Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Verdeckungsmord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/92
- Datum
- 06.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Täter bei der Tötungsentscheidung eine konkrete Vorstellung von einer zu verdeckenden Vortat hatte; bloße nachträgliche Erkenntnis des Erfolges genügt nicht.
Ein fahrlässiges Körperverletzungsdelikt kommt nur dann als Vortat i.S. des Verdeckungsmordes in Betracht, wenn die Vorstellung des Täters von der Vorhersehbarkeit der Verletzung in den Feststellungen deutlich wird.
Das Tatgericht hat alle ernsthaften Tathergangsalternativen zu prüfen und substantiiert zu erörtern; zugunsten des Angeklagten liegende Alternativen sind darzustellen, wenn sie für die Rechtsfolge bedeutsam sein können.
Bestehen Hinweise auf Erinnerungs- oder Rekonstruktionsmängel sowie auf eine Beeinträchtigung der Einlassung, muss das Gericht die Zuverlässigkeit der Vernehmungsangaben und die Bedeutung des Sachverständigengutachtens ausdrücklich würdigen.
Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB dürfen nicht auf unbestimmten oder sich gegenseitig ausschließenden Alternativannahmen beruhen; die einschlägige Alternative ist konkret zu begründen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 12. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Jens, dort geboren ████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 12. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Frau ███████████ hatte nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr versucht, den Angeklagten zu überreden, mit ihr eine dauerhafte Beziehung einzugehen; sie wiederholte ihren Wunsch nach einem Kind. Der Angeklagte wollte davon nichts wissen und forderte sie mehrfach auf, ruhig zu sein. Zur Unterstreichung dieser Aufforderung machte er, während er sich zu der Frau umdrehte, eine energische schlagartige Handbewegung, “um hierdurch anzudeuten, daß das Thema für ihn erledigt sei”. Dabei traf er die dicht hinter ihm stehende Geschädigte im Gesicht, die zu Boden fiel. Der Tatrichter geht “zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er diesen heftigen Schlag noch nicht in der Absicht führte, die Geschädigte zu verletzen” (UA S. 7).
Als sich der Angeklagte zu Frau ███████████ niederbeugte, um zu sehen, ob ihr etwas geschehen sei, “fing diese an, nach ihm zu schlagen”; sie schrie laut. Der alkoholbedingt vermindert schuldfähige Angeklagte “beschloß, sie zu töten, um zu verhindern, daß sie ihn wegen Körperverletzung anzeigt” (UA S. 7). Er würgte sie so lange, bis sie tot war.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht.
a) Schon das Vorliegen einer Straftat als zu verdeckende Vortat ist nicht ausreichend festgestellt.
Das Bezirksgericht verneint “zugunsten” des Angeklagten zwar offenbar einen Verletzungsvorsatz; es stellt aber keine Tatsachen fest, insbesondere was die Vorhersehbarkeit angeht, die ein – als Vortat ausreichendes – Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen würden. Welche Vorstellung der Angeklagte bei der Ausführung des Schlages insoweit hatte, wird auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausgeführt.
Den Ausführungen des Bezirksgerichts ist deshalb nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte sich beim Tötungsentschluß vorstellte, eine Straftat begangen zu haben (vgl. BGHSt 11, 226; BGHR StGB § 211 2 Verdeckung 7).
Zwar war sich der Angeklagte nach den Darlegungen des Tatrichters “im Verlauf der in die Totungshandlung einmündenden Rangelei bewußt”, das Opfer “körperlich mißhandelt zu haben” (UA S. 10). Diese (nachträgliche) Erkenntnis vom objektiven Ergebnis seines Schlages belegt aber noch nicht, daß der Angeklagte in seiner Vorstellung von einer zuvor begangenen zumindest fahrlässigen Körperverletzung ausging.
b) Die “zugunsten” des Angeklagten getroffene Feststellung, er habe das Opfer nicht absichtlich verletzt, läßt zudem außer acht, daß der Angeklagte bereits den ersten Schlag mit Tötungsvorsatz als Beginn einer einheitlichen Tötungshandlung ausgeführt haben kann. Auch wenn die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe eine Anzeige wegen Mißhandlung verhindern wollen, der Einlassung des Angeklagten entspricht, so lag hier doch eine andere Alternative – Schlag mit Tötungsvorsatz als Beginn der einheitlichen Tötungshandlung – nahe; mit ihr hatte sich das Bezirksgericht auseinandersetzen müssen. Diese Alternative könnte für den Angeklagten günstiger sein, weil das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht entfiele, wenn der Täter nur die Tat verdecken will, die er gerade begeht (vgl. BGH NStZ 1992, 385).
Eine Erörterung der Frage, ob eine solche dem Angeklagten möglicherweise günstigere Alternative vorliegt, war hier insbesondere deshalb veranlaßt, weil dieser sich in der Hauptverhandlung darauf berufen hatte, er erinnere sich “nicht mehr an den genauen Tathergang selbst” (UA S. 9). Der vom Bezirksgericht vernommene Sachverständige hat eine solche Erinnerungslücke und “als Ursache eine hohe Erregung nach der (dem Angeklagten) an sich wesensfremden Tat nicht völlig auszuschließen” vermocht (UA S. 15). Das Bezirksgericht hat sich dennoch auf die Angaben des Angeklagten in einer polizeilichen Vernehmung gestützt, obwohl die Vernehmungsbeamtin bei der Vernehmung die Neigung des Angeklagten bemerkt hatte, “aus ihm gemachten Vorhaltungen Geschehensabläufe ohne eigene Erinnerung zu rekonstruieren” (UA S. 10). Damit, ob die Einlassung, auf die das Bezirksgericht die Verurteilung stützt, auf einer solchen dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rekonstruktion beruht, hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung des § 21 StGB nicht auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5; BGH, Beschluß vom 11. März 1992 – 5 StR 65/92 –).
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