Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert zu Mord i.T. mit schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 167/92
Datum
28.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein, das Mord in Tateinheit mit schwerem Raub feststellte. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass statt schwerem Raub schwere räuberische Erpressung vorliegt; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bleibt bestehen; sie beruht auf verminderter Steuerungsfähigkeit, nicht auf fehlender Einsicht. Das Strafmaß bleibt innerhalb des rechtlichen Rahmens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf den Schuldspruch auf ein anderes Delikt abändern, wenn die richterlichen Feststellungen die Merkmale des alternativen Tatbestands tragen und ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Tatbehauptung wirksamer hätte verteidigen können.

2

§ 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) ist fallbezogen auf die dort genannten Alternativen auszulegen: Die Verminderung der Schuldfähigkeit kann nicht zugleich auf fehlender Einsicht und auf eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gestützt werden; liegt tatsächliche Einsicht vor, kommt allein die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in Betracht.

3

Eine rechtsfehlerfreie Neubezeichnung des Tatbestands führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das verhängte Strafmaß innerhalb des (ggf. gemilderten) gesetzlichen Rahmens bleibt und die Strafzumessung nicht fehlerhaft ist.

4

Die Sachrügen sind zurückzuweisen, soweit sie keine durchgreifenden Rechtsfehler in den Feststellungen oder in der rechtlichen Würdigung aufzeigen; bloße andere rechtliche Einordnungen sind nicht ausreichend, wenn die Tatsachenfeststellungen die geänderte Tatqualifikation tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 167/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen ██████ aus ██, geboren am ██████ 1963 in ██, Klaus ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. April 1992 zutreffend dargelegt hat.

2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.

a) Zwar wird die Verurteilung wegen schweren Raubes von den Feststellungen nicht getragen; das hat die Jugendkammer bei der Absetzung des Urteils selbst erkannt (UA 17). Stattdessen liegen aber die Voraussetzungen der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Im Ergebnis hält auch die Bejahung der wenn auch erheblich verminderten (§ 21 StGB) – Schuldfähigkeit rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings sind die Ausführungen der Jugendkammer insoweit missverständlich, da es darin heißt, beim Angeklagten sei die „Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“, erheblich vermindert gewesen. Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5 m. weit. Nachw.), kann die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf dessen beide Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters ist nicht gemindert, wenn er trotz der eingeschränkten Fähigkeit zur Einsicht das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR aaO Nr. 3 und 5; BGH NStZ 1985, 309; Beschluss vom 11. März 1992 – 5 StR 65/92).

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indessen zu entnehmen, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit Unrechtseinsicht besessen; lediglich seine Steuerungsfähigkeit sei im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht zur Folge. Die Strafe ist dem – gemilderten – Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen worden. Die Jugendkammer hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, dass die – von ihr selbst erkannte – abweichende rechtliche Einordnung der Raubtat das „Strafmaß unberührt“ lasse.

Da der Rechtsfolgenausspruch auch sonst nicht zu beanstanden ist, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm

Zitiert (1)