Verwerfung der Nebenkläger-Revision mangels zulässigem Revisionsantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/95
- Datum
- 04.05.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen; für eine zulässige Revision ist in der Regel ein Revisionsantrag erforderlich, der ein zulässiges Ziel erkennen lässt.
Die allgemeine Sachrüge genügt für die Revision der Nebenkläger nicht; die Sachrüge muss ausgeführt oder eine Revisionsbegründung vorgelegt werden, aus der das zulässige Ziel hervorgeht.
Fehlen sowohl ein Revisionsantrag als auch eine hinreichende Begründung, ist die Revision der Nebenkläger nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Auf die erforderliche Klarstellung des Revisionsziels kann nicht verzichtet werden, wenn das Urteil wegen eines Nebenklagedelikts erging.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 1995 in der Strafsache gegen
██ ne aus Be, Lukas Turan, geboren am ██ 1972 in ██ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1995
Tenor
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1994 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 401 StPO) nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen, jedenfalls aber einer Revisionsbegründung, der ein solches entnommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 – Zulässigkeit 2).
Hier fehlt es an beidem: Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt, die Sachrüge nicht ausgeführt; und ein Ausnahmefall, in dem auf solche Klarstellung ggf. verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit), liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte wegen eines Nebenklagedeliktes verurteilt worden ist.“
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