Treffer
BGH Urteil

Vereidigung trotz Beteiligungsverdachts: Aufhebung von Bestechlichkeits- und Rechtsbeugungsurteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 484/77
Datum
01.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Wiesbaden auf: Die Vereidigung einer Zeugin erfolgte ohne Prüfung des Beteiligungsverdachts nach § 60 Nr. 2 StPO, was die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit (zwei Fälle) und Rechtsbeugung sowie den Strafausspruch berührte. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung blieb bestehen. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung einer Zeugenaussage ist unzulässig, wenn ein Verdacht ihrer Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO besteht; unterbleibt die gebotene Prüfung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Verurteilung beeinträchtigen kann.

2

Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO umfasst auch Mitwirkung oder aktives Begehen der Bestechung, etwa durch Leistung sexueller Handlungen als Gegenleistung.

3

Für Bestechlichkeitsdelikte genügt es, wenn dem Amtsträger nicht eine einzelne konkrete Amtshandlung, sondern ein bestimmter Kreis pflichtwidriger Diensthandlungen versprochen wird; ein solcher unbestimmter Handlungsrahmen kann Tatgegenstand sein.

4

Bei der Entscheidung über die bedingte Strafaussetzung ist zu erörtern, ob aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege die Vollstreckung der Strafe geboten ist; das Schweigen des Urteils hierüber kann einen durchgreifenden sachlichen Mangel darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Magistratsdirektor Horst ████ aus [REDACTED] wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1978 in der Sitzung am 3. März 1978, woran teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Wienroeder in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. Schnarr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger in der Verhandlung vom 1. März 1978, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist,

b) im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, versuchter Nötigung und Rechtsbeugung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge erfolgreich gegen die Gewährung bedingter Strafaussetzung. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Die Revision des Angeklagten

zu Verfahrensrügen

1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Zeugin Rohner ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden ist. Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist für das Verhältnis zwischen dem aktiv Bestechenden und dem Bestochenen zu bejahen (RGSt 64, 296; BGH, Urteil vom 4. August 1953 – 2 StR 495/52 –). Der Verdacht einer Beteiligung in diesem Sinne bestand gegen die Zeugin ██ in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe. Im Fall II 1 wirkte sie an der Bestechung des Angeklagten durch den Mitangeklagten Gro mit, indem sie mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Im Fall II 2 war sie selbst Täterin der aktiven Bestechung, indem sie als Gegenleistung für eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ein festes Freundschaftsverhältnis mit unentgeltlichem Geschlechtsverkehr versprach. Dass sie die Zusage nur zum Schein gab, um den Angeklagten zu einem pflichtwidrigen Verhalten bei der Verlängerung der Erlaubnis zu bestimmen, steht der Strafbarkeit aus § 333 StGB aF, § 334 StGB nF nicht entgegen (Baldus in LK 9. Aufl., Rdn. 16 zu § 333 StGB). Der Strafkammer hätte sich daher ein Beteiligungsverdacht gegen die Zeugin im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO aufdrängen müssen. Im Unterlassen dieser Prüfung liegt ein Rechtsfehler, der sich ausgewirkt haben kann, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit und wegen der damit in engem Zusammenhang stehenden Rechtsbeugung (vgl. hierzu Bl. 39 UA) verurteilt worden ist. Damit unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung.

2. Ob der Zeuge LC wegen Verdachts der Beteiligung hätte unvereidigt bleiben müssen, kann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung in den beiden Bestechungsfällen, zu denen er vernommen worden ist, nicht bestehen bleibt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge

Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung hält der Sachrüge stand. Auch im Übrigen hätte die Revision mit der Sachbeschwerde nicht durchgreifen können. Insofern ist folgendes zu bemerken:

Die Tätigkeit des Ordnungsamtes war im hier interessierenden Zusammenhang hinreichend begrenzt und deshalb bestimmbar, um allgemein Gegenstand eines Versprechens pflichtwidriger Diensthandlungen sein zu können. Es genügt, wenn sich beide Teile nicht eine bestimmte Amtshandlung, sondern nur einen Kreis von Beziehungen vorstellen, in dem sich der Beamte durch einzelne pflichtwidrige Handlungen betätigen werde (BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 – 5 StR 65/59 mit Nachweisen). Sonst müssten gerade die gegenständlich umfassendsten Fälle straflos bleiben. Dass sich der Mitangeklagte GC———-

nicht nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Angeklagten erwerben und erhalten wollte, wird im Urteil festgestellt (anders als im Fall von BGHSt 15, 239, 251). Nicht nur der Unternehmer, sondern auch der Geschäftsführer kann eine Bestechung zugunsten des Unternehmers begehen.

Welche Ausländerbehörde für die Zeugin █████ gerichtlich zuständig war, ist unwesentlich. Jedenfalls war der Angeklagte als Vorgesetzter des Dezernenten für die Bekämpfung des Dirnenunwesens dienstlich verpflichtet, die Ausweisung der im Wege der Prostitution nachgehenden Ausländerin durch die zuständige Behörde zu veranlassen, statt ihr Hilfe zu versprechen.

Dass die Gewährung sonst käuflich gebotenen Geschlechtsverkehrs als Gegenleistung für die pflichtwidrige Hilfestellung ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB sein kann, liegt auf der Hand.

Die Feststellungen der Strafkammer zur Rechtsbeugung würden die Verurteilung rechtfertigen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision sieht es mit Recht als bedenklich an, dass die Strafkammer in den Taten und in der Person des Angeklagten besondere Umstände gefunden hat, welche die Gewährung bedingter Strafaussetzung rechtfertigen sollen (§ 56 Abs. 2 StGB). Indessen bedarf es einer näheren Erörterung dieser Frage nicht, da die ungewöhnlichen Umstände auf jeden Fall zur Prüfung drängten, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne der Erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Das Schweigen des Urteils hierüber ist ein durchgreifender sachlicher

Mangel.KirchhofMeyer
WillmsMüllerBaumgarten
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