Vorlagefrage zur Reichweite der Revision auf Kostenentscheidung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 648/69
- Datum
- 10.03.1970
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil des Tatrichters erstreckt sich nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils.
Eine in vollem Umfang eingelegte Berufung oder Revision umfasst nicht automatisch die Kostenentscheidung; entgegenstehende Auffassungen sind zurückzuweisen.
Eine Vorlegungspflicht an den Bundesgerichtshof entfällt, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist.
Hat der Bundesgerichtshof die betreffende Rechtsfrage geklärt, verweist er die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans-Jürgen ███ aus ████ (Oldb), dort geboren am ██████ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. März 1970 auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1969
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Gründe
Der Generalbundesanwalt führt aus: „Ein Fall der Vorlegungspflicht ist nicht mehr gegeben. Die Rechtsfrage, ob sich die Anfechtung einer Sachentscheidung mit der Berufung oder Revision notwendigerweise auch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils erstreckt, ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1969 – 4 StR 480/69 (NJW 1970, 288) im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden worden. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass sich eine Revision gegen das Urteil des Tatrichters nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken kann, während das Kammergericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, eine in vollem Umfange eingelegte Berufung oder Revision erstrecke sich auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils und § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO habe für diesen Fall keine Bedeutung.“
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
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