Treffer
BGH Urteil

Mordbeihilfe: 15-jährige Verjährung ohne niedrige Beweggründe des Gehilfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 658/68
Datum
20.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH stellte fest, dass beim Gehilfen das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 50 Abs. 2 n.F. StGB fehlt, weshalb die Strafe zwingend nach Versuchsvorschriften zu mildern ist. Maßgeblich ist dadurch eine Strafdrohung bis 15 Jahre, sodass die Verfolgungsverjährung 15 Jahre beträgt. Da innerhalb dieser Frist keine tatbezogene richterliche Unterbrechungshandlung (§ 68 StGB) erfolgte, wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt dem Teilnehmer ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters begründet, ist seine Strafe nach § 50 Abs. 2 n.F. StGB nach den Grundsätzen der Versuchsbestrafung zu mildern.

2

Niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB sind als täterbezogene Motive besondere persönliche Merkmale und fallen unter § 50 Abs. 2 n.F. StGB.

3

Für die Dauer der Verjährungsfrist ist bei Teilnahmehandlungen die für den Teilnehmer geltende (ggf. zwingend gemilderte) Strafdrohung maßgeblich, nicht die Strafdrohung für den Täter.

4

Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 68 StGB setzt eine richterliche Handlung voraus, die sich auf die verfahrensgegenständliche Tat als konkretes historisches Geschehen bezieht; bloße Ermittlungen ohne hinreichende tatbezogene Anhaltspunkte genügen nicht.

5

Eine analoge Anwendung von Übergangsvorschriften zur Fortwirkung von Unterbrechungshandlungen im Verjährungsrecht ist grundsätzlich unzulässig, weil das Verjährungsrecht feste gesetzliche Maßstäbe erfordert.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 19. März 1968

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt StGB § 49, 50 (n.F.), 67, 211

Die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Mord ist, verjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte.

StGB § 68 Über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat, die Gegenstand der richterlichen Handlung ist.

5 StR 658/68

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Hermann ████ aus ██, geboren █████████████ in ██ ████████████████ wegen Beihilfe zum Mord

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 19. März 1968, soweit es ihn verurteilt, aufgehoben.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ████ wird eingestellt. Die Kosten fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, auf die die Untersuchungshaft anzurechnen ist, verurteilt und ihn von weiteren Anklagepunkten freigesprochen.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts leistete der Angeklagte in den Jahren 1942 und 1943 als Kriminalassistent und Angehöriger des „Judenreferats“ beim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Krakau Beihilfe zu Vernichtungsmaßnahmen gegen zahlreiche Juden.

Wie das Schwurgericht weiter feststellt, wusste er, dass die Opfer allein aus Rassenhass umgebracht wurden. Er hatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte als Polizeibeamter und SS-Angehöriger nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannt hatte.

Solche Beihilfe zum Mord ist nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB, die am 1. Oktober 1968 in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zugunsten des Angeklagten anzuwenden ist, in Verbindung mit den §§ 211 (Abs. 1), 44 (Abs. 2) und 14 StGB nur noch mit Zuchthaus von drei bis fünfzehn Jahren bedroht. Ihre Verfolgung verjährt daher nach § 67 Abs. 1 StGB in fünfzehn Jahren.

Diese Frist war schon verstrichen, ehe es wegen dieser Taten zu einer richterlichen Handlung gegen den Angeklagten kam, die die Verjährung nach § 68 StGB hätte unterbrechen können. Das ist im Einzelnen wie folgt zu begründen.

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I. Bis zum 30. September 1968 galt folgender § 50 StGB:

(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar.

(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Der zweite Absatz dieser Bestimmung ist nach Artikel 1 Nr. 6 EGOWiG vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503) durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt worden:

(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.

(3) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Diese Fassung ist nach Artikel 167 EGOWiG am 1. Oktober 1968 in Kraft getreten. Der jetzige Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem alten Absatz 2. Beide behandeln gesetzliche Gründe, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, Umstände persönlicher Art, die die Strafbarkeit überhaupt erst begründen (z. B. die Beamteneigenschaft bei den echten Amtsverbrechen). Sie waren im Gesetz früher nicht erwähnt, wurden also dem Teilnehmer auch dann angerechnet, wenn sie bei ihm selbst nicht vorlagen. Jetzt werden sie aus Gründen der Gerechtigkeit im neuen § 50 Abs. 2 berücksichtigt. Er erweitert überdies die alte Fassung, die nur besondere persönliche Eigenschaften und Verhältnisse erwähnte, um den Begriff „Umstände“ und fasst dies alles als „besondere persönliche Merkmale“ zusammen. Schließlich bestimmt er, dass die Strafe des Teilnehmers, dem ein solches besonderes persönliches Merkmal fehlt, nach den Grundsätzen für die Versuchsstrafe (§ 44 StGB) zu mildern ist, während dies sonst beim Gehilfen (nicht beim Anstifter) nach § 49 Abs. 2 StGB nur geschehen kann, aber nicht muss.

Hieraus ergibt sich für Mordbeihilfefälle der vorliegenden Art Folgendes.

II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Tatsachen, die die vorsätzlich ausgeführte Tötung eines Menschen nach § 211 Abs. 2 StGB als Mord kennzeichnen, „echte Tatbestandsmerkmale“ (BGHSt 1, 368, 371). Da sie also „die Strafbarkeit des Täters wie sich § 50 Abs. 2 StGB jetzt ausdrückt, begründen“, fallen sie unter diese Bestimmung, wenn sie zugleich „besondere persönliche Merkmale“ sind. Das trifft für die „niedrigen Beweggründe“ als Tatbestandsmerkmal des Mordes aus folgenden Erwägungen zu.

1. Der Gegensatz zu den „besonderen persönlichen Merkmalen“ liegt in solchen Tatumständen, die nicht zur Person des Täters, sondern zur äußeren Mordtat selbst gehören, wie z. B. die Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 StGB). Jene sind „täterbezogen“, diese „tatbezogen“ genannt worden.

2. Es entspricht nun dem Sprachgebrauch und dem natürlichen Verständnis, niedrige Beweggründe des Mörders zu den besonderen persönlichen Umständen zu rechnen. Das ist auch berechtigt. „Ein Motiv des Täters liegt in seiner Person und nirgends anders“ (Else Koffka JR 1969, 415, 42).

3. Es gibt auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf einer gegenteiligen Auffassung beruht. Die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Meinung, die „Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ habe die niedrigen Beweggründe des § 211 Abs. 2 StGB bisher zu den „tatbezogenen“ Merkmalen gezählt, trifft nicht zu.

a) Der 2. Strafsenat hat vielmehr in BGHSt 1, 368, 371 in anderem Zusammenhang gerade gesagt, dass die niedrigen Beweggründe „zwar nicht das äußere Bild der Tat, sondern die innere Haltung des Täters“ kennzeichnen. Auf sie den (damaligen) § 50 Abs. 2 StGB anzuwenden, hat er schon deshalb abgelehnt, „weil sie nicht die Strafe schärfen, sondern die Strafbarkeit des Täters als Mörder erst begründen“ (BGHSt 1, 368, 372). In diesem Punkte ist § 50 Abs. 2 inzwischen geändert worden (vgl. oben Nr. I). Am Sinn seiner Entscheidung hat der 2. Strafsenat ausdrücklich offengelassen, „ob Beweggründe überhaupt unter § 50 Abs. 2 fallen“ (aaO S. 372), nämlich persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse sein können. Dieser Zweifel war verständlich, solange § 50 Abs. 2 nicht, wie jetzt, um die „besonderen persönlichen Umstände“ erweitert war. Auf diese Entscheidung beruft sich daher der Generalbundesanwalt zu Unrecht.

b) Das von ihm noch angeführte Urteil des 3. Strafsenats (BGHSt 17, 92, 15) betrifft nicht die niedrigen Beweggründe in § 211 Abs. 2 StGB, sondern spricht aus, auf die verfassungsfeindliche Absicht im – inzwischen aufgehobenen – § 94 StGB sei § 50 Abs. 2 (a.F.) StGB nicht anwendbar. Nur beiläufig und daher nicht in bindender Weise wird in den Entscheidungsgründen (aaO S. 217) gesagt, auch das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes falle „nicht unter § 50 Abs. 2 StGB, weil es in erster Linie die Tat als besonders schwer erscheinen lässt, mag es mitunter außerdem auch den Charakter des Täters beleuchten“.

Dafür, dass dies „die Ansicht des Bundesgerichtshofs“ sei, beruft sich der 3. Strafsenat zu Unrecht auf die oben unter a) behandelte Entscheidung BGHSt 1, 368. Dort steht das gerade nicht.

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Es geht jetzt also nicht, wie der Generalbundesanwalt es darstellt, darum, an einer schon vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten oder sie aufzugeben. Sie besteht nicht. Es liegt nur eine einzige beiläufige Bemerkung vor, und sie beruft sich auf eine nicht verstandene Entscheidung.

4. Wie der Generalbundesanwalt zugibt, geht die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB „ersichtlich davon aus, dass die niedrigen Beweggründe nach § 211 StGB täterbezogene und damit persönliche Umstände im Sinne des § 50 Abs. 2 n.F. StGB seien. Denn sie führt“, so schreibt der Generalbundesanwalt weiter, „als Beispiel eines besonderen persönlichen Umstandes u. a. das Handeln ‚aus Habgier‘ und damit einen der in § 211 StGB benannten niedrigen Beweggründe an“.

Das geht auf einen Beschluss der Großen Strafrechtskommission vom Februar 1955 zurück. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen von Else Koffka JR 1969, 41, 42.

Der Generalbundesanwalt meint, die Auffassung, die der amtlichen Begründung zugrunde liegt, habe im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden. Darauf kommt es aber hier nicht an. Der Gesetzestext ist klar und eindeutig. Es könnte höchstens darum gehen, ob etwa die Gesetzesgeschichte für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung spricht. Das Gegenteil ist aber der Fall.

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5. Auch die übrigen Erwägungen des Generalbundesanwalts überzeugen nicht.

a) Er beruft sich zu Unrecht auf Urteile über Fälle, in denen nach dem Gesetz eine bestimmte Absicht des Täters die Strafe schärft. Es trifft zu, dass der erkennende Senat den § 50 Abs. 2 (a.F.) StGB in einem unveröffentlichten Urteil vom 21. November 1958 – 5 StR 501/58 – nicht auf den erschwerten Münzbruch nach § 235 Abs. 3 StGB angewendet hat. Wie er dort ausgeführt hat, war die dem Gehilfen bekannte Absicht des Täters, die Jugendliche zur Unzucht zu gebrauchen, ein „tatbezogenes Unrechtsmerkmal“; sie erhöht „die Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist keine besondere persönliche Eigenschaft des Täters“.

Hieraus ergibt sich jedoch nichts für die jetzt zu entscheidende Frage. Die „Absicht“ in § 235 Abs. 3 StGB und in manchen anderen Strafbestimmungen, z. B. die Absicht rechtswidriger Zueignung in § 242 StGB, hat als gesetzliches Merkmal die Bedeutung, dass es nicht zur Unzucht oder Zueignung zu kommen braucht. Es genügt, wenn die Tat darauf angelegt ist. Schon dann muss beim Münzbruch die Strafe nach § 235 Abs. 3 StGB geschärft, bei der Wegnahme einer Sache der Täter als Dieb verurteilt werden. Das Vergehen des Diebstahls ist rechtlich bereits vollendet, wenn der Erfolg, der zur sogenannten tatsächlichen Beendigung gehört und sehr oft auch eintritt, noch nicht verwirklicht worden ist, sofern er nur beabsichtigt war. Diese Absicht des Täters steht an Stelle eines entsprechenden äußeren Merkmals, ist „tatbezogen“. Auf die „niedrigen Beweggründe“ in § 211 Abs. 2 StGB trifft das alles nicht zu.

b) Das Äußere Bild der Tat wurde in den Mordfällen der vorliegenden Art nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, schon durch den niedrigen Beweggrund der nationalsozialistischen Machthaber, sondern erst durch die Art seiner äußeren Verwirklichung, insbesondere durch die Schaffung eines umfangreichen Vernichtungsapparates geprägt. Auf den Tatbestand des Völkermords verweist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang zu Unrecht. Der § 220a StGB richtet sich dagegen, dass eine Volksgruppe der dort bezeichneten Art ganz oder teilweise zerstört wird. Zu seinem gesetzlichen Tatbestand gehört das aber nicht. Es genügt, dass die Tat daraufhin angelegt ist. Es handelt sich hier um ein Absichtsverbrechen der unter a) behandelten Art. Dass eine scharfe Grenze zwischen der Absicht in § 220a StGB und den niedrigen Beweggründen des § 211 StGB nicht gezogen werden könne, ist unrichtig. Der Generalbundesanwalt räumt ein, dass § 220a StGB nicht auf Taten angewendet werden darf, die begangen worden sind, ehe er in Kraft trat. Auf solche rückwirkende Anwendung laufen aber seine Ausführungen im Ergebnis hinaus.

c) Der Generalbundesanwalt vermisst einen einleuchtenden Grund, „weshalb derjenige, der als Gehilfe bei einer aus Rassenhass begangenen Tötung mitwirkt und dabei weiß, dass sie ein Beitrag zur Ausrottung einer ganzen Volksgruppe ist, besser gestellt werden soll als der Teilnehmer z. B. am heimtückisch begangenen Mord“. Das ist in der Tat nicht einzusehen. Das ungereimte Ergebnis hat seinen Grund darin, „dass bei den Vorarbeiten zum EGOWiG offensichtlich übersehen worden ist, welche Konsequenzen die Neugestaltung des § 50 für die Verjährung hat, insbesondere für das Problem der Verjährung der Teilnahme am Mord“ (Horst Schröder JZ 1969, 132). Die ungleichen Folgen, die die Neuregelung für die Beihilfe zu verschiedenen Arten des Mordes hat, können daher bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden.

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III. Da also das besondere persönliche Merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen, das die Strafbarkeit der Täter wegen Mordes begründet, bei ████ als Gehilfen nicht vorliegt, muss gemäß § 50 Abs. 2 (n.F.) StGB die Strafe für ihn nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. Nach § 44 Abs. 2 StGB ist, da Mord in § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, auf eine zeitige Zuchthausstrafe von mindestens drei Jahren zu erkennen. Ihr Höchstmaß beträgt nach § 14 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre.

IV. Nach dieser Strafdrohung für den Angeklagten als Mordgehilfen und nicht nach der lebenslangen Zuchthausstrafe, die § 211 Abs. 1 StGB für den Mörder selbst vorschreibt, richtet sich die Länge der Verjährungsfrist. Das ist, solange für die Beihilfe die Strafmilderung zwingend vorgeschrieben war, nämlich bis zum Inkrafttreten der Gewaltverbrecherverordnung vom 5. Dezember 1939, „für die ganz überwiegende Meinung niemals zweifelhaft gewesen. Der Zwang zur Herabsetzung der Strafe bedeutet eben bei absolut bestimmten Strafen eine inhaltliche Veränderung der Strafdrohung“ (Horst Schröder JZ 1969, 132, 133). Diese Auffassung liegt, wie der Generalbundesanwalt zugibt, auch dem Urteil BGH NJW 1962, 2209 und vielen unveröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde. Von ihr abzuweichen, geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts dem Senat keinen Anlass.

Die Verjährungsfrist beträgt daher nach § 67 Abs. 4 StGB im vorliegenden Fall fünfzehn Jahre.

V. Dass den Opfern besondere, über den Tötungszweck hinausgehende Schmerzen oder Qualen zugefügt worden seien, hat das Schwurgericht ersichtlich nicht feststellen können. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der mindestens vorgetragenen Auffassung des Generalbundesanwalts beizutreten ist, das Mordmerkmal „grausam“ sei schlechthin „tatbezogen“ und falle auch insoweit nicht unter § 50 Abs. 2 (n.F.) StGB, als es eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung erfordert (BGHSt 3, 180; 3, 264).

VI. Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist ist abgelaufen.

1. Für ihren Beginn ist nicht das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) maßgebend. Denn es betrifft nach seinem § 1 nur Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind. Das trifft auf die Mordbeihilfe des Angeklagten nicht zu. Das genannte Gesetz scheidet daher hier aus. Es ist vielmehr die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) anzuwenden. Nach ihrem § 3 gilt die Verjährung bis zum 8. Mai 1945 als ruhend.

2. In den nächsten 15 Jahren, von diesem Tage an gerechnet, hat kein Richter eine Handlung gegen den Angeklagten wegen der Taten vorgenommen, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind.

a) Der Haftbefehl des Amtsgerichts in █ gegen ihn ist erst am 9. März 1965, also nach Ablauf der jetzt maßgebenden Verjährungsfrist ergangen. Er steht daher der Verjährung nicht mehr entgegen.

Nach Art. 155 Abs. 2 Satz 3 EGOWiG bleiben Handlungen, durch die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach dem bisherigen Recht unterbrochen worden war, wirksam, auch wenn nach neuem Recht die Verfolgung damals schon verjährt gewesen wäre. Der Generalbundesanwalt hat in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, diese Bestimmung sei auf die Verfolgung von Straftaten entsprechend anzuwenden. Solche Analogie ist jedoch im Verjährungsrecht, das feste gesetzliche Maßstäbe braucht, nicht angängig.

b) Die Verjährung ist auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, dadurch nach § 68 StGB unterbrochen worden, dass das Amtsgericht in Mosbach in einer Strafsache gegen ███ und ██ Aktenzeichen 2 Ks 6/63 der Staatsanwaltschaft ███ Kiel – auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Mosbach am 28. April 1960 einen Termin zur Vernehmung des Zeugen Josef ███ bestimmte und diese am 4. Mai 1960 durchführte. Diese Handlungen richteten sich zwar u. a. gegen den jetzigen Angeklagten ████, aber nicht wegen der Taten, die das Schwurgericht abgeurteilt hat.

aa) Die Staatsanwaltschaft hatte dem Amtsgericht die oben genannten Akten mit dem Antrag zugeleitet, die Vorwürfe gegen ███ und ██ als Zeugen zu vernehmen. Sie hatte außerdem gebeten, ihn „in Richtung gegen alle im vorläufigen Abschlussbericht aufgeführten Beschuldigten zu hören“. In diesem umfangreichen Bericht hatte die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg die Namen von weit über 200 Männern zusammengestellt, die bestimmten deutschen Dienststellen in Polen angehört hatten und für eine Beteiligung an der planmäßigen Vernichtung der Juden allgemein in Betracht kamen. Auf Seite 21 des Berichts war der jetzige Angeklagte ████ mit dem Zusatz „Ghettoverwalter“ genannt. An bestimmten Beschuldigungen gegen ihn enthielten die Akten eine polizeiliche Niederschrift mit Angaben eines Zeugen über schwere Ausschreitungen, die ████ im März 1943 bei der Räumung des Krakauer Ghettos in einem Kinderheim begangen haben sollte, die aber im Urteil des Schwurgerichts nicht festgestellt sind. Am Schluss einer sieben Seiten langen handschriftlichen Notiz in den Akten war „aufgrund eines polnischen Buches“ vermerkt, nach den Feststellungen eines hohen polnischen Gerichts sei das Krakauer Ghetto am 13. März 1943 unter Mitwirkung der Judenreferenten der Sicherheitspolizei, darunter ████, liquidiert worden. Der Amtsrichter in Mosbach hat diese Teile des umfangreichen und wenig übersichtlichen Akteninhalts, auf die ihn die Staatsanwaltschaft nicht besonders hingewiesen hatte, nicht beachtet und den Zeugen nicht danach gefragt. Denn die gerichtliche Niederschrift erwähnt diese Vorgänge nicht einmal andeutungsweise. Auf sie haben sich die Handlungen des Richters, nämlich die Terminsbestimmung und die Vernehmung, nicht erstreckt. Abgesehen von den Taten, die ███ und ██ nicht dem jetzigen Angeklagten ████ vorgeworfen wurden, hat der Richter den Zeugen ersichtlich nur gefragt, welche der vielen Namen im Abschlussbericht ihm bekannt seien, was er über die dienstliche Stellung und die Aufgaben dieser Männer während des Krieges wisse und was er allgemein darüber angeben könne, welche Verbrechen an Juden begangen hatten. Genauer und ausführlicher ist der Zeuge jedenfalls über den jetzigen Angeklagten ████ nicht vernommen worden. Das zeigen die wenigen Zeilen der gerichtlichen Niederschrift über diesen Punkt. Ihr Inhalt ist nur, ████ sei „in Krakau bei der Gestapo“ gewesen, habe „auch mit den Juden zu tun gehabt“ und sei wohl „in Spionageangelegenheiten“ tätig gewesen. Er habe dem Zeugen „einmal aus dessen Lager einen Juden weggenommen. Eine Auseinandersetzung habe er mit ihm gehabt“ und habe ihm den Mann „wieder wegholen können“.

bb) Bei dieser Sachlage sind die Terminsbestimmung und die richterliche Vernehmung nicht, wie § 68 Abs. 1 StGB es erfordert, „wegen der Tat“, also wegen derjenigen Taten des Angeklagten vorgenommen worden, aufgrund deren er im vorliegenden Verfahren verurteilt worden ist. Denn die Tat als „historisches“ oder „konkretes Vorkommnis“ muss im folgenden Sinne bestimmt sein (BGHSt 22, 105, 106; RGSt 30, 300; 304, 305; Beschluss vom 24.4.1956 – 5 StR 6197/55, bei Dallinger MDR 1956, 394, 395). Sie braucht zwar noch nicht in den Einzelheiten, die oft erst durch die richterliche Untersuchungshandlung geklärt werden sollen, festzustehen. Es sind aber Anhaltspunkte nötig, die sie von anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheiden. Es reicht z. B. aus, wenn eine Leiche mit Verletzungen, die den Verdacht eines Tötungsverbrechens hervorrufen, gefunden worden ist. Denn schon dadurch wird aus der Gesamtheit dessen, was überhaupt geschieht, ein Ereignis herausgehoben, „auf welches sich der Verdacht der Strafbarkeit richtet“ (vgl. RG HRR 1940, 118). Das Amtsgericht Mosbach hat solche Anhaltspunkte weder seinen richterlichen Handlungen gegen den jetzigen Angeklagten ████ vom 28. April und 4. Mai 1960 zugrunde gelegt noch sie durch die Vernehmung des Zeugen beigebracht.

Das Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen.

SchmidtSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt

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