Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fehlendem Zusammenhang zwischen Darlehen und Amtspflichtverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/59
Datum
21.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Es fehle der Nachweis eines gesetzlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung des Darlehens und einer pflichtwidrigen Amtshandlung des Angeklagten. Die Entscheidung erläutert die Unterschiede zwischen Annehmen und Fordern von Vorteilen sowie die Bedeutung eines vorhandenen Ermessensspielraums bei dienstlichen Tätigkeiten. Das Urteil nennt Leitlinien für die erneute Würdigung der Umstände (z. B. Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsmäßigkeit der Annahme von Vorteilen wegen Bestechlichkeit muss ein gesetzlicher Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und einer pflichtwidrigen Amtshandlung bestehen; dies setzt voraus, dass der Bedachte damit rechnet, die Zuwendung diene dem Erwerb einer Amtsverletzung.

2

Die Begehungsform des Forderns von Vorteilen erfordert nicht das tatsächliche Erkennen des Zusammenhangs beim Gegenüber; es genügt der Wille des Beamten, dass der Vorteilsgeber sich dieses Zusammenhangs bewusst werde.

3

Vorbereitende oder begünstigende Handlungen, die lediglich darauf abzielen, die Gewährung des Vorteils zu ermöglichen, erfüllen nicht ohne weiteres die Gegenleistung in Gestalt einer pflichtwidrigen Amtshandlung.

4

Ein Beamter ist nur dann als Ermessensbeamter anzusehen, wenn seine Tätigkeit Werturteile oder Vorschläge zur Entscheidungsfindung umfasst; rein faktische Eintragungen in Personal- oder Wahrnehmungsbogen begründen keinen eigenen Ermessensspielraum.

5

Eine Verurteilung bzw. Mitverurteilung ist aufzuheben, wenn nach der Strafprozessordnung erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Verknüpfung von Vorteil und pflichtwidriger Amtshandlung bestehen und die Feststellungen dafür nicht tragfähig sind (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 22. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Oberwachtmeister Karl-Heinz B. ███ aus ████, geboren am █████ in ██████,

2. den Oberwachtmeister Karl ███████ aus ████████, dort geboren am █████████,

– Sachbezeichnung: ██████████ u. a. – wegen passiver Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten ███ und ███████ verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schwerer passiver Bestechung hält der Sachrüge der Revision nicht stand.

Aus den bisherigen Feststellungen geht der gesetzliche Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der in der Gewährung des Darlehens lag, und einer pflichtwidrigen Amtshandlung nicht hervor.

Bei der Begehungsform des Annehmens von Vorteilen ist der erwähnte Zusammenhang vorhanden, wenn der Vorteilsgeber mit der Zuwendung eine Amts- oder Dienstpflichtverletzung erkaufen will und der Beamte dies erkennt, mag er sich auch im Stillen vorbehalten, die erwartete pflichtwidrige Amtshandlung nicht vorzunehmen. Es genügt auch, wenn sich beide Teile nicht eine genau bestimmte Amtshandlung, sondern nur einen Kreis von Beziehungen vorstellen, in dem sich der Beamte durch einzelne pflichtwidrige Handlungen betätigen werde, die ihm durch den Vorteil vergolten werden sollen (RGSt 64, 328, 335/336; 77, 75, 77; OGHSt 2, 103, 110).

Dass eine solche Vorstellung auf Seiten Wagners und seiner Frau von Anfang an vorhanden gewesen sei, könnte vielleicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden; denn Frau █████████████ sagte dem Angeklagten nachträglich, nun müsse er aber auch sehen, dass ihr Mann den beantragten Urlaub bekomme. Das Urteil lässt aber jedenfalls nicht erkennen, dass der Angeklagte, als er das Darlehen annahm, mit einer solchen Erwartung der Gegenseite rechnete, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz. Als Frau █████████████ jene Äußerung tat, hatte er das Geld schon erhalten.

Im vorliegenden Falle kommt allerdings auch die Begehungsform des Forderns von Vorteilen in Betracht. Sie setzt nicht voraus, dass der Aufgeforderte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung wirklich erkennt oder erkennen kann. Es genügt vielmehr, wenn der Beamte die Forderung mit dem – sei es auch nur bedingten – Willen stellt, dass sich der andere Beteiligte des Zusammenhanges mit der Amtshandlung bewusst wird (BGHSt 10, 237). Ein solcher Wille des Beschwerdeführers geht aber aus den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht hervor.

Die Strafkammer erblickt pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten im nichtdienstlichen Verkehr mit dem Strafgefangenen ██████████████ und dessen Frau, im Abschluss von Geschäften mit ihnen und darin, dass er eine Nachricht ███████████████, nämlich die Zustimmung zur Darlehensgewährung, an dessen Frau gelangen ließ. Das alles sind zwar Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten. Er beging sie aber nicht als Gegenleistung für das Darlehen. Sie dienten vielmehr nur dazu, die Darlehensgewährung vorzubereiten, also die Gewährung des Vorteils zu ermöglichen.

Das Landgericht sieht eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ferner darin, dass er sich seiner Unbefangenheit bei der Führung der Personalbogen des Strafgefangenen ██████████████ beraubt habe. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, in welcher Beziehung der Angeklagte bei dieser Tätigkeit einen Ermessensspielraum hatte. Es stellt bisher nur fest, dass er die Personal- und Wahrnehmungsbogen zu führen hatte, die dann bei Beurlaubungen oder anderen Vergünstigungen zur Entscheidung mit herangezogen wurden. Das Landgericht sagt zwar mit Recht, es sei ohne Bedeutung, dass es sich hierbei nicht um eine entscheidende, sondern nur um eine die Entscheidung vorbereitende Tätigkeit handelte. Es genügt aber nicht, wenn der Beamte ohne eigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidung eines anderen zusammenstellt. Bisher ist nicht dargetan, worin bei der Führung der Personal- und Wahrnehmungsbogen ein Ermessensspielraum lag. Er wäre vorhanden, wenn der Angeklagte darin Werturteile über die Gefangenen abzugeben, also z. B. ihre Führung als gut oder nicht gut zu beurteilen hatte. Ermessensbeamter wäre er auch schon dann gewesen, wenn es zu seinen Dienstpflichten gehörte, bei Gesuchen um Urlaub oder andere Vergünstigungen dem zuständigen Beamten Vorschläge für die Entscheidung zu machen. Er war jedoch kein Ermessensbeamter, wenn er in den Personal- und Wahrnehmungsbogen nur Eintragungen über bestimmte Tatsachen zu machen hatte und dabei keine Freiheit der pflichtgemäßen Entscheidung darüber besaß, was eintragenswert war und was nicht. Dann konnte er seine Dienstpflicht nur durch falsche oder unvollständige Eintragungen, aber nicht schon dadurch verletzen, dass er sich seine Unbefangenheit nehmen ließ.

Nach § 357 StPO muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Mitangeklagte ████████████████ wegen Beihilfe zur Tat des Beschwerdeführers verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch prüfen müssen, ob die hohe Verzinsung und die vereinbarte schnelle Rückzahlung des Darlehens gegen die Annahme sprechen, dass mit ihm pflichtwidrige oder nicht pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten erkauft werden sollten. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte auf die nachträgliche Bemerkung der Frau █████████████ sofort erklärte, er habe keinen Einfluss auf eine Beurlaubung ihres Mannes.

SarstedtSchmittFischer
Dr. KoffkaDr. Borker

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