Bestechlichkeit/Bestechung: Unrechtsvereinbarung muss auf bestimmbaren Aufgabenbereich zielen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/83
- Datum
- 29.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung annimmt; maßgeblich ist die Vorteilsannahme „mit Rücksicht auf“ die Pflichtverletzung, nicht die Pflichtverletzung „um eines Vorteils willen“.
Der für § 332 Abs. 1 StGB erforderliche Unrechtszusammenhang verlangt ein Einvernehmen, das sich auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrzahl bestimmter Diensthandlungen bezieht; die in Aussicht genommene Dienstleistung muss nach sachlichem Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein.
An die Konkretisierung der „entgeltenden“ Diensthandlung dürfen bei auf künftiges Verhalten gerichteten Abreden keine überspannten Anforderungen gestellt werden; ausreichend ist eine Einigung auf Tätigwerden innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Lebensbeziehungs-Kreises in einer bestimmten Richtung.
Eine Verurteilung wegen Bestechlichkeits-/Bestechungsdelikten setzt Feststellungen voraus, die den Umfang der als Vorteil gewerteten Zuwendungen und deren Zuordnung zum Tatvorwurf hinreichend bestimmen.
Ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort feststellbar ist, darf grundsätzlich nicht allein wegen der mit einer Ladung im Rechtshilfeweg verbundenen Verfahrensverzögerung als „unerreichbar“ behandelt und ein entsprechender Beweisantrag abgelehnt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 560/83 in der Strafsache gegen
den Kriminalhauptkommissar Hartwig ██ aus ████, geboren am █████ 1939 in ███, 2. den Kaufmann Walter ███ aus ███, dort geboren am █████ 1941,
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt █ aus █ als Verteidiger des Angeklagten ███, 2. Rechtsanwalt Dr. von ████ aus █ als Verteidiger des Angeklagten BC, Justizangestellte CD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit es den Angeklagten TC betrifft, in vollem Umfang, 2. hinsichtlich des Angeklagten ███ insoweit, als dieser wegen Bestechung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat im Fall Diehl (III 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten BC wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A. Das Landgericht hat den Angeklagten TC wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten BC hat es der Bestechung, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat in zwei Fällen sowie der Hehlerei schuldig gesprochen, hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und im Übrigen auf Freispruch erkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten TC hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten BC teilweise Erfolg. Die von dem Angeklagten TC eingelegte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wird damit gegenstandslos.
B. Die Revision des Angeklagten TC
I. Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Anklage und Eröffnungsbeschluss sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unwirksam. Sie bezeichnen die dem Angeklagten vorgeworfene Tat hinreichend genau, um den Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eindeutig festzulegen und damit Grundlage des weiteren Verfahrens zu sein.
II. Die Verfahrensrügen sind mit einer Ausnahme im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Etwas anderes gilt nur für die Rüge, das Gericht habe die Wahrunterstellung, die als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags („Spur BC“) angeführt worden war, im Urteil nicht eingehalten (Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Dr. Hans █ vom 12. April 1983, B II 2, S. 3 bis 5). Auf diese Verfahrensbeschwerde braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
III. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
Den Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte einerseits von BC eine Reihe von Zuwendungen erhalten, andererseits für ihn mehrere Diensthandlungen vorgenommen. Der Tatzeitraum reichte von Ende 1979 bis Ende 1981.
Der Angeklagte nahm folgende Zuwendungen an:
- zinslose Überbrückungskredite, die █ dadurch gewährte, dass er ihm für ███ datierte Schecks vorstreckte und die Schecks erst nach einiger Zeit einlösen ließ; die Buchungen auf den Scheckkonten des Angeklagten hatten bereits am 27. Juli 1979 begonnen und endeten am 27. November 1981; - 2.000 DM Bargeld in der Vorweihnachtszeit 1979 („Weihnachtsgratifikation“); - Bezahlung von neun Rechnungen über insgesamt 791,08 DM für Kraftfahrzeugreparaturen, die er in Auftrag ███████ ██ gab, durch die von ███ geleitete Firma █ in der Zeit zwischen 25. August 1980 und 29. Oktober 1981; - entgeltliche Benutzung eines Pkw, den ihm ███ für eine Urlaubsreise im Sommer 1981 zur Verfügung stellte.
Folgende Diensthandlungen nahm der Angeklagte im Interesse von ███ vor:
- Abfrage des beim Bundeskriminalamt eingerichteten SIS-Systems zum Zwecke der Klärung, ob gegen den türkischen Staatsangehörigen █ etwas vorliege, und Weitergabe des Negativergebnisses an BC um Weihnachten 1979, spätestens Anfang Januar 1980; - gleichartige „Abklärung“ der Person des für die Firma █ tätigen Zeugen █ zwecks Vorbereitung einer von diesem im Oktober 1980 geplanten Geschäftsreise nach Frankreich, Mitteilung des Negativergebnisses an BC; - Unterrichtung über dienstlich erfragte Äußerungen französischer Dienststellen; - Bemühungen beim Ausländeramt um die Verlängerung der ██████████████████████ oder Duldung für den bei der Firma ████ beschäftigten ägyptischen █████████████████ █, unter anderem mit der unrichtigen Behauptung, dieser sei als V-Mann für das Bundeskriminalamt von Bedeutung, in der Zeit von November 1980 bis zum 30. Juni 1981; - Einholung einer für BC bestimmten unbeglaubigten Abschrift des Bundeszentralregisters über █ am 22. September 1981.
Die auf diese Vorgänge gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit ist nicht frei von Rechtsmängeln. Allerdings waren die vorbezeichneten Diensthandlungen des Angeklagten sämtlich pflichtwidrig. Dies gilt – entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung – auch für die im privaten Interesse von BC vorgenommenen „Abklärungen“ ██████████ und █ unter Benutzung des SIS-Systems und die anschließende Weitergabe der entsprechenden Negativergebnisse an █████████.
Indessen hat das Urteil aus folgenden Gründen keinen Bestand:
1. Der in § 332 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Vorteilsannahme und pflichtwidriger Diensthandlung ist nicht ausreichend dargelegt. Zum Straftatbestand der Vorschrift gehört, soweit sie hier in Betracht kommt, die Annahme eines Vorteils „als Gegenleistung“ für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung.
Die hierzu im Urteil getroffenen Feststellungen tragen die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht; sie sind zudem möglicherweise durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflusst.
Das Landgericht hat festgestellt, spätestens um die Weihnachtszeit 1979 seien sich beide Angeklagten darüber einig gewesen, dass der Beschwerdeführer „für die empfangenen Zuwendungen seinerseits Leistungen zu erbringen habe“; diese Leistungen sollten darin bestehen, „dass er BC unter Verletzung seiner Dienstpflichten und unter Ausnutzung seiner Stellung als Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig war“ (UA S. 8). Mit Bezug auf die dem Angeklagten in der Vorweihnachtszeit 1979 ausgehändigten 2.000 DM heißt es, ██ habe gewusst, „dass er auf Grund dieser Zahlung“ von dem Angeklagten „Leistungen fordern konnte“ (UA S. 10). Des Weiteren ist festgestellt, der Angeklagte habe die Auskunft über █ eingeholt, „da er die 2.000 DM angenommen und dabei zumindest stillschweigend entsprechende Gegenleistungen versprochen hatte“ (UA S. 11).
Diese Feststellungen sind in zweierlei Hinsicht zu beanstanden:
a) Zum einen besteht die Besorgnis, dass die Strafkammer gemeint hat, der Bestechlichkeit mache sich bereits schuldig, wer als Amtsträger im Hinblick auf einen früher empfangenen Vorteil seine dienstlichen Pflichten verletze.
Das trifft aber in dieser Form nicht zu. Auch dann nämlich liegt keine Bestechlichkeit vor, sofern der empfangene Vorteil noch nicht als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung gewährt worden war. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erhaltenen Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung annimmt.
Dass die Strafkammer dies verkannt hat, legt schon die Formulierung nahe, man sei sich einig gewesen, dass der Angeklagte Leistungen für die „empfangenen“ Zuwendungen zu erbringen habe. Zu diesen bereits empfangenen, also in der Vergangenheit gewährten Zuwendungen gehörte die als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Zahlung von 2.000 DM. Diese ist nach den Feststellungen in der „Vorweihnachtszeit“ 1979 erbracht worden (UA S. 10), während das Landgericht die stillschweigende Übereinkunft der beiden Angeklagten erst für die „Weihnachtszeit“ 1979, also einen etwas späteren Zeitpunkt feststellt (UA S. 8). Auch weitere Wendungen im Urteil deuten darauf hin, dass die Strafkammer das Verhältnis zwischen Vorteilsannahme und Dienstpflichtverletzung verkannt hat; sie stellt nämlich nicht eine vor oder bei Zahlung der 2.000 DM getroffene ████████████████████ fest, sondern hebt darauf ab, dass ██ █████ „aufgrund dieser Zahlung“ vom Angeklagten Leistungen fordern konnte (UA S. 10). Was den Angeklagten betrifft, so wird diese Zahlung als Beweggrund dafür dargestellt, dass er die ██████████ betreffende Auskunft einholte (UA S. 11). Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Tatbestand der Bestechlichkeit zu ergeben; denn die Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB ist nicht die Dienstpflichtverletzung, sondern die Annahme des Vorteils als Gegenleistung für eine geschehene oder noch zu begehende Dienstpflichtverletzung.
b) Zum anderen ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die ihm gewährten Vorteile als Gegenleistung für die Vornahme (pflichtwidriger) Diensthandlungen angenommen hat.
Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, dass sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 4) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. da).
Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden (so bereits RGSt 64, 328, 336; 77, 75, 77). Das gilt namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen empfängt. Hier werden die Beteiligten – obwohl einig über die Art der vergüteten Dienste – oftmals noch keine genaue Vorstellung davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Beamte die Unrechtsvereinbarung einlösen soll; denn die einzelnen Diensthandlungen, die dazu gehören, lassen sich häufig nicht im Voraus bestimmen. Müsste daran die Anwendung des Bestechlichkeitstatbestands scheitern, so blieben gerade diejenigen Täter straflos, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne, konkrete Diensthandlung, sondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen; dies aber wäre mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1978 – 2 StR 484/77; Arzt/Weber, Strafrecht, Besonderer Teil LH 5 Rdn. 443 ff). Deshalb ist nicht zu fordern, dass die Diensthandlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet, in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlass und Ausführungsweise in allen Einzelheiten schon feststeht (RGSt 11, 219, 221 f; 64, 328, 335 f; RGRepr. 7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 f; RG JW 1934, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 – 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2, 337; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 35. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rn. 31). Vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (so die zitierte Rechtsprechung, ferner RG LZ 1916, 1193; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1953 – 3 StR 879/52 – und 3. März 1978 – 2 StR 484/77; OGHSt 2, 103, 110; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 331 Anm. 7; Bohne SJZ 1948, 693, 695 f); die einvernehmlich ins Auge gefasste Diensthandlung muss dabei nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (so Baldus in LK StGB, 9. Aufl. § 331 Rdn. 36; Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 331 Rdn. 13; Rudolphi in SK StGB, § 331 Rn. 29; Blei, Strafrecht II, 12. Aufl. S. 460).
Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht festgestellte Einvernehmen der Beteiligten indes nicht gerecht. Das Urteil teilt dazu lediglich mit, man sei sich darüber einig gewesen, dass der Angeklagte dem mit ihm befreundeten BC „unter Verletzung seiner Dienstpflichten und unter Ausnutzung seiner Stellung als Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig“ sein solle (UA S. 8). Andere Wendungen auf UA S. 10 und 11 gehen darüber nicht hinaus. Das genügt nicht; denn hiernach bleibt offen, welcher Richtung der Angeklagte tätig werden soll. Die von ihm zu erweisenden „Gefälligkeiten“ sind einmal nach grob typisierenden Merkmalen nicht bezeichnet. Die Lücke lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Feststellungen schließen. Der Angeklagte war, als das im Urteil beschriebene Einvernehmen zustande kam, mit Angelegenheiten nicht in irgendeiner █████ dienstlich befasst. Das Strafverfahren, in dem sich die Beteiligten als Polizeibeamter und Beschuldigter gegenübergestanden hatten, war abgeschlossen; die vom Angeklagten erbrachten „Leistungen“ konnten schon ihrer Art nach nicht einem ███ gelten. Der Umstand, dass der Angeklagte dem Bundeskriminalamt angehörte, reicht für sich allein nicht aus, die Richtung und den sachlichen Gehalt der von ihm erwarteten Diensthandlungen hinreichend zu bestimmen. Dazu sind die diesem Amt anvertrauten Aufgaben zu mannigfach und vielgestaltig (vgl. §§ 2, 5, 9 BKAG; Riegel DÖV 1982, 720 ff; BayVBl. 1983, 649).
Allerdings wird oft schon das Verhältnis zwischen dem dienstlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers einerseits und der Berufs- oder Geschäftstätigkeit des Vorteilsgebers Sachbeziehungen und Berührungspunkte hervortreten lassen, die Rückschlüsse auf die Art der mit dem Vorteil zu erkaufenden Diensthandlung gestatten. So liegt der Fall hier aber nicht. Keinesfalls versteht sich von selbst, welcher Art die „Gefälligkeiten“ sein konnten, die sich ein Gebrauchtwagenhändler von einem polizeilichen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts verspricht.
Dass der Angeklagte tatsächlich bestimmte „Leistungen“ für BC erbracht hat, rechtfertigt im Übrigen nicht schon den Schluss, Diensthandlungen dieser Art seien bereits Gegenstand ihrer in der Weihnachtszeit 1979 getroffenen Übereinkunft gewesen. Dies hätte ausdrücklicher Feststellung bedurft.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich das Einvernehmen der Beteiligten nicht – was immerhin nahe liegt – spätestens nach der „Abklärung“ ██ darauf erstreckte, der Angeklagte solle ███ solche und ähnliche „Gefälligkeiten“ auch in ███████ erweisen, also jeweils auf Anforderung und nach Bedarf die dem Bundeskriminalamt verfügbaren oder zugänglichen Erkenntnisse über einzelne, ███ interessierende Personen in Erfahrung bringen und diesem mitteilen. Zum einen ist das Revisionsgericht nicht befugt, in eigener Würdigung des Beweisergebnisses eine solche Feststellung zu treffen. Zum anderen würde eine derart konkretisierte Unrechtsvereinbarung die bereits vorher vom Angeklagten empfangenen Zuwendungen nicht mehr erfassen, ganz abgesehen davon, dass damit noch ungeklärt bliebe, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Fall ██████████ zukommt, in dem der Angeklagte ganz andersartige, aus dem Rahmen bloßer Informationsbeschaffung herausfallende Tätigkeiten entfaltet hat.
2. Was die dem Angeklagten zugewendeten Vorteile anbelangt, so fehlt es zudem an einer zureichenden Bestimmung des Umfangs der ihm angelasteten Tat. Welchen Scheckzahlungen „zinslose Überbrückungskredite“ zugrunde lagen, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Gesamtsumme der Scheckabbuchungen belief sich auf 15.600 DM. Davon sind zunächst die Abbuchungen vom 27. Juli und vom 28. November 1979 (1. und 2., vgl. UA S. 8) abzuziehen, weil etwa zugrunde liegende Barzahlungen ██ █████ an den Angeklagten jedenfalls vor Beginn des ████████████ geleistet worden sind. Die Scheckabbuchungen vom 12. Oktober und 27. November 1980 (14. und 17., vgl. UA S. 9) können ebensowenig Berücksichtigung finden, weil die Strafkammer nicht zu widerlegen vermochte, dass es sich dabei um die Bezahlung des Preises für zwei von ███ gekaufte Teppiche handelte. Was die jeweils über 500 DM lautenden Scheckabbuchungen angeht (3. bis 5., 7., 12., 13. und 15., vgl. UA S. 8 f), so hält die Strafkammer eine Verrechnung „des Großteils“ dieser Schecks mit Kaufpreisforderungen ███ aus dem Verkauf eines Kraftwagens an den Angeklagten für „wahrscheinlich“ (UA S. 9). Danach aber bleibt offen, inwieweit sich überhaupt 500-DM-Schecks auf „zinslose Überbrückungskredite“ bezogen. Diese Bedenken gelten allerdings nicht für die Scheckabbuchungen vom 11. Februar, 30. Mai, 29. Juni, 10. September, 24. September und 26. November 1981 (6., 8. bis 11., 16., vgl. UA S. 8 f); insoweit ist aber nicht eindeutig zu erkennen, ob das Landgericht dem Angeklagten nur in diesem Umfang (5.600 DM) die Annahme kurzfristiger zinsloser Kredite als Bestechlichkeit zur Last gelegt hat.
3. Da die Strafkammer hiernach von einem fehlerhaften Verständnis der Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, die Anforderungen an die Bestimmtheit der in Aussicht gestellten Diensthandlungen verkannt und den Tatumfang nicht hinreichend festgestellt hat, muss das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, aufgehoben werden.
C. Die Revision des Angeklagten BC
I. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachrüge aus den nämlichen Gründen Erfolg, die dafür maßgebend sind, dass die Verurteilung des Angeklagten ███ nicht bestehen bleiben kann; denn dem Vorwurf der Bestechung liegt die Gewährung derselben Vorteile zugrunde, deren Annahme dem Angeklagten TC als Bestechlichkeit zur Last gelegt wird. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision dieses Angeklagten (B III) kann deshalb verwiesen werden.
II. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall ██████████ – III 2 der Urteilsgründe).
Die Revision dringt insoweit mit einer Verfahrensrüge durch. Sie beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Zeugen Da ██ für unerreichbar gehalten und einen auf seine Vernehmung zielenden Hilfsbeweisantrag mit dieser Begründung abgelehnt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte einen Pkw des Zeugen ██████████ mit dessen Einverständnis „verschwinden“ lassen, um es dem Eigentümer zu ermöglichen, das Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen zu melden, den angeblichen Diebstahl der Kaskoversicherung anzuzeigen und von dieser die Versicherungsleistung zu erlangen (UA S. 17 bis 19). Der Zeuge Da ██ war zum Beweis dafür benannt, dass er den Pkw ohne Mitwirkung des die Tat leugnenden Beschwerdeführers erworben habe.
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen (UA S. 42 f) abgelehnt, da der Zeuge in absehbarer Zeit für das Gericht unerreichbar sei. Interpol Rom habe dem Bundeskriminalamt mit Fernschreiben vom 21. September 1982 mitgeteilt, dass Da ██ am 22. Mai 1982 in eine italienische Haftanstalt eingeliefert worden sei. Polizeiliche Ermittlungen vom 23. November 1982 hätten ergeben, dass er seine Eigentumswohnung in Dietzenbach seit Monaten nicht mehr aufgesucht habe. Ob er sich Ende November 1982 noch in Haft befunden habe, sei nicht bekannt; seine Ladung im Rechtshilfewege nehme mindestens drei Monate in Anspruch. Diese Zeitspanne stehe der Kammer nicht zur Verfügung. Die Sache sei entscheidungsreif, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht mehr möglich. Eine Abtrennung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Die Tatkomplexe der Fälle (dies ist der andere Fall der Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat) seien über zwei für beide Fälle wesentliche Zeugen eng miteinander verbunden. Im Übrigen wäre bei einer solchen Verfahrensweise eine Verzögerung zu befürchten, die zu Beweismittelverlusten führe. Dies aber sei nicht vertretbar.
Die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat auf den Antrag hin nichts unternommen, um den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, obwohl die vorliegenden Erkenntnisse Anknüpfungspunkte für weitere Nachforschungen boten. Es hätte ohne zumutbare Schwierigkeiten aufgeklärt werden können, ob sich der Zeuge noch in der italienischen Haftanstalt befand, gegebenenfalls, wohin er entlassen worden war. Die Strafkammer beruft sich letztlich nicht einmal selbst darauf, dass es ihr unmöglich gewesen sei, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln. Sie hält vielmehr die Verzögerung des Verfahrens, die mit der Ladung des Zeugen im Rechtshilfewege verbunden wäre, für entscheidend. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, ob ihre Zeitbedarfsschätzung („mindestens drei Monate“) zutrifft; auch erübrigt es sich, zu der schwerlich überzeugenden Begründung Stellung zu nehmen, mit der sie darzutun sucht, dass die Abtrennung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort feststellbar ist, grundsätzlich nicht schon deshalb für unerreichbar angesehen werden kann, weil seine (mögliche) Ladung im Rechtshilfewege das Verfahren verzögert.
III. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Übrigen richtet, bleibt sie erfolglos.
Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Schuldspruche wegen Hehlerei und wegen des versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat im Falle ██████████ weisen sachlich-rechtliche Mängel nicht auf. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bemessung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Dass ihre Höhe durch die Strafen in den anderen, der Teilaufhebung des Urteils betroffenen Fällen beeinflusst sein könnte, schließt der Senat aus.
Demgemäß bleiben sie mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe dagegen muss aufgehoben werden.
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