Treffer
BGH Urteil

Vereidigung tatverdächtiger Zeugen (§60 Nr.3 StPO) – Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 658/68
Datum
20.05.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen eines versuchten und fünf vollendeter Morde verurteilt worden. Die Revision beanstandete die Vereidigung mehrerer Zeugen, die als Mitglieder des jüdischen Ordnungsdienstes einen entfernten Verdacht strafbarer Beteiligung begründeten, und damit die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Der BGH hob die Verurteilungen insoweit auf und verwies die Sache an das Schwurgericht Kiel zurück, da die vereidigten Aussagen verfahrensfehlerhaft verwertet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn gegen ihn ein zureichender, auch nur entfernter Verdacht strafbarer Beteiligung an den verhandelten Taten besteht.

2

Die Zugehörigkeit zu einer Hilfspolizei oder vergleichbaren Einrichtung, die bei den gegenständlichen Verbrechen eingesetzt war, kann einen solchen entfernten Verdacht begründen.

3

Wurde ein Zeuge trotz des nach § 60 Nr. 3 StPO bestehenden Verdachts vereidigt oder hat das Gericht seine Aussage als eidlich gewertet, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, der die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung aufhebt, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auch ohne diese Eidlichkeit ergangen wäre.

4

Auch eine außerhalb des Verfahrens erfolgte Vereidigung oder Vernehmung eines Zeugen steht einer Verwerfung wegen Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht entgegen, wenn das deutsche Gericht die Aussage als beschworen bzw. eidlich behandelt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 19. März 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof 5 StR 658/68

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tapezierer Franz-Josef █████ aus ███ an der ███ geboren am ██████ 1911 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: HC sea. wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ████████████████████ Rechtsanwalt Dr. von ████ als ████████████ Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 19. März 1968 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn verurteilt. In diesen Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen:

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten █████ wegen eines versuchten und fünf vollendeter Morde jeweils zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihn von weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebenszeit aberkannt worden.

Die Revision rügt mit Erfolg: Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO.

Die █████████████ ████, ██ ████ und ███████████████ zur Tatzeit Mitglieder des jüdischen Ordnungsdienstes. Dieser war, wie das Schwurgericht feststellt, eine Ghetto-Hilfspolizei, die von der Geheimen Staatspolizei eingerichtet und ihr völlig unterstellt war, Spitzeldienste leistete und als Werkzeug bei allen Maßnahmen gegen Juden, insbesondere dazu benutzt wurde, sie aufzuspüren, zu verhaften und gefangen zu halten.

Die genannten fünf Zeugen können daher an den Massenverbrechen beteiligt gewesen sein, an denen der Angeklagte █████ nach den Feststellungen des Urteils als Täter mitgewirkt hat. Schon ein entfernter Verdacht strafbarer Beteiligung hindert nach § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung. Er ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

So hatte der Zeuge Ril[REDACTED] während der Liquidierung des Lagers Bochnia, die vom 1. bis 3. September 1943 stattfand, von dem Angeklagten ████ den Befehl erhalten, im Ghetto nach versteckten Juden zu suchen. Als der Angeklagte nach dem Abschluss dieser Vernichtungsaktion bis ins Frühjahr 1944 hinein weiter nach verborgenen Juden fahndete, musste Ril[REDACTED] bei der Suche nach einem entwichenen Juden helfen.

Der Zeuge Gu[REDACTED] war in dem Gefängnis tätig, das der jüdische Ordnungsdienst bewachte und in dem aufgespürte Juden gesammelt und bis zur nächsten Erschießung verwahrt wurden. Er musste solche Gefangene auf Anordnung zur Erschießung herausgeben.

Da sich diese Tätigkeiten ████ und ████ aus ihrer Zugehörigkeit zum jüdischen Ordnungsdienst ergaben, besteht auch gegen die übrigen drei Zeugen, die derselben Einrichtung angehörten, der ausreichende entfernte Verdacht strafbarer Beteiligung an den Verbrechen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie alle hätten bei rechtlich richtiger Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. ██ ist zwar in Israel durch einen dortigen Richter vernommen und vereidigt worden. Das Schwurgericht hat aber in der Hauptverhandlung seine Aussage verlesen und festgestellt, dass er sie beschworen hat. Es hat sie also als eidliche gewertet. Auch das verstößt gegen § 60 Nr. 3 StPO.

In keinem der sechs Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass die Entscheidung auf dem verfahrensrechtlichen Fehler beruht.

Sarstedt Bundesrichter Schmidt Siemer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

SarstedtDr. Borker
Schmitt

Zitiert (1)