Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert auf versuchte Notzucht und einfache Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 657/67
Datum
21.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts; der Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs. Der BGH änderte den Schuldspruch auf versuchte Notzucht in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung, da § 223a StGB (hinterlistiger Überfall) zu Unrecht angewandt worden war. Der Senat führte aus, dass ein 'hinterlistiger Überfall' planmäßiges Verbergen der Absicht erfordert. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "hinterlistiger Überfall" setzt ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen voraus, das gerade dadurch die Abwehr des Opfers erschweren soll; bloßes plötzliches Angriffen von hinten genügt hierfür nicht.

2

Ist der Sachverhalt erschöpfend festgestellt, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.

3

Die Verfolgung einfacher Körperverletzung nach § 232 StGB setzt einen rechtzeitig gestellten Strafantrag voraus.

4

Eine fehlerhafte Anwendung einer Strafvorschrift ist unbeachtlich, soweit sie die Strafhöhe, die sich aus anderen einschlägigen Vorschriften ergibt, nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Juli 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauhelfer Alfred █████ ██ aus ███, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. November 1967 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung verurteilt wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 17. Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift u. a. folgendes aus:

„Das sachliche Strafrecht ist nur insoweit zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden, als § 223a StGB zu Unrecht angewandt worden ist.

Mittels eines ‚hinterlistigen‘ Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961; 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).

Dazu genügt nicht schon, dass er wie der Angeklagte die zu überfallende Person ‚plötzlich von hinten umfasste‘, nachdem er ‚bewusst unauffällig‘ hinter ihr hergegangen war (UA S. 4). Denn das plötzliche und unerwartete Angreifen sowie das bewusste Ausnutzen der dadurch verursachten Überraschung des Opfers liegt schon im Begriff des Überfalls (BGH 1 StR 326/63 vom 15. Oktober 1963).

Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern.

Den zur Verfolgung der Tat als einfache Körperverletzung nach § 232 StGB erforderlichen Strafantrag hat die verletzte Hausgehilfin rechtzeitig gestellt (Bl. 6 R d. A.).

Die Höhe der zutreffend aus §§ 177, 43 StGB entnommenen Strafe ist durch die fehlerhafte Anwendung des § 223a StGB ersichtlich nicht beeinflusst worden.“

Der Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.

SarstedtSchmidtHerrmann
SchmittBorker

Zitiert (3)