Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindesraubes (§235 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 501/58
Datum
21.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Stade wegen Kindesraubes und Beihilfe werden vom BGH verworfen. Zentrale Fragen betrafen Beweiserhebung, Anwendbarkeit verschiedener Tatbestände (§235 vs. §237 StGB) und Strafzumessung. Der Senat hält das Verfahren und die sachliche Rechtsanwendung für fehlerfrei und bestätigt die Verurteilungen. Wesentlich war die fehlende Substantiierung prozessualer Rügen und die Zulässigkeit strafschärfender Erwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllen die Tathandlungen sowohl die Merkmale des § 235 StGB als auch die des § 237 StGB, schließt das Vorliegen des einen Tatbestands das des anderen nicht aus; beide kommen in Tateinheit in Betracht.

2

Eine Rüge unzureichender Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel noch zu erheben gewesen wären.

3

Ein tatbezogenes Unrechtsmerkmal (z. B. die Absicht, ein minderjähriges Opfer zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen) ist keine besondere persönliche Eigenschaft i.S.v. § 50 Abs. 2 StGB und darf als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden.

4

Die Revision ist unzulässig bzw. unbeachtlich, soweit sie auf bloßer Wiederkehr von Tatsachenbehauptungen beruht und nicht darlegt, welches rechtliche Prüfungsdefizit im Urteil vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 20. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den landwirtschaftlichen Gehilfen Martin ███ aus ██, Kreis ███, dort geboren am █████████ 1926,

2. den Werbefachmann und Vertreter Jürgen BC ██ ████ aus ███, Kreis ███, geboren am █████████ 1927 in Hamburg,

wegen Kindesraubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20. Juni 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Die Angeklagten waren als reisende Handelsvertreter tätig. Sie führten „von Mai bis Juli 1957 ein sehr lockeres Leben“. Sie nahmen wiederholt Mädchen im Alter von 16 bis 19 Jahren auf ihre Fahrten und nachts in ihre Hotelzimmer mit, um mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Am 14. Juli 1957 sprach der Angeklagte ██ in ███ die 15 ¾-jährige Handelsschülerin Irmgard █████████ an. Im Laufe des Gesprächs erklärte er ihr, er sei Photograph und brauche auf seinen Reisen ein Mädchen als Hilfskraft. Er fragte sie, ob sie auf eine Probezeit mit ihm kommen wolle. Irmgard █████████ wies darauf hin, dass ihre Mutter es nicht erlauben werde. Beide gemeinsam kamen dann auf den Gedanken, der Mutter zu sagen, die Handelsschule habe ihre Tochter für diese Tätigkeit vorgeschlagen. Dann trennten sie sich zunächst. Am nächsten Tage fuhren die Angeklagten und die 16-jährige Rosi ██████, die Freundin des Angeklagten ███, nach ███, um Irmgard █████████ zu holen. ███ wusste, dass ██ das Mädchen „mitnehmen wollte, um mit ihm zu schlafen“ (UA S. 9/10). Auf Bitten des Angeklagten ██ fuhr ███ mit Rosi ██████ zu Frau ██████, Irmgard █████████s Mutter. Gemäß der Verabredung mit ██, der inzwischen in einer Gastwirtschaft wartete, sagte ███ der Frau ██████, „dass er im Auftrage einer Elektrofirma oder eines Vertreters dieser Firma komme und dass ihre Tochter von der Handelsschule dazu empfohlen worden sei, bei dieser Firma vierzehn Tage oder drei Wochen als Anlernstenotypistin zu arbeiten. Sie solle gleich mitkommen. Wenn sie sich für die Arbeit eigne, werde sie als bezahlte Kraft fest eingestellt werden, wenn sie ihre Abschlussprüfung auf der Handelsschule bestanden habe“. Bedenken der Mutter wurden, wie die Angeklagten verabredet hatten, dadurch zerstreut, dass Rosi ██████ als angebliche Sekretärin erklärte, ihre Schwester werde Irmgard nachts beherbergen. Daraufhin ließ Frau ██████ ihre Tochter mitfahren.

Außerhalb der Ortschaft stieg der Angeklagte ██ zu. In den ██████ folgenden Nächten schlief er mit Irmgard █████████ in einem Hotel in demselben Bett. Dabei kam es mehrfach zum Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Verbrechens nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe dazu zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1. Soweit beide Revisionen geltend machen, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt, geben sie nicht an, welche weiteren Beweismittel er nach ihrer Ansicht hätte heranziehen müssen. Die Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

Im Übrigen stützen weder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift die Behauptung des Beschwerdeführers ██, in der Hauptverhandlung angegeben zu haben, seine epileptischen Anfälle seien im Juni und Juli 1957 in Abständen von nur einer Woche aufgetreten. Auf die dienstlichen Äußerungen der Richter zu diesem Punkt kommt es daher nicht an. Solche Erklärungen waren, wenn das Urteil andere Feststellungen enthielte, ohnehin nicht geeignet, diese zu entkräften.

2. Die Revision des Angeklagten ██ vermag auch nicht darzutun, dass die Strafkammer den § 261 StPO verletzt habe. Ingeborg ██, Ingrid und Edith ██ sind zwar in der Hauptverhandlung nicht als Zeuginnen vernommen worden. Daraus folgt aber nicht, dass der Tatrichter die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieser Mädchen verwertet haben müsste. Er kann dem Urteil vielmehr insoweit die eigenen Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt haben. Dass dies geschehen sei, haben die beteiligten Richter zum Überfluss dienstlich erklärt.

II.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers ██ sind haltlos.

a) Seine Revision wendet sich zunächst dagegen, dass die Strafkammer ihn „als Täter und den Mitangeklagten ███ als Gehilfen betrachtet und abgeurteilt hat“. Was sie zur Begründung vorträgt, entfernt sich jedoch unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Diese rechtfertigen es, den Angeklagten ██ als Täter zu behandeln. Dass ███ nur wegen Beihilfe bestraft worden ist, beschwert den Angeklagten ██ nicht.

b) Die Revision meint, das Landgericht hätte statt des § 235 den § 237 StGB anwenden müssen, und behauptet, Irmgard █████████ habe sich freiwillig entführen lassen und „von vornherein in Kauf genommen, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen würde“. Das Landgericht hat das weder festgestellt noch ausdrücklich verneint. Selbst wenn es sich aber diese Frage nicht gestellt und den § 237 StGB übersehen haben sollte, bliebe die Verurteilung des Angeklagten nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB berechtigt. Denn sie wäre nicht ausgeschlossen, wenn zugleich die Merkmale des § 237 StGB erfüllt wären. Dann ginge dieser nicht dem § 235 vor, vielmehr träfen beide strafbare Handlungen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1, 199, 203).

c) Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Revision bewegen sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.

d) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit rechtlich geprüft, als die Revision im Einzelnen nichts vorbringt. Er hat jedoch keinen Fehler gefunden.

2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten ███ sind unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer wusste, dass Irmgard █████████ noch minderjährig war und dass ██ beabsichtigte, sie zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen. Diese Willensrichtung des Täters, die die Strafschärfung nach § 235 Abs. 3 StGB herbeiführt, erhöht als „tatbezogenes Unrechtsmerkmal“ die Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist keine besondere persönliche Eigenschaft des Täters im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Dieser Auffassung von Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl. § 50 IV 1 (am Ende) tritt der Senat bei.

b) Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat strafschärfend erwogen, „dass die Angeklagten sich nicht nur in diesem Falle übel aufgeführt haben und dass sie ihrer Persönlichkeit nach keine gute Beurteilung erfahren können. Beide sind gescheiterte Existenzen ohne ordentliche Berufsausbildung, die sich in einem unsteten, anspruchsvollen und zügellosen Leben gefallen. Beide sind mehrfach bestraft worden. Bei ███ kommt hinzu, dass er seine Familie in schamloser Weise verraten und vernachlässigt hat“.

Diese Erwägungen sind nicht sachfremd, wie die Revision meint. Sie berücksichtigen vielmehr in rechtlich zulässiger Weise die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein Vorleben. Die Pflichtvergessenheit gegen seine Familie besteht darin, dass er im vorliegenden und in anderen Fällen mit einem fremden Mädchen übernachtete und geschlechtlich verkehrte. Dass er anspruchsvoll gelebt habe, brauchte die Strafkammer nicht mit näheren tatsächlichen Feststellungen zu belegen.

c) Schließlich deckt die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Schuld- oder des Strafausspruchs auf.

Die Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt

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