Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung mit Todesfolge – unklare Feststellungen zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/92
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Blutalkoholbestimmung und zur psychiatrischen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über Blutalkoholkonzentrationen müssen nachvollziehbar darlegen, auf welchen Befunden, Berechnungen (einschließlich Nachtrunk, Abbauwerte und Sicherheitszuschläge) und Methoden sie beruhen, damit eine rechtliche Überprüfung möglich ist.

2

Bei Annahme einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder seelischen Abartigkeit muss das Urteil angeben, welche konkreten Befundtatsachen die jeweiligen diagnostischen Merkmale tragen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

3

Verwendet der Tatrichter mehrere in §§ 20, 21 StGB genannte diagnostische Begriffe, ist zu klären, ob diese dieselbe Erscheinung bezeichnen oder kumulativ wirken; bei kumulativer Beeinflussung ist zu prüfen, ob dadurch die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen sein kann.

4

Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters nach den Feststellungen nur erheblich vermindert, liegt nicht ohne Weiteres Schuldaufhebung vor; fehlt hingegen die Einsicht in das Unrecht aufgrund eines in § 20 StGB genannten Grundes, ist vorrangig die Problematik des Verbotsirrtums zu berücksichtigen und § 21 StGB nur anzuwenden, wenn der Irrtum dem Täter vorzuwerfen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen Conrad aus ███, geboren am ██████ 1960 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Leitsatz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 9. Oktober 1991 a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tathergang, aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall ███) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall ████████) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für die Körperverletzung mit Todesfolge hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall ███████ (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) ist nicht angegriffen (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung).

Im Hinblick auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall P.) hat der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte den mit ihm in einem Übersiedlerheim lebenden Hans-Peter ████ mehrfach auf den Kopf geschlagen, mit dem Hinterkopf gegen eine Wand gestoßen, gewürgt und schließlich getreten hat. P. starb infolge der Tritte auf seinen Bauch.

Das Schwurgericht verneint einen Tötungsvorsatz. Es nimmt an, dass die „Stichelei“, mit der P. die Tat ausgelöst hat, keine schwere Beleidigung nach dem Maß des § 213 StGB gewesen ist und dass es auch sonst an einem minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StPO gefehlt hat. Die Strafe ist nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB gemildert worden. Hierzu hat das Schwurgericht ausgeführt, dass auf den Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration eingewirkt hat, die mit 1,7 an anderer Stelle mit 1,8 ‰ (UA S. 27), 1,8 ‰ (UA S. 19, S. 28) angegeben wird. Im Übrigen führt das Schwurgericht zur Frage der Schuldfähigkeit aus: Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 19, 29). Als Grund für diese Beeinträchtigung habe der psychiatrische Sachverständige, der von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sei und sich schlüssig und widerspruchsfrei geäußert habe, eine krankhafte Störung (UA S. 28, 29) angenommen und ausgeführt, aufgrund einer Persönlichkeitsstörung sowie der äußeren Umstände sei es zu einer Kumulation verschiedener Faktoren gekommen (UA S. 28), wobei das Persönlichkeitsgefüge „im Moment der Krankung so weit zerstört“ worden sei, dass „nur noch für Emotionen Platz sei, die körperlich abreagiert werden mussten“ (so zitiert das Schwurgericht den Sachverständigen, UA S. 28 f.). Dies könne, so der Sachverständige weiter, als tiefgreifende Bewusstseinsstörung interpretiert werden (UA S. 29). Das Schwurgericht spricht auch von einer seelischen Abartigkeit (UA S. 19); im Zusammenhang mit der Strafzumessung bezeichnet es eine „schwerwiegende Persönlichkeitsstörung“ als Ursache für „blindes aggressives Verhalten“ des Angeklagten (UA S. 35).

II.

Diese Urteilsausführungen erlauben dem Senat nicht die rechtliche Nachprüfung, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Schuldfähigkeitsvorschriften (§§ 20, 21 StGB) ausgegangen ist.

1. Es fehlt bereits an nachprüfbaren Angaben, wie der Tatrichter zu der Annahme einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 oder 1,8 ‰ gelangt ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31). Der nicht näher erläuterte Hinweis auf „Blutalkoholfunde“, die „Berücksichtigung des Nachtrunks“ und die „für den Angeklagten günstigsten Abbauwerte einschließlich der anerkannten Sicherheitszuschläge“ (UA S. 27) genügt dafür nicht.

2. Was das Urteil über den Grund der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausführt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Urteilsgründe berufen sich auf mehrere der in den §§ 20, 21 StGB bezeichneten diagnostischen Merkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, seelische Abartigkeit), ohne anzugeben, auf welche Befundtatsachen sie jeweils bezogen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter im Anschluss an den Sachverständigen mit den verschiedenen Ausdrücken denselben Gegenstand bezeichnen wollte; dann müsste besorgt werden, dass er nicht den jeweils vom Gesetz vorausgesetzten Begriffsinhalt zugrundegelegt hat. Denkbar ist auch, dass nach Ansicht des Tatrichters eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und eine schwere seelische Abartigkeit nebeneinander auf das Handeln des Angeklagten eingewirkt haben. Verhielte es sich so, dann müsste mit einer überdurchschnittlich starken, weil kumulativen Einwirkung gerechnet werden. Diese Erwägung würde die – im Urteil fehlende – Prüfung nahelegen, ob die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ganz ausgeschlossen gewesen ist.

Zu rechtlichen Bedenken gibt schließlich auch die wiederholte Mitteilung des Tatrichters Anlass, die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 19, 29). Wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns tatsächlich erkennt, so ist die Schuld nicht gemindert (BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, BGH NStZ 1985, 53).

3. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht, Unrecht zu tun, so liegt in Fällen, in denen dies auf einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe beruht, in erster Linie ein Sonderfall des Verbotsirrtums vor; auf die Vorschrift des § 21 StGB ist dann nur zurückzugreifen, wenn der Irrtum dem Täter vorzuwerfen war (BGHR aaO Nr. 3, 5; BGH NStZ 1985, 309). Hier liegt freilich nahe, dass der Tatrichter in Wirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gedacht hat. Der Senat ist aber nicht in der Lage, die Feststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut in diesem Sinne umzudeuten.

III.

Die aufgezeigten Unklarheiten führen zur Aufhebung des Urteils. Sie erstreckt sich auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Angeklagte schuldunfähig ist, mag dies nach den Umständen auch nicht naheliegen. Der Tatrichter wird hierüber nach Anhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen erneut befinden müssen. Die Feststellungen über den äußeren Tathergang der Misshandlung des Hans-Peter P. und ihre Folgen einschließlich der Todesfolge können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Der Angeklagte hat die Gewalttat zugegeben (UA S. 23); seine Einlassung, er sei am Anfang von P. tätlich angegriffen worden, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß widerlegt (UA S. 22).

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteBasdorf

Zitiert von (2)