsbegründung, der ein solches entnommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 – Zulässigkeit 2).

Hier fehlt es an beidem: Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt, die Sachrüge nicht ausgeführt; und ein Ausnahmefall, in dem auf solche Klarstellung ggf. verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit), liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte wegen eines Nebenklagedeliktes verurteilt worden ist.“

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchafer

Zitiert von (1)