Hinterlistigkeit beim Überfall für gefährliche Körperverletzung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/63
- Datum
- 25.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überfall ist nur dann hinterlistig im Sinne des § 223a StGB, wenn der Täter planmäßig so vorgeht, dass die Verdeckung seiner Absicht bezweckt wird und dem Opfer die Möglichkeit zur Vorbereitung und Abwehr genommen werden soll.
Die bloße Ausnutzung von Überraschung und der daraus folgenden augenblicklichen Wehrlosigkeit des Opfers durch einen hinterrücks geführten Angriff genügt nicht zur Annahme von Hinterlistigkeit.
Sind die für die Annahme einer Qualifikation (hier: Hinterlistigkeit) erforderlichen Umstände nicht feststellbar und auch nicht mit weiteren Feststellungen zu erwarten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit Verweis auf eine Meineidsanzeige bedarf einer gesetzlichen Grundlage; fehlt eine solche Grundlage, ist der Antrag unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 15. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Wilhelm ███ aus ██, geboren am ███████ 1930 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. Januar 1963
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle ████████ statt wegen gefährlicher nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird,
2. im Strafausspruch wegen dieses Falles und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision, die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle ██ beschränkt ist, rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.
Ein Überfall ist erst dann hinterlistig im Sinne des § 223a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer Weise zu Werke geht, die auf Verdeckung seiner Absicht berechnet ist, und wenn er dadurch dem Gegner die Möglichkeit, sich auf einen Angriff vorzubereiten, nehmen will, um ihm die Abwehr zu erschweren (RGSt 65, 65; BGH GA 1961, 241). Das Landgericht stellt nur fest, dass der Angeklagte dem ahnungslosen ████████ nachging und ihn völlig überraschend von hinten angriff, indem er sich dessen „augenblickliche Arg- und Wehrlosigkeit“ zunutze machte. Die Strafkammer sagt zwar weiter, er habe das „planmäßig“ getan. Dieser Ausdruck bedeutet aber hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur so viel wie „bewusst“. Eine solche Ausnutzung der Überraschung und des Nachteils, der in ihr für den hinterrücks Angegriffenen liegt, genügt für sich allein nicht (RGSt und BGH aaO).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und ████████ am 19. März 1962 rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (§§ 232, 61 StGB), ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles und die Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden. Da der Beschwerdeführer Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, muss seine weitergehende Revision verworfen werden. Sein Hilfsantrag, das Verfahren mit Rücksicht auf seine Meineidsanzeige auszusetzen, hat keine gesetzliche Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch im Falle SC zugrunde liegen, zu verlesen. Sie dürfen dort nicht wiederholt, sondern müssen im Urteil als bekannt vorausgesetzt werden.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Borker |