Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 114/56
Datum
09.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen rückfälligen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Zeugenvorladung sei unbegründet, da weder Urteil noch Akten Hinweise auf weitere Zeugen lieferten und kein Beweisantrag gestellt wurde. Die Feststellungen zur hinterlistigen Überfallhandlung genügen, ebenso die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden und prüft nur die rechtliche Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt.

2

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn aus Urteil und Akten keine Anhaltspunkte für weitere Zeugen hervorgehen und in der Hauptverhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.

3

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren und dessen Verteidigungsmöglichkeiten auszuschließen.

4

Die Hinterlist kann sich bereits dadurch verwirklichen, dass der Täter das Opfer durch scheinbare Friedfertigkeit oder ein harmloses Gespräch zur Arglosigkeit veranlasst und dann unvermittelt angreift.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schleifer Karl August Ernst E., geboren am ██████ ███████ in ██, wegen Straßenraubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. September 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 14. September 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zwei Monate der Untersuchungshaft sind ihm angerechnet worden. Ferner ist auf fünf Jahre Ehrverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

i. Die Verfahrensrüge

Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Personen, die während eines Teiles der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beraubten zugegen gewesen seien, nicht von Amts wegen als Zeugen geladen und vernommen habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Weder aus dem Urteil noch aus dem Inhalt der Akten ergibt sich ein Hinweis darauf, dass Zeugen der Tat vorhanden sind. Auch in der Hauptverhandlung ist weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Revisionsrüge nicht aufzudrängen.

ii. Die Sachrüge

Das Revisionsgericht ist nach dem Gesetz an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden und hat nur zu prüfen, ob das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Dabei ergibt sich zunächst, dass die Verurteilung des Angeklagten als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung findet in den zwar knappen, aber ausreichenden Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze. Das Landgericht sieht eine Körperverletzung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ als gegeben an. Das Handeln des Angeklagten war ein „Überfall“, da der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen worden ist. Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11.1952). Eine solche Hinterlist kann auch darin gesehen werden, dass der Täter sein Opfer durch ein scheinbar friedfertiges Gebaren in Sorglosigkeit wiegt, insbesondere ein harmloses Gespräch mit ihm beginnt, um den arglosen Gegner dann zu überfallen. Hier hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte vor der Wirtschaft den Polen ███ mit den Worten ansprach: „Gute Nacht, Iwan!“ und ihm darauf unvermittelt einen kräftigen Schlag ins Gesicht versetzte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer diesem Vorgehen des Angeklagten entnommen hat, dass er durch seine an den betrunkenen, arglosen █████ gerichteten Worte beabsichtigt hat, diesen in seiner Arglosigkeit noch zu bestärken. Das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 223a StGB.

Auch die Strafzumessung entspricht dem Gesetz.

KoenigerGlanzmannJagusch
BuschDr. Wiefels
Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis